Seit 2002: Auch Essens Oberster Staatsanwalt Walther Müggenburg stellte Solarverkäufer per Richterprivileg straflos !!

Walther Müggenburg (LOSTA in Essen), Quelle: FDP-Essen

Das sind DIE drei Seiten der „Mitteilung vom 15.12.2004„, die der amtierende Leitende Oberstaatsanwalt (LOSTA) in Essen Walther Müggenburg („Staatsanwaltschaft ist die objektivste Behörde der Welt) als damaliger Ministerialrat beim NRW-Justizministerium an den Petitionsausschuss des NRW-Landtages geschickt hatte und die bis heute als Seiten 225, 226 und 227 – neben weiteren 195 Seiten der Akte 4121 E-III 372/98 beim NRW-Justizministerium  –  als GEHEIM deklariert werden, aber die dem Solarkritiker – trotz Geheimhaltung – durch „erzwungenen Zufall“ bekannt geworden sind:

Mueggenburg_20041215_Geheimakte_IFG_014_PET13_13602_S225_bis_S227
Die drei Seiten der Mitteilung vom 15.12.2004 von Walther Müggenburg an den NRW-Petitionsausschuss, die in der Akte 4121 E-III 372/98 beim NRW-Justizministerium als GEHEIM deklariert wurden !!

Durch die Kenntnis dieser drei Seiten (als .pdf-Datei) ist nachweisbar geworden, dass Walther Müggenburg den Petitionsausschuss des NRW-Landtags im Dezember 2004 mit falschen Fakten über den Fall des Solarkritikers Rainer Hoffmann getäuscht hatte und verfassungsrechtliche Vorschriften in verfassungswidriger Weise angewendet hatte, um mehrere politisch-opportune „Privatpersonen“ straflos zu stellen.

Aber dazu später mehr in diesem Blogtext…

Womöglich kennen Sie das Prozedere: Sie wundern sich über ein „merkwürdiges Gerichtsurteil“ eines Richters bei einem deutschen Gericht. Sie beschweren sich daraufhin beim Direktor bzw. Präsidenten des Gerichts und auch beim NRW-Justizministerium und Sie bekommen dann die nahezu gleichlautendenden Antworten, die mit Artikel 97 GG („richterliche Unabhängigkeit„, „Richterprivileg„) argumentieren.

Wussten Sie aber, daß es in Nordrhein-Westfalen seit Jahren pfiffige und einfallsreiche Juristen (wohl besser: „furchtbare Juristen“) gibt, die dieses elitäre „Richterprivileg“ nach Art. 97 GG, was in seiner verfassungsrechtlichen Normierung nur für unabhängige Richter in dem angeblichen, deutschen Rechtsstaat gilt und anzuwenden ist, auch auf Solarverkäufer, Rechtsanwälte, Gutachter und Staatsanwälte übertragen haben??

Wenn Ihnen nicht klar sein sollte, was das „Richterprivileg“ (Art. 97 GG) genau bedeutet, schauen Sie sich den sehr aufschlussreichen, kurzen Ausschnitt (3 Minuten) aus einer „Maischberger“-TV-Sendung aus Mai 2005 an:

Eigentlich werden Sie jetzt – zu recht – der Auffassung sein, dieses elitäre „Richterprivileg“ gilt nur für Richter in Deutschland.  Sie werden in den nächsten Zeilen in diesem Blog die „etwas abweichenden Fakten“ erfahren, die an dem Rechtsstaat in Deutschland erneut erheblichen Zweifel aufkommen lassen.

Walther Müggenburg (Bildquelle: FDP-Essen)

Einer dieser „pfiffigen Juristen“ (wohl besser: „furchtbaren Juristen“), der dieses „Richterprivileg“ für dubiose politische Zielsetzungen nachweislich benutzt hat, ist der Ehrenratvorsitzende von ROT WEISS ESSEN und amtierender Essener Leitende Oberstaatsanwalt (LOSTA) Walther Müggenburg, der durch eine bis heute als GEHEIM deklarierte Mitteilung an den Petitionsaussschuss des NRW-Landtages vom 15.12.2004 mehrere „Nicht-Richter“ (Solarverkäufer, Rechtsanwalt, Sachverständigen-Gutachter, Staatsanwalt) faktisch mit dem „Richterprivileg“ aus Art. 97 GG verfassungswidrig straflos gestellt und einer Strafverfolgung entzogen hatte.

Als Basis für sein verfassungswidriges Agieren diente Müggenburg ein Grundlagenbescheid“ vom 27.12.2002 der heutigen Kölner Generalstaatsanwältin Elisabeth Auchter-Mainz, die im Jahr 2002 ebenfalls noch Ministerialrätin beim NRW-Justizministerium gewesen ist.

NRW_Justizmin_Bescheid_20021227_Eingang20130313
Der „Grundlagenbescheid“ vom 27.12.2002 des NRW-Justizministerium, der jahrelang geheim-gehalten worden ist.

