Der Eklat zwischen Gustl Mollath und seinem Rechtsanwalt Gerhard Strate am 28.07.2014 (VIDEO, TV-Bericht „REPORT MÜNCHEN“ vom 29.07.2014) veranlasst SOLARKRITIK.DE anhand seiner langjährigen eigenen Erfahrungen mit seinen eigenen Rechtsanwälten nachfolgend aufzuzeigen, daß die eigenen Rechtsanwälte alles andere im Sinn haben, als den juristischen Erfolg ihres Mandanten, um wenigstens in Ansätzen ein Gefühl von Gerechtigkeit zu vermitteln. Die Gilde der Rechtsanwälte stellt – nach den Erfahrungen von SOLARKRITIK.DE – vielmehr das Wohl der eigenen Zunft über das Wohl und den Erfolg und das Pochen auf Rechtstaatlichkeit für den Mandanten.
Rechtsanwälte (und wohl auch alle Juristen in Deutschland) agieren nach der dubiosen Prämisse, wie es der Direktor beim Amtsgericht SoltauSigmar Rundt bereits am 06.05.1998 in einem Bescheid formuliert hatte:
“Vorliegend ist das Interesse der Öffentlichkeit an einem hohen Ansehen der Justiz höher zu bewerten, als Ihr Interesse der Justiz Fehler nachzuweisen und die Justiz und ihre Personen zu diffamieren.”
Seit Bekanntwerden des obigen Satzes im Mai 2008 versucht SOLARKRITIK.DE durch Anfrage bei relevanten Rechtsinstitutionen in Deutschland die Rechtsgrundlage für diesen wichtigen und fundamentalen Satz zu erhalten. Bis heute [04.08.2014] FEHLANZEIGE !!
Bevor SOLARKRITIK.DE später in diesem Blog-Text auf das Zerwürfnis zwischen Gustl Mollath und Gerhard Strate noch näher eingehen wird, wird SOLARKRITIK.DE in den folgenden Zeilen im Detail beschreiben und dokumentieren, wie SOLARKRITIK.DE durch eigene Anwälte in den letzten Jahren verraten und hintergangen worden ist. Der Ausdruck „Parteiverrat“ (§ 356 StGB) steht in diesem Blogtext zum Einen für den zweifelhaften Schriftsatz vom 22.10.2007 eines Rechtsanwalts, aber auch als Synonym für die Vielzahl weiterer „Schlechtberatungsleistungen“, die man – bei Agieren unter Vorsatz – auch als „Doppelagent“-Tätigkeit von Rechtsanwälten bezeichnen könnte. Das Motiv der eigenen Rechtsanwälte für dieses Verhalten ist wohl darin zu suchen, dass sich auch die eigenen Rechtsanwälte mit einem scheinbar durch-und-durch verfilzten, korrupten und politisiertem Justizsystem in NRW (und Deutschland) „arrangieren“ müssen, um überhaupt weiter (wirtschaftlich) existieren zu können.
BITTE BEACHTEN:
Alles, was Sie in den folgenden Zeilen dieses Blogtextes über „Parteiverrat durch eigene Rechtsanwälte?!“ lesen werden, hat alles seinen Ursprung in einem Urteilsfehler des OLG Hamm vom 04.07.2001, AZ: 12 U27/00, dessen Aufklärung durch 198 geheime Aktenseiten der Akte 4121 E-III 372/98 beim NRW-Justizministerium bis heute von „furchtbaren Juristen“ verhindert wird, da dieser Urteilsfehler des OLG Hamm die Solarthermiewirtschaft bei ihrem „60%-Schwindel“ nachweislich begünstigt hat. Alle Machenschaften der NRW-Justizbehörden, der Rechtsanwälte, der Staatsanwälte und der Richter, die Sie in den folgenden Zeilen lesen werden, sind ebenfalls in den folgenden Jahren seit 2001 Bestandteil der „Geheimakte“ 4121 E-III 372/98 beim NRW-Justizministerium geworden und bis heute nicht aufgeklärt worden. Der heutige Regierungspräsident von Münster, Prof. Dr. Reinhard Klenke, CDU (Foto links) hat die Aufklärung durch Suspendierung der verfassungsrechtlichen Vorschrift aus Art. 19 Abs. 4 GG mit dem einfachgesetzlichen § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch seinen 5-seitigen Bescheid vom 07.10.2009 bis heute verhindert und hat zu diesem dubiosen Zweck 198 Seiten der Akte 4121 E-III 372/98 so wörtlich als „geheim“ erklärt. Da aber fünf (5) der 198 als geheim deklarierten Seiten mittlerweile trotz Geheimhaltung bekannt sind, kann nachgewiesen werden, dass Prof. Dr. Reinhard Klenke in seinem Bescheid vom 07.10.2009 gelogen hatte und dass das NRW-Justizministerium den Petitionsausschuss des NRW-Landtags belogen hatte.
