FAQ#05-Antwort

  • #05 Sie schreiben: «Das OLG Hamm hat im Berufungs-Urteil vom 04.07.2001, AZ.: 12 U 27/00 eine solare Werbeanzeige verwendet, die NIE zum Solar-Kaufvertrag vom 01.10.1996 geführt hatte.» Bitte belegen.

Das ist die korrekte Werbeanzeige vom 19.01.1996 als „Blatt 121“ der Gerichtsakte des Zivilgerichtsverfahrens beim Landgericht Bochum, AZ: 1 O 302/97, was mir das Landgericht Bochum durch den damaligen  Bochumer Richter am Landgericht KEXEL auch am 10.02.2005 nachträglich schriftlich bestätigt hatte, dass sich diese Werbeanzeige als „Blatt 121“ in der Gerichtsakte befindet:
Hier die Werbeanzeige auch als .pdf-Datei:
https://solarresearch.org/wp/wp-content/uploads/2014/10/GB1_RichterKexel_Werbung19960119_20050210.pdf

Hier das 1. Instanz-Urteil des Landgericht Bochum, AZ: 1 O 302/97
https://solarresearch.org/wp/wp-content/uploads/2014/08/LGBochum_1O302_97_19991207_Gesamt_ocr.pdf

Die Urteilsbegründung zur angeblich nicht-täuschenden Werbeanzeige steht auf Seite 8 von 9. Eine Abbildung der Werbeanzeige findet sich im Urteil leider nicht.

Beachten Sie weiter, dass der damalige Bochumer Richter Dr. Michael Krökel in der damaligen zivilgerichtlichen Verhandlung am 07.12.1999 zu AZ: 1 O 302/97 mich lautstark angeschrien hatte, als ich die praktizierte Täuschung durch die Solarwerbeanzeige in der Gerichtsverhandlung am 07.12.1999 thematisieren und erklären wollte. Der Richter schrie mich mit den  Worten an:

„Seien Sie still, die Werbeanzeige spielt keine Rolle.“

Halten Sie parallel zu diesem richterlichen Zitat im Hinterkopf, dass seit dem 03.02./05.02.1998 ein vom Gericht genehmigter Gutachtenantrag über die Solarwerbeanzeige vorlag, auf den ich in FAQ#6 konkret eingehe.

Beachten Sie, dass der Bochumer Richter Dr. Michael Krökel in seinem Urteil merkwürdiger Weise laufend von „Trinkwasser“ redet, obwohl der Solarverkäufer in seiner Werbeanzeige vom 19.01.1996 gar nicht „Trinkwasser“ geschrieben hatte, sondern „Brauchwasser“:

„Lassen Sie sich nicht erzählen Solaranlagen für Brauchwasser seien Technisch nicht ausgereift oder zu teuer.“

und auch

 „Wärme direkt ab Sonne“

Dieses Detail wird im Verlauf meiner Antworten noch wichtig werden, weil das Amtsgericht Marl in einem weiteren Urteil im Februar 2002 [AZ: 16 C 676/01] bestätigt hat, dass „Brauchwasser = Raumheizungswasser“ ist…mehr dazu weiter unten…

Hier das 2.Instanz/Berufungs-Urteil, AZ. „12 U 27/00“ beim OLG Hamm vom 04.07.2001:
https://solarresearch.org/wp/wp-content/uploads/2018/04/OLGHamm_12U27_00_20010704.pdf

Schauen Sie dort die Seite 5 von 9. Die wichtige Passage wurde von mir mit einem schwarzen Kästchen eingerahmt und mit zwei schwarzen Pfeilen wird auf zwei sog. Verbraucherschutz-Gerichtsverfahren verwiesen, mit dem das OLG Hamm damals argumentiert hatte. Diese Verbraucherschutzverfahren betrafen zwar auch den gleichen Marler Solaranbieter Hans Dieter Große-Büning, aber eben nicht  seine gleiche Werbeanzeige.

