- #19 Worin besteht genau der Prozessbetrug des Solarverkäufers und seines Rechtsanwalts?
Es sind die nachweislich vorsätzlich unwahren Behauptungen in zwei Klage- bzw. Anklageschriften, die der Solaranwalt Dr. G am 10.05.2002 beim Landgericht Bochum bzw. bei der Staatsanwaltschaft Bochum eingereicht hatte (nachfolgend in blau):
Als die beiden direkten Nutzniesser des Urteilsfehlers vom 04.07.2001 des OLG Hamm (FAQ#05), nämlich der Marler Solarverkäufer Hans-Dieter G-B und sein Recklinghäuser Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochen G., merkten, dass der durch das grob-fehlerhafte OLG-Hamm-Urteil geschädigte Recklinghäuser Rainer Hoffmann auch im Jahr 2002 keine Ruhe geben würde, schmiedeten die Beiden einen perfiden Plan:
Die Beiden behaupteten sowohl in mehreren zivilrechtlichen, als auch in einer strafrechtlichen Klageschrift vom 10.05.2002 in unwahrer Art und Weise (= Verstoß gegen § 138 ZPO, Wahrheitspflicht), ich, Rainer Hoffmann, hätte angeblich in den Zivilgerichtsverfahren mit einer Werbeanzeige argumentiert, die erst nach dem Solarkaufvertrag [01.10.1996] geschaltet worden sei und deshalb (angeblich) die Solar-Werbeanzeige faktisch keine Relevanz für die Zivilgerichtsverfahren gehabt hätte.
Ohne das Wort „Prozessbetrug“ zu benutzen, unterstellten Solaranwalt und Solarverkäufer in ihren Schriftsätzen an die NRW-Justizbehörden mir einen versuchten Prozessbetrug in den Zivilgerichtsverfahren über die thermische Solaranlage auf Basis einer „falschen“ und angeblich faktisch-irrelevanten Solarwerbeanzeige.
Der Rechtsanwalt Dr. G behauptete wortwörtlich im Auftrag seines Mandanten Hans-Dieter G-B. in seiner zivilrechtlichen Klageschrift vom 10.05.2002 an das LG Bochum (AZ: 1 O 343/02) auf der Seite 2 und 3 der Klageschrift im genauen Wortlaut, aber wahrheitswidrig:
„Im Rahmen des damaligen Verfahrens [1 O 302/97 LG Bochum bzw. 12 U 27/00 OLG Hamm] hatte er [Rainer Hoffmann] auch behauptet, er sei durch den Kläger durch Werbung in einer Zeitungsanzeige aus Oktober 1998 getäuscht worden, weil dort die Aussagen getroffen worden war: „60%-70% Ihres Warmwasserbedarfs können Sie auch in Deutschland mit einer Solaranlage decken“.
Rechtsanwalt Dr. G. schrieb auf Seite 3 der Klageschrift vom 10.05.2002 wahrheitswidrig weiter:
„Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Werkvertrag über die Solaranlage im Jahre 1996 [01.10.1996] abgeschlossen worden und die Anlage Anfang 1997 eingebaut wurde, die Zeitungsanzeige aber von 1998 stammt. Diese kaum noch nachvollziehbare Klage wurde durch das Amtsgericht [Marl, AZ: 16 C 676/01] mangels Schlüssigkeit abgewiesen.“
Rechtsanwalt Dr. G schrieb in seiner parallel verfassten und eingereichten Strafanzeige/Strafantrag vom 10.05.2002 an die Staatsanwaltschaft Bochum (AZ: 28 Cs 37 Js 476/02 (445/02) ebenfalls wahrheitswidrig:
„Ausgangspunkt für das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschuldigten ist der Umstand, dass dieser in fehlerhafter Weise meinte, durch eine Werbeanzeige in der Recklinghäuser Zeitung vom 07.10.1998, die der Anzeigeerstatter geschaltet hatte, getäuscht worden zu sein.“
Rechtsanwalt Dr. G schrieb auf Seite 2 der Strafanzeige vom 10.05.2002 wahrheitswidrig weiter:
„Ganz abgesehen davon, dass diese Anzeige im Jahre 1998 erfolgte, der Werkvertrag zwischen den Parteien betreffend der Erstellung einer Solaranlage am Wohngebäude des Beschuldigten aber bereits 1996 [01.10.1996] geschlossen war, wurde in verschiedenen Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass die hier in Rede stehende Werbeaussage in keiner Weise irreführend sei.“
Mit diesen nachweislich wahrheitswidrigen Behauptungen unterstellte der Rechtsanwalt Dr. G mir in den beiden Schriftsätzen einen versuchten Prozessbetrug auf Grundlage einer angeblich „falschen Werbeanzeige von 1998“, mit dem rechtsstaatlich perfiden Motiv, mich für den Urteilsfehler des OLG Hamm vom 04.07.2001, AZ: 12 U 27/00 verantwortlich zu machen.
Kurz: Solaranwalt und Solarverkäufer begingen Prozessbetrug, in dem sie MIR(!) versuchten Prozessbetrug in den beiden Zivilverfahren über die Solaranlage unterstellten und mich mit ihren Lügen für den Urteilsfehler des OLG Hamm vom 04.07.2001 mit der falschen Werbeanzeige verantwortlich machten.