Dieser nachweisbare verfassungswidrige Akt der NRW-Landregierung seit 2002 rechtfertigt die Veröffentlichung dieses nachfolgenden Blogtextes (Artikel 5 GG i.V. mit Art. 19 Abs. 4 GG, gemäß Rechtmässigkeitskontrolle, VerwGer Gelsenkirchen Beschuss vom 16.07.2009, AZ, 17 K 3614/06)
Das 1. von weiteren 7 Beispielen
SOLARKRITIK.DE macht erneut das Schreiben aus Oktober 2007 öffentlich, mit dem der Anwalt Rudolf Schmidt aus Dorsten (Foto links) die Recherchen von SOLARKRITIK.DE an die Gegenseite verraten (Verdacht des Parteiverrats nach § 356 StGB) hatte. SOLARKRITIK.DE hat von diesem Schreiben vom 22.10.2007 erst bei einer Akteneinsichtnahme der Verwaltungsgerichtsakte AZ: 17 K 3614/06 am 30.11.2011 – also über 4 Jahre später – durch Zufall Kenntnis erhalten, wobei sich dieses Schreiben vom 22.10.2007 bei der Akteneinsichtnahme in einer strafrechtlichen Beiakte befand:
Die „Gegenseite“ waren in diesem Fall sowohl die Nebenkläger im Strafverfahren 32 Js 569/04, als auch der heute bereits pensionierte Recklinghäuser Richter am Amtsgericht Dirk Vogt (Foto unten rechts), dem SOLARKRITIK.DE durch eine Tonaufzeichnung
nachweisen kann, daß er in einem Strafverfahren AZ: 32 Js 569/04 im Jahr 2007 das Gerichtsprotokoll aussageabweichend verändert hatte, und sich selbst nach Aufforderung und Antrag vom 06.09.2007 durch Beschluss vom 03.12.2007 vorsätzlich geweigert hatte, das Gerichtsprotokoll im Punkto der wichtigen Zeugenaussage vom 20.06.2007 des Rechtsanwalt Rudolf Schmidt zu korrigieren.
Der Rechtsanwalt Rudolf Schmidt schrieb mit Schreiben vom 22.10.2007 an den Richter am Amtsgericht Dirk Vogt:
Sie müssen sich aber das Perfide an diesem Schreiben des RA Schmidt klarmachen:
Dieser Anwalt Rudolf Schmidt wurde von SOLARKRITIK.DE im Oktober 2007 informiert, daß seine eigene Zeugenaussage am 20.06.2007 – also die Zeugenaussage des RA Schmidt – in der Gerichtsverhandlung am 20.06.2007 durch den verantwortlichen Richter am Amtsgericht Dirk Vogt (damals parallel Mitglied der SPD und Mitglied im Kreistag Recklinghausen) falsch protokolliert worden war, und anstatt seinem ehemaligen Mandanten im Zivilverfahren AZ: 1 O 343/02 – den Solarkritiker Rainer Hoffmann – bei der Durchsetzung der Anerkennung der korrekten Zeugenaussage zu unterstützen, „biedert“ sich dieser Rechtsanwalt Rudolf Schmidt bei dem Richter Dirk Vogt an, der seine eigene Aussage nachweislich falsch protokolliert hatte.