Problem für den „furchtbaren Juristen“ Walther Müggenburg ist allerdings:

Dieser Grundlagenbescheid vom 27.12.2002 war auf drei Richter beim OLG Hamm bezogen, nämlich auf die drei Richter am OLG Fischalek, Beckmann und Jaeger (Nachweis: Bescheid Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 12.08.2002, AZ: 2 Zs 1967/02). Diese drei Richter am OLG Hamm hatten in ihrer richterlichen Urteilsbegründung zu ihrer Entscheidung vom 04.07.2001, AZ: 12 U 27/00  eine frühere Entscheidung des OLG Hamm über eine solare Werbeanzeige verwendet, die zum Zeitpunkt des Abschluss des Solarkaufvertrags [01.10.1996] nachweislich noch gar nicht in einer Printausgabe einer Tageszeitung geschaltet gewesen war, sondern erst am 05.09.1997 erstmalig veröffentlicht worden war. Diese früherere Entscheidung des OLG Hamm (AZ: 4 U 112/99) hätte also im Urteil vom 04.07.2001 (AZ: 12 U 27/00) nicht verwendet werden dürfen, weil dieses frührere Urteil des OLG Hamm (AZ: 4 U 112/99) auf einer anderen Solarwerbeanzeige basierte und sich beide Werbeanzeigen in sehr wichtigen Details unterscheiden:

BeideSolarwerbeanzeigen_1996_1997
Gegenüberstellung der beiden Solar-Werbeanzeigen mit den relevanten Unterschieden, erstellt von SOLARKRITIK.DE

Aber dieser „Fehler“ mit der falschen Werbeanzeige ist ja nur die halbe Wahrheit , denn es gab noch ein weiteres Motiv für die Richter am OLG Hamm,  diesen „Fehler“ im Urteil AZ: 12 U 27/00 vom 04.07.2001 zu fabrizieren:

Elisabeth Auchter-Mainz, Generalstaatsanwältin in Köln

Oberflächlich betrachtet, sieht es so aus, als ob nur ein „peinlicher Fehler“ der drei Richter am OLG Hamm mit dem Bescheid vom 27.12.2002 „per Richterprivileg“ straflos gestellt worden ist. Allerdings dürfte die Ministerialrätin Elisabeth Auchter-Mainz damals bei Verfassen Ihres folgenschweren „Grundlagen-„Bescheids vom 27.12.2002 nicht entgangen sein, dass diese drei Richter am OLG Hamm mit ihrem „Fehler“ ein am 05.02.1998 richterlich-beauftragtes, aber solarkritisches Gutachtenergebnis vom 10.11.1998 (Punkte 3 und 4 des Gutachten) über die korrekte Werbeanzeige vom 19.01.1996 unterschlagen haben und durch den „Richter-Fehler“ dieses solarkritische Gutachten erneut einer richterlichen Bewertung im Berufungsverfahren, OLG Hamm, AZ: 12 U 27/00 entzogen haben. Die drei Richter haben also nicht nur einen „lapidaren Fehler“ durch angebliches Verwechseln der solaren Werbeanzeige begangen, sondern die drei Richter haben mit ihrem „lapidaren Fehler“ ein solarkritisches Gutachtenergebnis zu Gunsten der Solarwirtschaft unterschlagen, was nach dem Gewinn der Bundestagswahl im September 1998 durch ROT-GRÜN mit Sicherheit politisch „gewünscht“ war (um es vorsichtig auszudrücken).

Fakt ist: Durch die richterliche Unterschlagung des solarkritischen Gutachtens und dem Fehler durch das Verwechseln der Solarwerbeanzeige durch die Richter beim OLG Hamm wurde im Jahr 2001/2002 der „60%-Schwindel“ der Solarthermiewirtschaft durch den Grundlagenbescheid vom 27.12.2002 der Elisabeth Auchter-Mainz in dubioser verfassungsrechtlicher Art und Weise juristisch legalisiert!!

Die damals im Dezember 2002 verantwortliche Ministerialrätin beim NRW-Justizministerium Elisabeth Auchter-Mainz ist mittlerweile Generalstaatsanwältin von Köln.

Bitte beachten Sie: Der Bochumer 1. Instanz-Richter am Landgericht, Dr. Michael Krökel hatte in seiner Entscheidung vom 07.12.1999, AZ: 1 O 302/97 das richterlich-beauftragte, aber solarkritische Gutachtenergebnis vom 10.11.1998 in den Punkten 3 und 4 des Gutachtens ebenfalls bereits unterschlagen.

Bevor in diesem Blogtext aufgezeigt wird, welche Rolle der heutige Essener LOSTA Walther Müggenburg in dieser ganzen Angelegenheit spielt, müssen Sie zuerst verstehen,  welche perfide Begründung  der Marler Solaranlagenverkäufer Hans-Dieter G-B und sein Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochen G. der NRW-Justiz für den Urteilsfehler des OLG Hamm lieferten:

Der Recklinghäuser Rechtsanwalt („Solaranwalt“) Dr. Hans-Jochen G.

