FAQ#07-Antwort

  • #07 Sie schreiben: «Richter am Bochumer Landgericht Dr. M. Krökel vertuscht am 25.06.02 (AZ: 1 O 343/02) Fehler des OLG Hamm (1.) durch „Knastandrohung“.» Bitte belegen.

Der damalige Richter am Bochumer Landgericht Dr. Michael Krökel hat seine am 25.06.2002 praktizierte „Knastandrohung“ im Zivilgerichtsverfahren AZ: 1 O 343/02 am 04.04.2006 mit einer „Dienstlichen Äusserung“ nachträglich bestätigt, siehe mittlerer Spiegelstrich (2):

Des weiteren existiert auch eine (heimliche) Tonaufzeichnung über die gerichtliche Zeugenaussage meines damaligen Rechtsanwaltes Rudolf Schmidt, der die „Knastandrohung des Richters Krökel“ als Zeuge im Gerichtssaal am 20.06.2007 bestätigt hatte:

http://www.solarresearch.org/20070620_RA_Schmidt.mp3

Der verantwortliche Richter am Recklinghäuser Amtsgericht Dirk Vogt (damals Kreistagsabgeordneter für die SPD) hat aber diese sehr wichtige Zeugenaussage im Gerichtsprotokoll falsch protokollieren lassen. Der ONLINEZEITUNG24.DE – Artikel vom 02.11.2007 bzw. 03.11.2007 erwähnt diese nachweisbare Protokollfälschung des Recklinghäuser Richters am Amtsgericht Dirk Vogt:

http://www.onlinezeitung24.de/article/274

Die „Knastandrohung“ des Bochumer Richters Dr. Michael Krökel wird in diesem ONLINEZEITUNG24.DE – Artikel hier beschrieben:

http://www.onlinezeitung24.de/article/299

Der Recklinghäuser Richter am Amtsgericht Dirk Vogt wurde am 06.09.2007 von mir schriftlich aufgefordert, die in zahlreichen Punkten fehlerhaften Gerichtsprotokolle der strafrechtlichen Verhandlung zu  korrigieren.  Die Falsch-Protokollierung der Aussage des Zeugen Rudolf Schmidt wird auf der Seite 9 von 13 erwähnt:

Wie gesagt: Die Richtigkeit des wortwörtlichen Textes in der Korrektur-Spalte rechts ist durch Ton-Aufzeichnung nachweisbar.

Der Recklinghäuser Richter am Amtsgericht Dirk Vogt lehnte trotzdem – und damit vorsätzlich – am 03.12.2007 eine Korrektur der Gerichtsprotokolle in den wesentlichen Punkten ab. Es ist zusätzlich wichtig zu erwähnen, dass mich der Richter am Amtsgericht Dirk Vogt im Jahr 2003 auf Basis der juristischen Differenzierung zwischen „Beleidigung“ und „Übler Nachrede“ verurteilt hatte, in dem er auf Basis von „Beleidigung“ eine Tatsachen-Überprüfung der angeblich beleidigenden Behauptungen rigoros verweigert hatte. Nur durch eine Sprung-Revision konnte ich in 3. Instanz dieses strafrechtliche Verfahren dann doch noch – und nur mit viel Mühe und Hartnäckigkeit – gewinnen. Aber das ist eine andere, ebenfalls ganz üble Geschichte über praktizierte Erpressung und Nötigung durch die deutsche Justiz und Richterschaft und kann ich auf Anfrage ebenfalls erzählen und beantworten.

Nun zurück zur „Dienstlichen Äusserung“ des Richters Dr. Michael Krökel vom 04.04.2006:

Ich kann dem Bochumer Richter am Landgericht Dr. Michael Krökel zusätzlich auch nachweisen, dass er – im Gegensatz zu seiner obigen  1. Spiegelstrich-Behauptung vom 04.04.2006 – wusste, dass der Rechtsanwalt Dr. Gigerl in seine beiden Klageschriften (Zivil- und Strafrecht) vom 10.05.2002 nachweislich vorsätzlich gelogen hatte.