Wenn Richter Rechtstaatlichkeit verweigern, muss die Öffentlichkeit eingeschaltet werden
Am 03.11.2007 hatte SOLARKRITIK.DE darüber einen Online-Presseartikel in der OZ24 verfasst mit dem Titel „Protokollfälschung eines Recklinghäuser Amtsrichters„, nachdem der Rechtsanwalt Rudolf Schmidt auf das 6-seitige Schreiben des Solarkritikers vom 19.10.2007 abweisend reagiert hatte. Über das Schreiben vom 22.10.2007 an den Richter am Amtsgericht Dirk Vogt wurde – wie gesagt – damals der Solarkritiker nicht informiert, sondern erst über 4 Jahre später am 30.11.2011 durch Zufall durch eine gerichtliche Akteneinsichtnahme.
Die Rolle der Rechtsanwaltskammer Hamm
Mit Schreiben vom 07.05.2012 reichte der Solarkritiker wiederholt Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer Hamm gegen den Rechtsanwalt Schmidt ein, wegen seines mittlerweile bekanntgewordenen Schreibens vom 22.10.2007 an den Richter Dirk Vogt.
Die RAK Hamm lehnte mit Schreiben vom 20.07.2012 eine Bearbeitung wegen Verjährung des Sachverhalts nach § 74 Abs. 2 BRAO ab, allerdings waren die erneut unwahren Tatsachenbehauptungen des Rechtsanwalt Rudolf Schmidt in seinem Stellungnahmeschreiben vom 18.06.2012 an die RAK Hamm noch nicht verjährt, aber dazu später mehr. Bitte beachten Sie erneut die „juristische Kompetenz“ des Rechtsanwalt Schmidt, da Sie in seinem Stellungnahmeschreiben vom 18.06.2012 an die RAK Hamm argumentativ von ihm nix von Verjährung nach § 74 Abs. 2 BRAO lesen.
Ein Lehrstück: Wie Juristen sich für Ihre Taten rechtfertigen
Das wichtige Stellungnahmeschreiben vom 18.06.2012 des Rechtsanwalt Rudolf Schmidt an die Rechtsanwaltskammer Hamm hat der Solarkritiker weder von dem Rechtsanwalt Schmidt, auch nicht von der RAK Hamm erhalten, sondern von einem Internet-Blogger, der von dem Rechtsanwalt Schmidt mit Schreiben vom 17.07.2013 mit einem Abmahnverfahren behelligt worden war, weil dieser Blogger diese schon früher, im Juli 2012 von SOLARKRITIK.DE bereits veröffentlichten, kritischen Recherchen über den Rechtsanwalt Schmidt ebenfalls online im Internet veröffentlicht hatte. Mit Schreiben vom 14.10.2013 behelligte der Rechtsanwalt Rudolf Schmidt einen weiteren Blogger mit seinem Abmahngebaren.