Als die beiden direkten Nutzniesser des Urteilsfehlers vom 04.07.2001 des OLG Hamm, nämlich der Marler Solarverkäufer Hans-Dieter G-B und sein Recklinghäuser Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochen G., merkten, dass der durch das grob-fehlerhafte OLG-Hamm-Urteil geschädigte Recklinghäuser Rainer Hoffmann auch im Jahr 2002 keine Ruhe geben würde, schmiedeten die Beiden einen perfiden Plan:

Hans-Dieter G-B
Solarverkäuer Hans-Dieter G-B, Marl

Die Beiden behaupteten sowohl in mehrern zivilrechtlichen, als auch in einer strafrechtlichen Klageschrift vom 10.05.2002 in unwahrer Art und Weise (= Verstoß gegen § 138 ZPO, Wahrheitspflicht), Rainer Hoffmann hätte angeblich in den Gerichtsverfahren mit einer Werbeanzeige  argumentiert, die erst nach dem Solarkaufvertrag [01.10.1996] geschaltet worden sei und deshalb angeblich die Solar-Werbeanzeige faktisch keine Relevanz für die Gerichtsverfahren gehabt hätte.

Ohne das Wort „Prozessbetrug“ zu benutzen, unterstellten Solaranwalt und Solarverkäufer in ihren Schriftsätzen an die NRW-Justizbehörden dem Solarkritiker Rainer Hoffmann einen versuchten Prozessbetrug in den Gerichtsverfahren über die thermische Solaranlage auf Basis einer „falschen“ und angeblich faktisch-irrelevanten Solarwerbeanzeige.

Der Rechtsanwalt Dr. G behauptete wortwörtlich im Auftrag seines Mandanten Hans-Dieter G-B. in seiner zivilrechtlichen Klageschrift vom 10.05.2002 an das LG Bochum (AZ: 1 O 343/02) auf der Seite 2 und 3 der Klageschrift im Wortlaut wahrheitswidrig:

„Im Rahmen des damaligen Verfahrens [1 O 302/97 LG Bochum bzw. 12 U 27/00 OLG Hamm] hatte er [Rainer Hoffmann] auch behauptet, er sei durch den Kläger durch Werbung in einer Zeitungsanzeige aus Oktober 1998 getäuscht worden, weil dort die Aussagen getroffen worden war: „60%-70% Ihres Warmwasserbedarfs können Sie auch in Deutschland mit einer Solaranlage decken“.

Rechtsanwalt Dr. G. schrieb auf Seite 3 der Klageschrift vom 10.05.2002 wahrheitswidrig weiter:

„Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Werkvertrag über die Solaranlage im Jahre 1996 [01.10.1996] abgeschlossen worden und die Anlage Anfang 1997 eingebaut wurde, die Zeitungsanzeige aber von 1998 stammt. Diese kaum noch nachvollziehbare Klage wurde durch das Amtsgericht [Marl, AZ: 16 C 676/01] mangels Schlüssigkeit abgewiesen.“

Rechtsanwalt Dr. G schrieb in seiner parallel verfassten und eingereichten Strafanzeige/Strafantrag vom 10.05.2002 an die Staatsanwaltschaft Bochum (AZ: 28 Cs 37 Js 476/02 (445/02) ebenfalls wahrheitswidrig:

„Ausgangspunkt für das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschuldigten ist der Umstand, dass dieser in fehlerhafter Weise meinte, durch eine Werbeanzeige in der Recklinghäuser Zeitung vom 07.10.1998, die der Anzeigeerstatter geschaltet hatte, getäuscht worden zu sein.“

Rechtsanwalt Dr. G schrieb auf Seite 2 der Strafanzeige vom 10.05.2002 wahrheitswidrig weiter:

„Ganz abgesehen davon, dass diese Anzeige im Jahre 1998 erfolgte, der Werkvertrag zwischen den Parteien betreffend der Erstellung einer Solaranlage am Wohngebäude des Beschuldigten aber bereits 1996 [01.10.1996] geschlossen war, wurde in verschiedenen Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass die hier in Rede stehende Werbeaussage in keiner Weise irreführend sei.“

Mit diesen nachweislich wahrheitswidrigen Behauptungen unterstellte der Rechtsanwalt Dr. G dem Solarkritiker in den beiden Schriftsätzen einen versuchten Prozessbetrug auf Grundlage einer angeblich „falschen Werbeanzeige von 1998“, mit dem rechtsstaatlich bedenklichen Motiv, den Solarkritiker für den Urteilsfehler des OLG Hamm vom 04.07.2001, AZ: 12 U 27/00 verantwortlich zu machen.

Denn das OLG Hamm hatte in der Entscheidung vom 04.07.2001, AZ: 12 U 27/00 eigenmächtig und rechtsfehlerhaft in der Urteilsbegründung die Entscheidungen des LG Essen AZ: 43 O 10/99 und des OLG Hamm AZ: 4 U 112/99 verwendet. Diese beiden Entscheidungen waren aber für das Verfahren OLG Hamm, AZ: 12 U 27/00 nicht anwendbar, weil diese beiden richterlichen Entscheidungen LG Essen AZ: 43 O 10/99 und des OLG Hamm AZ: 4 U 112/99 nachweislich auf der späteren, abgeänderten Werbeanzeige aus 1997/1998 basierten, und eben nicht auf der ursprünglichen und korrekten Werbeanzeige vom 19.01.1996, die zum Solarkaufvertrag vom 01.10.1996 mit dem  Solarkritiker Rainer Hoffmann und sich nachweislich als Anlage 121 bei den Gerichtsakten zu OLG Hamm AZ: 12 U 27/00 bzw. Landgericht Bochum AZ: 1 O 302/97 befunden hatte, was der Solarkritiker aber erst durch Akteneinsichtnahme am 10.02.2005 in die Akte 1 O 302/97 explizit  belegen konnte.