Rechtsanwalt Dr. Gigerl behauptet in seiner zivilrechtlichen Klageschrift vom 10.05.2002 an das LG Bochum (AZ: 1 O 343/02) auf der Seite 3 der Klageschrift wörtlich: https://solarresearch.org/wp/wp-content/uploads/2018/04/GB_Gigerl_Klage_20020510_1O343_02.pdf

Im Rahmen des damaligen Verfahrens (1 O 302/97 LG Bochum bzw. 12 U 27/00 OLG Hamm) hatte R.H. auch behauptet, er sei durch den Kläger durch Werbung in einer Zeitungsanzeige aus Oktober 1998 getäuscht worden, weil dort die Aussagen getroffen worden war: „60%-70% Ihres Warmwasserbedarfs können Sie auch in Deutschland mit einer Solaranlage decken.

Rechtsanwalt Dr. Gigerl schreibt auf Seite 3 der Klageschrift weiter:

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Werkvertrag über die Solaranlage im Jahre 1996 abgeschlossen worden und die Anlage Anfang 1997 eingebaut wurde, die Zeitungsanzeige aber von 1998 stammt. Diese kaum noch nachvollziehbare Klage wurde durch das Amtsgericht mangels Schlüssigkeit abgewiesen.

Rechtsanwalt Dr. Gigerl schreibt in seiner parallel verfassten und eingereichten strafrechtlichen Strafanzeige vom 10.05.2002 an die Staatsanwaltschaft Bochum (AZ: 28 Cs 37 Js 476/02 (445/02):  https://solarresearch.org/wp/wp-content/uploads/2018/04/StrafanzGigerl_20020510.pdf

Ausgangspunkt für das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschuldigten ist der Umstand, dass dieser in fehlerhafter Weise meinte, durch eine Werbeanzeige in der Recklinghäuser Zeitung vom 07.10.1998, die der Anzeigeerstatter geschaltet hatte, getäuscht worden zu sein.“

und weiter:

Ganz abgesehen davon, dass diese Anzeige im Jahre 1998 erfolgte, der Werkvertrag zwischen den Parteien betreffend der Erstellung einer Solaranlage am Wohngebäude des Beschuldigten aber bereits 1996 geschlossen war, wurde in verschiedenen Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass die hier in Rede stehende Werbeaussage in keiner Weise irreführend sei.

Mit diesen nachweislich wahrheitswidrigen Behauptungen unterstellte der Rechtsanwalt Dr. Gigerl mir, dem Solarkritiker, in seinen beiden Schriftsätzen einen versuchten Prozessbetrug (ohne dabei allerdings das Wort „Prozessbetrug“ zu verwenden) auf Grundlage einer angeblich „falschen Werbeanzeige von 1998“, mit dem rechtsstaatlich bedenklichen und perfiden Motiv, den Solarkritiker damit für den Urteilsfehler des OLG Hamm vom 04.07.2001, AZ: 12 U 27/00 verantwortlich zu machen.

Obwohl Solarverkäufer Grosse-Büning und Solaranwalt Dr. Gigerl vorher im Zivilgerichts-Verfahren AZ: 1 O 302/97 die Existenz und Relevanz der Werbeanzeige nicht und niemals bestritten hatten, nutzten die Beiden bei Ihrem oben-zitierten, mehrfach-unwahren Parteivortrag den Umstand aus, daß bis zu diesem Zeitpunkt (Mai 2002) noch  kein Nachweis geführt war,

  1. welche Werbeanzeige als „Anlage 121″ in der Gerichtsakte 1 O 302/97 hinterlegt war, und
  1. von welchem genauen Veröffentlichungsdatum diese dort hinterlegte Werbeanzeige als „Anlage 121“ genau gewesen ist.