In dem Stellungnahmeschreiben vom 18.06.2012 behauptet der Rechtsanwalt Rudolf Schmidt unwahr:
„Ein Parteiverrat oder eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht liegt hier nicht vor, da mit dem Beschwerdeführer seit Jahren kein Mandatsverhältnis bestand, der Inhalt früherer Mandatsverhältnisse durch die Vorgänge im Jahr 2007 nicht berührt wurde,…“
„Mein Schreiben vom 22.10.2007 betraf ausschliesslich meine Funktion als Zeuge in dem Strafverfahren und nicht als Parteivertreter des Herrn Hoffmann.“
Die beiden Halbsätze „…der Inhalt früherer Mandatsverhältnisse durch die Vorgänge im Jahr 2007 nicht berührt wurde…„ und „…und nicht als Parteivertreter des Herrn Hoffmann.“ waren von dem Rechtsanwalt Schmidt am 18.06.2012 gelogen worden, da die Vorgänge im Jahr 2007 sehrwohl damals sogar aktuell weiterhin das Zivilverfahren LG Bochum AZ: 1 O 343/02 betrafen, dessen durch den Bochumer Richter am 25.06.2012 nachweislich unter Nötigung mit Knastandrohung erpresstes Anerkenntnisrurteil den Solarkritiker zu diesem Zeitpunkt zum wiederholten Male in Ordnungshaft bringen sollte. Die Betreff-Zeile des Ausgangsbriefes vom 19.10.2007 an den Rechtsanwalt Schmidt beweist den Bezug auf das Zivilverfahren LG Bochum 1 O 343/02:
Dazu wurde dem Rechtsanwalt Rudolf Schmidt als ehemaliger Rechtsanwalt des Zivilverfahrens AZ: 1 O 343/02 auch mit dem Schreiben des Solarkritikers vom 19.10.2007 auf Seite 5 von 6 mit folgenden Worten mitgeteilt:
Es droht mir nun aufgrund der fortdauernden Vertuschungen der Justiz in Bochum und Hamm, die von dem Richter Krökel geleitet werden, abermals eine mehrwöchige Ordnungshaft, obwohl ich dem vereinbarten Anerkenntnis vom 25.06.2002 gemäss Ihrem Schreiben vom 12.07.2002 bereits zeitnah nachgekommen war. Der Richter Krökel hatte mich bereits im Februar 2005 zwei Wochen in Ordnungshaft gesteckt, um seinen geduldeten Prozessbetrug und den Urteilsfehler des OLG Hamm vom 04.07.2001 zu vertuschen. Stattdessen soll besser ein vermeintlicher „Querulant“ in den Knast gesteckt werden und seine berufliche und private Existenz zum Wohle der Justiz und zur Vertuschung eines von der Justiz geduldeten Prozessbetruges vernichtet werden.
Ich gebe Ihnen mit diesem Schreiben Gelegenheit, die Justiz in Bochum darüber zu informieren, daß meine Aussagen der Wahrheit entsprechen und das ich dem Wortlauf des Anerkenntnis, so wie er im Anerkenntnis vom 25.06.2002 zu 1 0 343/02 formuliert ist, am 25.06.2002 definitiv nicht zugestimmt habe. Es ist Wideruf des Anerkenntnis mit der Folge des Entfallens des Anerkenntnis möglich, wenn die Berufung des Klägers auf ein erkannt irriges Anerkenntnis gegen Treu und .Glauben verstösst (BGHZ 80, 389, s. auch OLG Celle MDR 1982, 408). Dieser Fall trifft in meinem Fall nachweislich zu.
Der Rechtsanwalt Schmidt ist also mit Schreiben vom 19.10.2007 von dem Solarkritiker nachweislich aufgefordert worden, seiner Pflicht als ehemaliger Rechtsanwalt im Zivil-Verfahren 1 O 343/02 nachzukommen, und dem Landgericht Bochum den im Anerkenntnisurteil zu AZ: 1 O 343/02 vereinbarten und korrekten Wortlaut des Anerkenntnis mitzuteilen, den er selbst am 12.07.2002 nachweislich schriftlich per FAX bestätigt hatte, und den die „Gegenseite“ in Person des Rechtsanwalt Dr. G. bzw. des Marler Solarverkäufer Hans Dieter G.-B. ebenfalls schriftlich formuliert und bestätigt hatte:
Der mehrfach als befangen vom Solarkritiker abgelehnte Bochumer Richter am Landgericht Dr. Michael Krökel behauptete später in den folgenden Monaten in seinen Beschlüssen und Haftanordnungen, daß der Satz…
„Gleichwohl möchte ich klarstellen, daß ich mich persönlich nachwievor unseriös und betrügerisch von Herrn Größe Büning beraten fühle.“
…angeblich nicht im Annerkenntnisurteil vom 25.06.2002 vereinbart worden sei und steckte den Solarkritiker in den folgenden Monaten und Jahren mehrfach wegen angeblichen Verstoss gegen das Anerkenntnisurteil vom 25.06.2002 in Ordnungshaft, obwohl der eigene Anwalt Rudolf Schmidt diesen wichtigen Satz am 12.07.2002 nachweislich bestätigt hatte.