Obwohl Solarverkäufer und Solaranwalt vorher im Verfahren AZ: 1 O 302/97 die Existenz und Relevanz der Werbeanzeige nicht bestritten hatten, nutzten die Beiden bei Ihrem oben-zitierten, mehrfach-unwahren Parteivortrag den Umstand aus, daß bis zu diesem Zeitpunkt (Mai 2002)  kein Nachweis geführt war, 1. welche Werbeanzeige als „Anlage 121″ in der Gerichtsakte 1 O 302/97 hinterlegt war und 2. von welchem genauen Veröffentlichungsdatum diese dort hinterlegte Werbeanzeige genau gewesen ist.

Denn mit der in den unwahren Parteivorträgen verwendeten Jahreszahl „1998“ täuschten Solarverkäufer und Solaranwalt darüber hinweg, dass die 2. Werbeanzeige nicht erst seit „1998“ bzw. „Oktober 1998“ existierte, sondern bereits erstmalig am 05.09.1997 veröffentlich worden war, nämlich just in dem gleichen Monat, wo auch das Gerichtsverfahren, AZ: 1 O 302/97 vor dem LG Bochum einsetzte. Mit der „1998“er-Jahreszahl verschleierten Solarverkäufer und Solaranwalt die Möglichkeit, daß sich die „falsche spätere Werbezeige“ bereits von Anfang an in der Gerichtakte AZ: 1 O 302/97 hätte befinden können. Denn es sprechen einige Indizien  für die Tatsache, dass bereits im I. Instanz-Urteil 1 O 302/97 am 07.12.1999 der Bochumer Richter Dr. Michael Krökel die 2. spätere und damit falsche Werbeanzeige verwendet hatte. Das wäre dann Rechtsbeugung des Bochumer Richters gewesen.

Fragen SIE doch mal einen „furchtbaren Juristen“ bei den NRW-Justizbehörden, wie es sein kann, dass ein Beweisantrag/Beweisbeschluss vom 03.02.1998 bzw. 05.02.1998 – also aus Februar 1998 – über die relevante Solarwerbeanzeige existiert, aber der Rechtsanwalt Dr. G in seinen Klageschriften unwahr und ungestraft und ungehindert z.B. behaupten kann, Ausgangspunkt für das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschuldigten sei der Umstand, dass Rainer Hoffmann in fehlerhafter Weise meinte, durch eine Werbeanzeige in der Recklinghäuser Zeitung vom 07.10.1998, also durch eine Werbeanzeige aus Oktober 1998 getäuscht worden zu sein“

Fragen Sie sich weiter, warum der Solarkritiker von der Staatsanwaltschaft Bochum niemals wegen versuchten Prozessbetrug angeklagt worden ist, wenn doch die Behauptungen des Solaranwalts Dr. G vom 10.05.2002 der Wahrheit entsprochen haben sollen??

Die dezidierten Beweisunterlagen liegen u.a. der Landesjustizverwaltung-NRW in einem 34-seitigen Schriftsatz vom 12.04.2014 nebst Anlagen  vor.

Welche Rolle spielt nun der damalige Ministerialrat Walther Müggenburg in dieser ganzen Angelegenheit ?

Dieser unwahre Parteivortrag (Verstoß gegen die Wahrheitspflicht des § 138 ZPO) des Recklinghäuser Rechtsanwalt Dr. G. im Auftrag seines Mandanten und Marler Solarverkäufers Hans-Dieter G-B wurde vom damaligen Ministerialrat Walther Müggenburg mit seiner geheimgehaltenenMitteilung vom 15.12.2004 an den Petitionsausschuss des NRW-Landtages“ mit dem Richterprivileg, d.h. mit der dort erwähnten „VfG vom 27.12.2002“ straflos gestellt, was explizit mit den beiden Fussnoten 6 und 7 der „Mitteilung vom 15.12.2004“ (Seite 227 der Akte 4121 E-III 372/98) nachweisbar ist:

Mueggenburg_20041215_Geheimakte_IFG_014_PET13_13602_fussnote6_7
Schreenshot-Ausschnitt der Fussnoten 6 und 7 von der geheimen Seite 227 der Akte 4121 E-III 372/98 beim NRW-Justizministerium bzw. der Mitteilung vom 15.12.2004

Obwohl Walther Müggenburg noch zu Beginn seiner Mitteilung vom 15.12.2004 schrieb…:

„Außerdem möchte er [Rainer Hoffmann] wissen, was wir [das NRW-Justizministerium] auf seinen „Hinweis“ vom 04.08.2004 auf Prozessbetrug eines Rechtsanwalts aus Recklinghausen unternommen haben.“

…entkräftet Müggenburg weder den Hinweis vom 04.08.2004 über den unwahren Parteivortrag des Recklinghäuser Rechtsanwalts Dr. G., noch, dass der unwahre Parteivortrag auf einen Fehler des OLG Hamm basiert. Die Beantwortung dieser beiden wichtigen Fragestellungen ignorierte Müggenburg in seiner Mitteilung vom 15.12.2004 vollständig, obwohl diese beiden Sachverhalte nachweislich die beiden wichtigen zu klärenden Haupt-Sachverhalte der eingereichten Petition gewesen sind .