Denn mit der in den unwahren Parteivorträgen verwendeten Jahreszahl „1998“ täuschten Solarverkäufer und Solaranwalt darüber hinweg, dass die 2. Werbeanzeige nicht erst seit „1998“ bzw. „Oktober 1998“ existierte, sondern bereits erstmalig am 05.09.1997 veröffentlich worden war, nämlich just in dem gleichen Monat, wo auch das Gerichtsverfahren, AZ: 1 O 302/97 vor dem LG Bochum einsetzte. Die Datumswerte aller drei unterschiedlichen  Solar-Werbeanzeigen habe ich mittlerweile eindeutig und widerspruchsfrei durch das Recklinghäuser Stadtarchiv belegen können.

Mit der „1998“er-Jahreszahl verschleierten Solarverkäufer und Solaranwalt die Möglichkeit, daß sich die „falsche spätere Werbeanzeige“ bereits von Anfang an in der Gerichtakte AZ: 1 O 302/97 hätte befinden können. Denn es sprechen einige Indizien  für die Tatsache, dass bereits im I. Instanz-Urteil 1 O 302/97 am 07.12.1999 der Bochumer Richter Dr. Michael Krökel die 2. spätere und damit falsche Werbeanzeige verwendet hatte. Das wäre dann Rechtsbeugung des Bochumer Richters gewesen. Denn der Richter Krökel hatte – genauso, wie es die zweite Werbeanzeige gemacht hatte – den Werbe-Slogan mit Begriff „Brauchwasser“ in seiner Urteilsbegründung in seinem Urteil vom 07.12.1999 weggelassen.

Fragen SIE, Sehr geehter Leser meiner Antwort, doch mal einen „furchtbaren Juristen“ bei den NRW-Justizbehörden, wie es sein kann, dass ein Beweisantrag/Beweisbeschluss vom 03.02.1998 bzw. 05.02.1998 – also aus Februar 1998 – über die relevante Solarwerbeanzeige existiert, aber der Rechtsanwalt Dr. G in seinen Klageschriften vom 10.05.2002 2002 unwahr und ungestraft und ungehindert und von Richtern nachweislich geduldet z.B. behaupten kann,

Ausgangspunkt für das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschuldigten sei der Umstand, dass Rainer Hoffmann in fehlerhafter Weise meinte, durch eine Werbeanzeige in der Recklinghäuser Zeitung vom 07.10.1998, also durch eine Werbeanzeige aus Oktober 1998 getäuscht worden zu sein“

Fragen Sie sich weiter, sehr geehrter Leser, warum ich,  als der Solarkritiker, von der Staatsanwaltschaft Bochum niemals wegen versuchten Prozessbetrugs angeklagt worden ist, wenn doch die Behauptungen des Solaranwalts Dr. Gigerl vom 10.05.2002 der Wahrheit entsprochen haben sollen??

Defacto haben Dr. Gigerl, Grosse-Büning und Richter Krökel gemeinsam mit diesen fabrizierten Lügen im Mai 2002 über die Solarwerbeanzeige den Urteilsfehler des OLG Hamm vom 04.07.2001 vertuscht und zusätzlich mir diesen Fehler „in die Schuhe geschoben“.

Und nun zurück zu der „Dienstlichen Äusserung“ vom 04.04.2006 des Richters Dr. Krökel:

Bei seiner 3. Spiegelstrich – Behauptung vom 04.04.2006 weicht er meinen eigentlichen Vorwürfen aus. Denn meine Vorwürfe kritisieren nicht, dass er die Werbeanzeige von 1996 als Ganzes unterschlagen hätte, sondern meine Vorwurfe betreffen die Tatsache, dass 1. der Richter Krökel die „Brauchwasser“-Argumentation des Solaranbieters in der Werbeanzeige unterschlagen hat und 2. auch das gerichtliche Gutachten über die Werbeanzeige in seinem Urteil vom 07.12.1999 unterschlagen hat.

Wenn Sie (kritische) Fragen zu meiner Antwort #07 haben oder ergänzende Belege benötigen, teilen Sie mir das bitte per Mail mit.


Erstveröffentlichung am 23.04.2018, 07Uhr00
optimiert/aktualisiert am: 23.04.2018, 07Uhr00


Letztmalig optimiert/ergänzt am Mittwoch, 14. September 2022, 00:41

Informationen über die politisch-motivierten Verfolgungen eines Solarkritikers in Deutschland !!