29 Apr 2011 |
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Der Bericht aus ARD-"Monitor" vom 29.01.2009 mit ergänzenden Kommentaren von SOLARKRITIK.DE beschreibt, wie die deutsche Justiz und Richterschaft mit einer subtilen Raffinesse Angeklagte, die eigentlich von den Richtern der (strafrechtlichen) Schuld überführt werden müssen, durch erspresserische Vergleichsvorschläge der Richter zu einem strafrechtlichen Schuldeingeständnis gezwungen und genötigt werden.Obwohl deutsche Richter eigentlich nach Artikel 1 Abs. 3 GG i.V. m Artikel 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) zur Wahrheitssuche und Wahrheitsfindung und sogar auch zur Gerechtigkeit nach § 38 des DRiG verpflichtet sind, zwingen deutsche Richter wohlmöglich willkürlich von der Staatsanwaltschaft Angeklagte zu einem "erpresserischem" Vergleich, in dem Richter den Angeklagten mit einer weit höheren Strafe bedrohen, falls der Angeklagte diesem "günstigeren" Vergleich nicht zustimmen würde.
Auf diese Art und Weise umgeht der Richter zum Einen eine womöglich komplizierte und zeitraubende Wahrheitsfindung, und bewahrt zum Anderen auch die anklagende Staatsanwaltschaft vor einer "Peinlichkeit", wenn der Richter den Angeklagten freisprechen würde. Dieses ebenfalls wichtige 2. Motiv ("Peinlichkeit") als Grund, warum erpresserische "Angebote" und Absprachen vor Gericht stattfinden, wurde in dem folgenden "MONITOR"-Beitrag interessanter Weise nicht erwähnt.
Das 1. Strafverfahren gegen den Solarkritiker beinhaltete in der 3. Instanz am 12.05.2004 die gleiche juristische Spitzfindigkeit und die Widerlichkeit der deutschen Justiz und Richterschaft, die auch in dem obigen Video dargestellt worden ist und die SOLARKRITIK.DE zum Glück bereits im Jahr 2004 kannte.
Weil jeder Bürger dieses Landes diese widerlichen Tricks der Justiz und Richterschaft kennen sollte, beschreibt SOLARKRITIK.DE nachfolgend konkret, wie dieser "widerliche Trick" der Justiz funktioniert:
Wie bereits gesagt: Der Solarkritiker ist im 1. Strafverfahren im Mai 2004 in 3. Instanz zu 100% freigesprochen worden, aber: Hätte SOLARKRITIK.DE am 12.05.2004 auf seinen Anwalt gehört, wäre SOLARKRITIK.DE in diesem Strafverfahren (nur) "wegen Geringfügigkeit der Schuld freigesprochen worden" (§ 153 StPO), aber SOLARKRITIK.DE hätte dann seine Schuld grundsätzlich zugegeben, wenn er auf seinen Anwalt gehört hätte. Durch das grundsätzliche Schuldeingeständnis hätte dann der Nebenkläger zivilrechtliche Schadensersatz-Ansprüche gegen den Solarkritiker in einem weiteren Zivilgerichtsverfahren geltend machen können. Darüber informierte der eigene Anwalt aber nicht.
Der § 153 und § 153a StPO sind "beliebte" (aber widerliche) Tricks von Justiz und Richterschaft, um (eigentlich willkürlich) Beschuldigte zu einem Schuldeingeständnis zu bewegen, bei den auch häufig die eigenen Anwälte "mitmachen". Die Beschuldigten glauben im 1. Moment, sie würden freigesprochen werden, verstehen aber erst später, daß sie einem Schuldeingeständnis nach § 153 StPO zugestimmt haben und nur wegen "Geringfügigkeit der Schuld" freigesprochen worden sind. Juristen nennen diesen Freispruch auch "Freispruch 2. Klasse". Durch das grundsätzliche Schuldeingeständnis nach § 153 StPO können dann Nebenkläger zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen. Diesen strafrechtlichen Vergleichsvorschlag nach § 153 bzw. § 153a StPO sollte ein Beschuldigter immer ablehnen, wenn der Beschuldigte weiß, dass er unschuldig ist, und stattdessen vom Richter einen Beweis seiner Schuld verlangen bzw. das Gericht "zwingen", die Beweise seiner Unschuld zu berücksichtigen, in dem alle Unschulds-Beweise im Gerichtsprotokoll durch den Richter auch schriftlich protokolliert werden. Aber Achtung: Auch bei Gerichtsprotokollen "tricksen " Richter, was auf SOLARKRITIK.DE auch bereits mehrfach thematisiert worden ist.
Der wichtige Unterschied zwischen § 153 StPO und § 153a StPO besteht u.a. darin, daß beim § 153a StPO "der Deal" zeitlich vor einer strafrechtlichen Anklageschrift und somit auch vor einer öffentlichen Hauptverhandlung - also mehr oder weniger "hinter verschlossenen Türen" - stattfindet. Dieser § 153a findet häufig bei "krimineller (Polit-)Prominenz" (z.B. bei Peter Hartz von VW) Anwendung, die sich mit Hilfe des § 153a StPO "freikaufen" können, ohne einem "öffentlichen Tribunal" in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung ausgesetzt zu werden. Durch Anwendung des § 153a StPO ist auch der Beschuldigte definitiv "nicht schuldig", sodaß auch keine zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche gegen den Beschuldigten geltend gemacht werden können. Es erfolgt auch kein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis. Der § 153 StPO findet dagegen erst Anwendung, wenn bereits eine Anklageschrift vorliegt und eine öffentliche Hauptverhandlung stattfindet. Wenn der Beschuldigte bzw. dann Angeklagte dem "Deal" nach § 153 StPO in einer Hauptverhandlung zustimmt, gibt er grundsätzlich auch seine Schuld zu, auch wenn diese Schuld nur als gering eingestuft wird, und der Angeklagte kann nach § 153 StPO wegen seinem grundsätzlichem Schuldeingeständnis auch zivilrechtlich auf Schadensersatz verklagt werden. Im Fall "Jörg Kachelmann" findet der § 153 StPO bzw. § 153a StPO auch deshalb keine Anwendung, weil Jörg Kachelmann eines "Verbrechens" mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr beschuldigt und angeklagt worden ist, und nicht nur eines "Vergehens" mit einer Freiheitsstrafe von weniger als 1 Jahr. *** |




Der Bericht aus ARD-"Monitor" vom 29.01.2009 mit ergänzenden Kommentaren von SOLARKRITIK.DE beschreibt, wie die deutsche Justiz und Richterschaft mit einer subtilen Raffinesse Angeklagte, die eigentlich von den Richtern der (strafrechtlichen) Schuld überführt werden müssen, durch erspresserische Vergleichsvorschläge der Richter zu einem strafrechtlichen Schuldeingeständnis gezwungen und genötigt werden.