Walther Müggenburg schrieb stattdessen in seiner geheim-gehaltenen Mitteilung vom 15.12.2004 an den Petitionsausschuss des NRW-Landtags als Antwort auf die Petition des Solarkritikers „13/16302“ und als abschließende „Bewertung“ am Ende seiner 3-seitigen Mitteilung wörtlich:

Bewertung
Nach Prüfung der Vorgänge 15 Js 386/03 StA Essen sowie 32 Js 323/02, 32 Js 426/02 und 8 Js 26/04 StA Bochum gibt mir die Petition zu Maßnahmen keinen Anlass7.

Bitte beachten: Das Wort „mir“ ist auf der vorliegenden Kopie der als geheim deklarierten Aktenseite 227 der Akte 4121 E-III 372/98  handschriftlich durchgestrichen worden und bitte beachten Sie explizit die hochgestellte Fußnote 7 oberhalb des letzten Wortes „Anlass“.

Denn der Ministerialrat beim NRW-Justizministerium Walther Müggenburg machte am unteren Ende der Aktenseite 227 der Akte 4121 E-III 372/98 als „Fußnote 7“ in seiner Mitteilung vom 15.12.2004 folgende Anmerkungen:

7            Auch wir hatten uns mit dem Vorbringen des Petenten zuvor schon einmal befassen müssen. Mit Vfg. vom 27.12.2002 haben wir seine – förmliche – weitere DAB in dem Verfahren 160 Js 268/02 StA Dortmund gegen die im Zivilverfahren 1 O 302/97 LG Bochum in zweiter Instanz erkennenden Richter des OLG Hamm wegen Rechtsbeugung als unbegründet verworfen (zu vgl. Bl 119 ff. d. V). Dieses Ermittlungsverfahren ist aber nicht Gegenstand der Petition.

In der „Fußnote 7“ wird die „VfG [Verfügung] vom 27.12.2002“ erwähnt, die ebenfalls von dem Ministerialdirigenten Prof. Dr. Reinhard Klenke per Bescheid vom 07.10.2009, AZ: 1451 E.Z.6/06 als geheim deklariert worden war und sich auf den Seiten 119-123 der Akte 4121 E-III 372/98 beim NRW-Justizministerium befindet. Mit „VfG [Verfügung] vom 27.12.2002“ ist der bereits mehrfach erwähnte und sehr relevante „Grundlagen-Bescheid vom 27.12.2002“ der damaligen Ministerialrätin Elisabeth Auchter-Mainz gemeint. Wenn Müggenburg am 15.12.2004 dreist behauptet:

Dieses Ermittlungsverfahren [zur VfG vom 27.12.2002] ist aber nicht Gegenstand der Petition.

…so beweisen – neben der Verwendung dieses Satzes als Begründung in der Fussnote 7 – die nachfolgend beschriebenen Sachverhalte, dass die in der Petition des Solarkritikers angezeigten Straftaten mit genau diesem erwähnten Ermittlungsverfahren und der „ultimativen“ und geheim-gehaltenen Vfg vom 27.12.2002 verfassungswidrig straflos gestellt worden sind:

Diese oben genannte „VfG vom 27.12.2002“ betraf, was Walther Müggenburg in seiner Mitteilung von 15.12.2004 korrekt erwähnt, die Bewertung des Verdachts der Rechtsbeugung dreier Richter beim OLG Hamm, nämlich der damaligen Hammer Richter am OLG Fischalek, Beckmann und Jaeger.

Diese „VfG vom 27.12.2002“ war nachweislich nur für die Bewertung des Verdachts der Rechtsbeugung in Bezug auf die drei Hammer Richter am OLG (Fischalek, Beckmann, Jaeger) ausgestellt worden. Eine Übertragung dieses Bescheids als Begründung für eine Unterlassung einer strafrechtlichen Verfolgung von mindestens vier „Nicht-Richtern“ ist rechts- und verfassungsrechtlich nicht möglich. Denn die vier genannten strafrechtlichen Aktenzeichen, die Walther Müggenburg in seiner Mitteilung vom 15.12.2004 erwähnt, betreffen folgende vier „Nicht-Richter“, gegen die die Staatsanwaltschaft zu ermitteln hatte:

AZ: 15 Js 386/03   Staatsanwaltschaft Essen
Solaranlagen verkäufer und Heizungsbaumeister Hans-Dieter G-B, Marl

AZ: 32 Js 323/02     Staatsanwaltschaft Bochum
AZ: 32 Js 132/04     Staatsanwaltschaft Bochum
Bochumer Richter am Landgericht Dr. Michael Krökel

AZ: 32 Js 426/02   Staatsanwaltschaft Bochum
Dienstaufsichtsbeschwerde (DAB) über Oberstaatsanwalt Schneider

AZ: 8 Js 26/04   Staatsanwaltschaft Bochum
Sachverständiger Helmuth S., Hattingen

AZ: 32 Js 371/04   Staatsanwaltschaft Bochum
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochen G., Recklinghausen

Solarverkäufer, Rechtsanwalt, Sachverständige und Staatsanwälte sind bekanntlich KEINE Richter im verfassungsrechtlichen Sinne des Art. 97 GG.