Denn das OLG Hamm hatte in der Entscheidung vom 04.07.2001, AZ: 12 U 27/00 eigenmächtig und rechtsfehlerhaft in der Urteilsbegründung die Entscheidungen des LG Essen AZ: 43 O 10/99 und des OLG Hamm AZ: 4 U 112/99 verwendet. Diese beiden Entscheidungen waren aber für das Verfahren OLG Hamm, AZ: 12 U 27/00 nicht anwendbar, weil diese beiden richterlichen Entscheidungen LG Essen AZ: 43 O 10/99 und OLG Hamm AZ: 4 U 112/99 nachweislich auf der späteren, abgeänderten Werbeanzeige aus 1997/1998 basierten, und eben nicht auf der ursprünglichen und korrekten Werbeanzeige vom 19.01.1996, die zum Solarkaufvertrag vom 01.10.1996 mit mir und sich nachweislich als „Anlage 121“ bei den Gerichtsakten zu OLG Hamm AZ: 12 U 27/00 bzw. Landgericht Bochum AZ: 1 O 302/97 befunden hatte, was ich aber erst durch Akteneinsichtnahme am 10.02.2005 in die Akte 1 O 302/97 explizit belegen konnte.
Obwohl Solarverkäufer und Solaranwalt vorher im Verfahren AZ: 1 O 302/97 die Existenz und Relevanz der Werbeanzeige nicht und niemals bestritten hatten, nutzten die Beiden bei Ihrem oben-zitierten, mehrfach-unwahren Parteivortrag den Umstand aus, daß bis zu diesem Zeitpunkt (Mai 2002) kein Nachweis geführt war,
1. welche Werbeanzeige als „Anlage 121″ in der Gerichtsakte 1 O 302/97 hinterlegt war
und
2. von welchem genauen Veröffentlichungsdatum diese dort hinterlegte Werbeanzeige genau gewesen ist.
Denn mit der in den unwahren Parteivorträgen verwendeten Jahreszahl „1998“ täuschten Solarverkäufer und Solaranwalt darüber hinweg, dass die 2. Werbeanzeige nicht erst seit „1998“ bzw. „Oktober 1998“ existierte, sondern bereits erstmalig am 05.09.1997 veröffentlich worden war, nämlich just in dem gleichen Monat, wo auch das Gerichtsverfahren, AZ: 1 O 302/97 vor dem LG Bochum einsetzte. Mit der „1998“er-Jahreszahl verschleierten Solarverkäufer und Solaranwalt die Möglichkeit, daß sich die „falsche spätere Werbezeige“ bereits von Anfang an in der Gerichtakte AZ: 1 O 302/97 hätte befinden können. Denn es sprechen einige Indizien für die Möglichkeit, dass bereits im I. Instanz-Urteil 1 O 302/97 am 07.12.1999 der Bochumer Richter Dr. Michael Krökel die 2. spätere und damit falsche Werbeanzeige verwendet hatte. Das wäre dann Rechtsbeugung des Bochumer Richters gewesen.
Fragen SIE doch mal einen „furchtbaren Juristen“ bei den NRW-Justizbehörden, wie es sein kann, dass ein Beweisantrag/Beweisbeschluss vom 03.02.1998 bzw. 05.02.1998 – also aus Februar 1998 – über die relevante Solarwerbeanzeige existiert, aber der Rechtsanwalt Dr. G in seinen Klageschriften unwahr und ungestraft und ungehindert z.B. behaupten kann:
„Ausgangspunkt für das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschuldigten sei der Umstand, dass Rainer Hoffmann in fehlerhafter Weise meinte, durch eine Werbeanzeige in der Recklinghäuser Zeitung vom 07.10.1998, also durch eine Werbeanzeige aus Oktober 1998 getäuscht worden zu sein“
Fragen Sie sich weiter, warum ich von der Staatsanwaltschaft Bochum niemals wegen versuchten Prozessbetrug angeklagt worden bin, wenn doch die Behauptungen des Solaranwalts Dr. G vom 10.05.2002 der Wahrheit entsprochen haben sollen und müssen??
Anstatt, dass der Bochumer Richter am Landgericht Bochum Dr. Michael Krökel diesen zivilrechtlich unwahren Parteivortag (Verdacht auf Prozessbetrug) in der Zivilverhandlung am 25.06.2002 im Zivilverfahren 1 O 343/02 aufgeklärt hätte, nötigte mich der Bochumer Richter am Landgericht Krökel an diesem Tag mit den nahezu wortwörtlichen Worten:
Wenn Sie die Sichtweise der Justiz nicht akzeptieren, wandern Sie in den Knast, Herr Hoffmann.
Diese Knastandrohung hat der Bochumer Richter am Landgericht Dr. Michael Krökel später in einer dienstlichen Äusserung vom 04.04.2006 schriftlich bestätigt, FAQ#07, aber er ist dafür nie zur Verantwortung gezogen worden, stattdessen wurde die Knastandrohung Bestandteil der 198 geheim-deklarierten Aktenseiten beim NRW-Justizministerium, FAQ#14.
Die dezidierten Beweisunterlagen liegen u.a. der Landesjustizverwaltung-NRW wiederholt in einem 34-seitigen Schriftsatz vom 12.04.2014 nebst Anlagen vor.
Wenn Sie (kritische) Fragen zu meiner Antwort #19 haben oder ergänzende Belege benötigen, teilen Sie mir das bitte per Mail mit.
Erstveröffentlichung am 02.01.2019, 18hr30
optimiert/aktualisiert am: 10.01.2019, 16Uhr45
Letztmalig optimiert/ergänzt am Donnerstag, 10. Januar 2019, 16:45
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