Schauen Sie sich die beiden Verbraucherschutz-Urteile an:

Erste Instanz, Landgericht Essen, 08.04.1999, AZ: 43 O 10/99
https://solarresearch.org/wp/wp-content/uploads/2018/04/LGEssen_19990408_Gesamt.pdf

In diesem Erst-Instanz Urteil findet sich auch keine abgebildete Solar-Werbeanzeige, aber im folgenden Zweit-Instanz-Berufungs-Urteil auf der Seite 3 von 9:

Zweite Instanz, OLG Hamm, 27.01.2000, AZ: 4 U 112/99
https://solarresearch.org/wp/wp-content/uploads/2018/04/OLGHAMM_20000127_4_U_112_99_Verbraucherschutz.pdf

Und nachfolgend die von mir auf den Punkt gebrachten wichtigen Unterschiede zwischen beiden Werbeanzeigen, anschaulich auf einer A4-Seite:
https://solarresearch.org/wp/wp-content/uploads/2012/11/BeideSolarwerbeanzeigen_1996_1997.pdf

Dass „Brauchwasser“ = Raumheizungswasser bedeutet, hatte das Amtsgericht Marl in einem weiteren, rechtskräftigen Urteil vom 15.02.2002, AZ: 16 C 676/01 in seiner Urteilsbegründung auf Seite 4 bestätigt:

https://solarresearch.org/wp/wp-content/uploads/2014/01/AGMarl16C676_01_S4_Brauchwasser.pdf
(Blau-Markierung durch SOLARKRITIK.DE)

Und diese folgende, weitere Werbeanzeige vom 22.08.1997, die der Solarverkäufer nur am 22.08.1997 ein-einziges Mal in der lokalen Presse veröffentlicht hatte, zeigt deutlich, welche irreführenden und täuschenden Verkaufsabsichten der Marler Solarverkäufer hatte:
https://solarresearch.org/wp/wp-content/uploads/2018/04/Werbeanzeige_Grosse_Buening_solgb2A_19970822.pdf

Durch den Werbeslogan „Jetzt planen, im Winter sparen“ links oben in der Ecke der Werbeanzeige wird explizit eine solare Effizienz für die im Winter notwendige Raumheizung suggeriert.

In der solaren Werbeanzeige, die der Solarverkäufer eine Woche später – am 05.09.1997 – veröffentlicht hatte, steht der Werbeslogan „Jetzt planen, im Winter sparen“ nun „plötzlich“ unterhalb der gesamten Grafik. Nachfolgend eine Gegenüberstellung der zwei Versionen der „2. Solar-Werbeanzeige“:
https://solarresearch.org/wp/wp-content/uploads/2018/04/GB2_zweite_Werbeanzeige_19970822_19970905.pdf

Der perfide Verkaufstrick der Solarthermie-Branche läuft also so: Es wird dem Kunden suggeriert, die Solarthermie wäre mittlerweile ausgereift und hätte eine Effizienz bei der Heizkosteneinsparung von 60%. Wenn der Kunde aber merken sollte, DAS STIMMT JA ALLES GARNICHT, verwenden die Solarverkäufer „die Ausrede“,  dass die Haupteffizienz ja von der ebenfalls installierten Brennwertheizung stammen würde, und eben nicht (nur) von der Solaranlage. Genau diesen Trick hat auch der Solarverkäufer mit seinem Solaranwalt Dr. Gigerl angewendet, als sie im November 1997 „die Katze aus dem Sack“ gelassen hatten, über die wirkliche Solareffizienz:

Wichtig auch:
Der bereits erwähnte Richter am Landgericht Bochum Bock wurde am 21.02.2009 von mir explizit per Postzustellungsurkunde (PZU) über den Urteilsfehler des OLG Hamm bezüglich der falschen solaren Werbeanzeige informiert!!

https://solarresearch.org/wp/wp-content/uploads/2018/04/PZU_LandgerichtBochum_20090221_Strafverfahren.pdf

Und hier auch „Der Urteilsfehler des OLG Hamm“ als 3-seitige Kurzversion, die der Richter Bock  erhalten hatte:

https://solarresearch.org/wp/wp-content/uploads/2018/04/DerUrteilsfehlerDesOlGHamm_kurzeVersion_20090221_Strafverfahren.pdf

Zuletzt wurde die Landesjustizverwaltung NRW beim OLG Hamm im Februar 2014 über diesen gravierenden Urteilsfehler des OLG Hamm informiert (AZ: 3171 E 8.56),  ohne dass die Justiz-NRW Anzeichen erkennen liess, den gravierenden Urteilsfehler des OLG Hamm (und weitere Unregelmässigkeiten) zur Aufklärung zu bringen.

Wenn Sie (kritische) Fragen zu meiner Antwort #05 haben oder ergänzende Belege benötigen, teilen Sie mir das bitte per Mail mit.


Erstveröffentlichung am 23.04.2018, 07Uhr00
optimiert/aktualisiert am: 14.12.2018, 04Uhr50


Letztmalig optimiert/ergänzt am Dienstag, 3. Oktober 2023, 09:26

Informationen über die politisch-motivierten Verfolgungen eines Solarkritikers in Deutschland !!