Wird Ihnen die Situation klar? Letztendlich wäre es möglich gewesen und ist es auch weiterhin möglich, alle 80 Mio. Bundesbürger – wenn gewollt und politisch gewünscht, auf Grundlage und Begründung dieser schwafelnden und substanzlosen „VfG vom 27.12.2002straflos zu stellen.

Es existieren seit 2002 mindestens fünf amtliche Bescheide der Staatsanwaltschaft Bochum bzw. der Generalstaatsanwaltschaft Hamm, die als Einstellungs-Begründung den die drei OLG Hamm-Richter (Fischalek, Beckmann, Jaeger)  betreffenden (Grundlagen-) Bescheid vom 27.12.2002 des NRW-Justizministerium ausweisen = Straffreiheit durch Übertragung des Richterprivilegs auf Solarverkäufer und seinen Rechtsanwalt:

Zusätzlich existieren vier weitere amtliche Bescheide (NRW-Justizministerium, Staatsanwaltschaft Bochum und Generalstaatsanwaltschaft Hamm) die direkt und indirekt belegen, dass der Recklinghäuser Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochen G. zusätzlich verfassungswidrig auch mit dem Richterprivileg des Bochumer Richters am Landgericht Dr. Michael Krökel straffrei gestellt worden ist:

Beachtenswert ist zusätzlich, dass der Ministerialrat Walther Müggenburg in der Fußnote 6 seiner Mitteilung vom 15.12.2004 an den NRW-Landtag bis heute, inhaltlich unbekannte „fernmündliche Erörterungen“ erwähnt, die ausgerechnet DIE drei Personen betreffen, die den Schwerpunkt der Petition 13/16302 ausmachen. So schreibt Ministerialrat Walther Müggenburg als Fußnote 6 wörtlich:

6        Fernmdl. Erörterungen MR Müggenburg mit OStA Rüter (GStA Hamm am 13.12.2004 zu 15 Js 386/03 StA Essen [Anm.: G-B] und 32 Js 371/04 StA Bochum [Anm.: Rechtsanwalt Dr. G.] , mit OStA Börger am 14.12.2004 zu 32 Js 132/04 StA Bochum [Anm.: RiLG Krökel] und mit R’in Meise (OLG Hamm) am 13.12.2004 zu 1 O 343/03 LG Bochum.

Aufgrund dieser Fußnote 6 müsste zusätzlich geprüft werden, welche Relevanz denn das fernmündliche Gespräch am 13.12.2004 mit der R’in Meise (OLG Hamm) bezüglich des AZ.: „1 O 343/03 LG Bochum“ hatte. Denn das Aktenzeichen am Landgericht Bochum „1 O 343/03“ betraf keines der relevanten Gerichtsverfahren des Solarkritikers. Richtig und relevant ist stattdessen das Aktenzeichen: LG Bochum 1 O 343/02.

Mehr Aktenzeichen-Fehler der NRW-Justizbehörden zum Schaden des Solarkritikers finden Sie hier:

Die unendliche Dummheit (?) der Staatsanwaltschaft Bochum

und hier…:

Die Dummheit (?) der Juristen ODER: Wie mit Textbausteinen…

 

Denn Walther Müggenburg prahlt am 12.03.2014 noch in seinen Vorträgen mit der Staatsanwaltschaft als (angeblich) „objektivste Behörde der Welt…„:

Mueggenburg_objektivste_behoerde_der_Welt_20140312
Internet-Screenshot mit Ausschnitt aus .pdf-Datei mit Vortrag von W. Müggenburg über die angeblich „objektivste Behörde der Welt

 

Müggenburg hatte auch den folgenden Sachverhalt gefälscht, als er die Mitteilung vom 15.12.2004 an den Petitionsausschuss des NRW-Landtags geschickt hatte:

Ausschnitt aus der geheimgehaltenen Seite 226 der Akte 4121 E-III 372/98 der Mitteilung vom 15.12.2004 an den NRW-Petitionsausschuss (ROT-Markierung durch SOLARKRITIK.DE)

Müggenburg hat mit  seinem Satz…

„Die Gerichte waren der Ansicht, unter dem Begriff „Warmwasserbedarf“ sei nach allgemeiner Verkehrsauffassung…“

in der gleichen Weise – genauso wie das Landgericht Bochum und das OL Hamm – das am 05.02.1998 gerichtlich-beauftragte Gutachtenergebnis vom 10.11.1998 (Punkt 3 und 4) unterschlagen, in dem unter Punkt 3 des Gutachtens wörtlich steht:

„Der Warmwasserbedarf ist defininitionsgemäß der Bedarf an Trinkwasser, der nur die Warmwasserversorgung eines Gebäudes notwendigerweise bereit gestellt werden muß. Insofern  kann die oben genannte Formulierung so nicht zutreffen, da durch die Solarenergie ausschliesslich der Energieeinsatz zur Erzeugung  von Warmwasser, sei es durch  Gas, Öl, Strom u ä. substituiert werden kann.“

Weiter heisst es in den von den Gerichten und von Müggenburg unterschlagenen gerichtlichveranlassten Gutachten unter dem Punkt 4:

„Wie unter Punkt 3 [im Gutachten] formuliert, ist die [in der Werbeanzeige] erwähnte Aussage „60% – 70%  Ihres Warmwasserbedarfs können Sie auch in Deutschland mit einer Solaranlage decken“, vom Grundsatz her falsch.“

Hat jeder Jurist in Deutschland das jetzt endlich gelesen???
Die Behauptung „60% – 70% Ihres Warmwasserbedarfs….“ ist vom Grundsatz her FALSCH !!!!

Ist ja eigentlich auch vollkommen logisch: Jeder halbwegs gebildete Mensch wird bestätigen, dass thermische Solaranlagen angeschafft werden, um die Kosten für einen Wärme(energie)bedarf durch kostenlose Solarenergie zu substituieren d.h. zu minimieren,  und nicht, um einen „Warmwasserbedarf“ zu decken bzw. zu substituieren. Und genau DAS ist die Aussage der Punkte 3 und 4 des Gutachtens, die von den Gerichten in ihren Urteilen unterschlagen worden sind: Denn eine thermische Solaranlage erzeugt Wärme, und kein Wasser (egal ob warm oder kalt). Und bitte beachten Sie, daß durch den Gutachtenantrag vom 03.02.1998 beantragt worden ist, die solare Werbe-Aussage über den „Wärmebedarf“ zu überprüfen, und nicht über den Warmwasserbedarf:

GutachtenAntrag19980203_Ausschnitt
Ausschnitt aus Gutachtenantrag vom 03.02.1998 (ROT-Markierung durch SOLARKRITIK.DE

Bitte beachten Sie, dass die ursprüngliche Werbeanzeige vom 19.01.1996 noch den Slogan beinhaltete „Wärme direkt ab Sonne„. Dieser Slogan „Wärme direkt ab Sonne“ war vom Marler Solarverkäufer in der von den Gerichten verwendeten späteren Werbeanzeige entfernt worden.

Aber nun weiter mit den Müggenburg-„Fälschungen“  vom 15.12.2004…

Mit seinem weiteren, faktisch unwahren ,angeblich erklärerischen Halbsatz…

…- und vor allem auch in Verbindung mit den übrigen Angaben in der Werbeanzeige der Firma G-B – nur das Trinkwasser

… hat Müggenburg zusätzlich verschleiert und den Sachverhalt weiter verfälscht,  dass die verantwortlichen Gerichte die korrekte Werbeanzeige unterschlagen haben, wo in der Werbeanzeige begrifflich KEIN Trinkwasser ausgewiesen war, sondern stattdessen der Begriff Brauchwasser, was fachbegrifflich nicht die Definition von „Trinkwasser“ besitzt !! Googlen Sie selbst einfach mal nach „Brauchwasser„. Kein einziges SOLAR-Prospekt aus den Zeiten des Solarkaufvertrags im Jahr 1996 wies in dieser Zeit den Begriff „Trinkwasser“ in Verbindung mit der Effizienz der thermischen Solaranlage aus, sondern jedes Solarprospekt verwendet damals rigoros den Begriff „Brauchwasser„.

Auch das Amtsgericht Marl hatte in der Urteilsbegründung des Urteils vom 15.02.2002, AZ: 16 C 676/01 den Begriff „Brauchwasser“ eindeutig in Verbindung mit „Raumheizungswasser“ verwendet !!

Ausschnitt aus der Urteilsbegründung des Urteils Amtsgericht Marl vom 15.02.2002, AZ: 16 C676/01, BLAU-Markierung durch SOLARKRITIK.DE
Ausschnitt aus der Urteilsbegründung des Urteils Amtsgericht Marl vom 15.02.2002, AZ: 16 C676/01, BLAU-Markierung durch SOLARKRITIK.DE

Auf Anfrage kann der Solarkritiker eine Menge an Beweisbelegen zusätzlich vorlegen, die „Brauchwasser =  NICHT-Trinkwasser“ ausweisen.

Und der furchtbare Jurist Müggenburg schreibt dann auch noch als dreisten Kommentar zu seinen nachweisbaren Sachverhaltsfälschungen vom 15.12.2004:

„Das sieht der Petent nicht ein“

Es ist vielmehr richtig, dass der Petent und Solarkritiker Rainer Hoffmann bis heute die Sachverhaltsfälschungen des „furchtbaren Juristen“ Walther Müggenburg nicht einsieht !!

Ob die Mitglieder von ROT-WEISS ESSEN wissen, welchen dubiosen Ehrenrat-Vorsitzenden sie in ihren Reihen beheimaten ?

Mueggenburg_Walther_RotWeissEssen_Stand20140927

Es  existiert bereits seit 1951 eine Entscheidung vom Bundesgerichtshof, die die vorsätzliche und wissentliche Durchsetzung von nachweislich unrichtigen Gerichtsentscheidungen als sittenwidrig ausweist und Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB begründet:

BGH1951_III_ZR_210_50

ProfDrReinhardKlenke_20110903
Prof. Dr. Reinhard Klenke, ehemals Ministerialdirigent beim NRW-Justizministerium, seit 01.10.2011: Regierungspräsident von Münster

Wie bereits erwähnt: Sowohl die „VfG vom 27.12.2002“ als auch die dreiseitige „Mitteilung vom 15.12.2004“ an den Petitionsausschuss des NRW-Landtages wurden zusammen mit insgesamt 198 Seiten der Akte 4121 E-III 372/98 beim NRW-Justizministerium durch einen 5-seitigen Bescheid vom 07.10.2009 als GEHEIM deklariert. Die „VfG vom 27.12.2002“ als auch die drei-seitige „Mitteilung vom 15.12.2004“ sind dem Solarkritiker mittlerweile nur durch Hartnäckigkeit und durch Zufall bekannt geworden.

Verantwortlich für die Geheimhaltung der 198 Seiten der Akte 4121 E-III 372/98 beim NRW-Justizministerium ist der damalige Ministerialdirigent Prof. Dr. Reinhard Klenke (CDU), der auf Vorschlag vom 02.09.2011 des NRW-Innenminister Ralf Jäger (SPD) mit Wirkung zum 01.10.2011 zum Regierungspräsidenten von Münster ernannt worden ist.

Marie-Luise Graf-Schlicker

Eingebunden und informiert gewesen in diese langjärigen verfasssungswidrigen Aktivitäten (Straffreiheit per Richterprivileg für Solarverkäufer und Rechtsanwalt) ist nachweislich auch die damalige Präsidentin beim Landgericht Bochum, Marie Luise Graf-Schlicker, die heute Ministerialdirektorin für „Rechtspflege“ beim Bundesjustizministerium in Berlin ist.

So funktioniert auch bei der „Chefin der Rechtspflege“ beim Bundesjustizministerium das Prinzip „Straflosigkeit per Richterprivileg„, wenn es politisch-gewollt ist. Beachten Sie: Graf-Schlicker hatte das gleiche Aktenzeichen 3133 LG-527 einer Dienstaufsichtsbeschwerde sowohl für den Richter am Landgericht Dr. Krökel verwendet, als auch für den Rechtsanwalt Dr. G, bevor dann das NRW-Justizministerium mit dem Bescheid vom 17.07.2006 und dem Aktenzeichen der „Geheimakte“ 4121 E-III 372/98 das verfassungswidrige Agieren der NRW-Justizverantwortlichen bestätigt hatte:

LGBochum_NRWJustiz_2003_2006_Kroekel_DrG
Bescheide der damaligen Präsidentin am Landgericht Bochum Marie-Luise Graf-Schlicker, die belegen, wie das „Richterprivileg“ aus Art. 97 GG letzendlich verfassungswidrig durch das NRW-Justizministerium auf den Rechtsanwalt Dr. G. übertragen worden ist. Und der gesamte Vorgang wurde dann in der Akte 4121 E-III 372/98 beim NRW-Justizministerium als „GEHEIM“ erklärt. (ROT-Markierungen durch SOLARKRITIK.DE)

Nachdem der Solarkritiker im März 2013 die „Vfg. vom 27.12.2002“ endlich erhalten hatte und zusätzlich kürzlich im August 2014 festgestellt hatte, dass auch in der „Mitteilung vom 15.12.2004“ an den Petitionsausschuss des NRW-Landtags im Dezember 2004 mit dieser dubiosen „Vfg. vom 27.12.2002“ verfassungswidrig argumentiert worden war, hat der Solarkritiker am 09.09.2014 beim LKA-NRW gegen die verantwortlichen Amtsträger bei den NRW-Justizbehörden Strafanzeige u.a. wegen des Verdachts des Hochverrats (§ 81 StGB) gestellt. Das LKA-NRW hat mit Schreiben vom 11.09.2014 den Eingang der Strafanzeige bestätigt. Zusätzlich wurde auch der Generalbundesanwalt in Karlsruhe und der Bundesjustizminister Heike Maas in Berlin informiert, da auch „seine“ Ministerialdirektorin für „Rechtspflege“, Marie-Luise Graf-Schlicker, in diesen dubiosen, weil verfassungswidrigen Machenschaften verwickelt ist.

Erstveröffentlichung des Blogtext am: 06.10.2014, 07Uhr00
Blogtext ergänzt/optimiert am: 19.05.2016, 05Uhr44

****

Letztmalig optimiert/ergänzt am Mittwoch, 14. September 2022, 00:40

Schreibe einen Kommentar