Obwohl die Rechtsanwaltskammer Hamm mit Schreiben 23.09.2013 über die Bedeutung der unwahren Behauptungen des Rechtsanwalt Rudolf Schmidt in seiner Stellungnahme vom 18.06.2012 informiert worden ist, verweigerte die Rechtsanwaltskammer Hamm die berufsrechtlichen Ermittlungen und Anklageerhebung gegen den Rechtsanwalt Schmidt mit Schreiben vom 19.11.2013 u.a. mit den Worten:
„Der Vorstand [der RAK] kann … nicht feststellen, dass Rechtsanwalt Schmidt „die Rechtsanwaltskammer Hamm belogen“ hat.“
Was sagt uns das ?
Eine Lüge als Tatsachenfälschung und unwahre Begründung, um eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltkammer Hamm als kritisierter und berufsrechtlich-angezeigter Rechtsanwalt zu eliminieren, ist also keine Lüge, bei der die Rechtsanwaltskammer Hamm die Notwendigkeit sehen würde, berufsrechtlich einzuschreiten. Denn es ist ja nicht die Rechtsanwaltskammer belogen worden, sondern derjenige, der die Beschwerde eingereicht hat. So ist wohl die „Denke“ der Juristen bei der Rechtsanwaltskammer Hamm !?!.
Was sagt uns das ?
Jeder Rechtsanwalt wäre schön doof, wenn er in allen beruflichen Lebenslagen nicht weiter lügen würde, denn er ist auch von der Rechtsanwaltskammer berufsrechtlich in diesen Lebenslagen straflos gestellt.
Was sagt uns das ?
Jeder Rechtsuchende und potentielle Mandant wäre schön doof, wenn er noch einen einzigen Rechtsanwalt in Deutschland beauftragen würde.
Übrigens:
Die im Schreiben vom 23.09.2013 wiederholt-gestellte Frage vom 10.05.2013 an die Rechtsanwaltskammer Hamm, nach welcher Rechtsgrundlage ein Rechtsanwalt mit dem „Richterprivileg“ (Art. 97 GG) straffrei gestellt werden kann/darf, wurde von der Rechtsanwaltskammer Hamm bis heute nicht beantwortet.
Wenn Sie u.U. mit dem „Richterprivileg“ nix anfangen können, schauen Sie diesen kurzen, aber sehr aufschlussreichen Ausschnitt mit Zitaten über das „Richterprivileg“ aus einer ARD „Maischberger“-Sendung aus dem Jahr 2005.
Die Rolle der Staatsanwaltschaft Bochum
Und was macht die Staatsanwaltschaft (hier: Bochum) mit dem dubiosen Rechtsanwalt Rudolf Schmidt und seinem vermeintlichen „Parteiverrat“ vom 22.10.2007 ?
Die Staatsanwaltschaft Bochum, – übrigens: auch Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität und Korruption (eine Farcè) – die den Marler Solarverkäufer und seinen Rechtsanwalt Dr. G ja bereits seit 2003 verfassungswidrig per Richterprivileg und Geheimakte straflos gestellt hatte, verweigerte mit Bescheid vom 09.09.2013 auch gegen den Rechtsanwalt Rudolf Schmidt mit dubiosen Begründungen ein mögliche Anklage wegen des Verdachts des Parteiverrats nach § 356 StGB und wegen des Verdachts der Beweis- bzw. Urkundenfälschung, da der Rechtsanwalt Rudolf Schmidt im Verdacht steht, die Drohmail vom 08.09.2012 selbst gefälscht zu haben oder die Fälschung der Drohmail von einem Dritten durchgeführt/realisiert haben zu lassen. Denn nur der Rechtsanwalt Schmidt hatte ein Motiv, diese Drohmail zu fälschen bzw. fälschen zu lassen, um den Solarkritiker falsch zu verdächtigen. Die Staatsanwaltschaft Bochum konstruiert aus diesem Verdacht des Parteiverrats und dem Verdacht der Beweis- bzw. Urkundenfälschung fälschlich ein angebliches Antragsdelikt nach § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen), um die Ermittlungen gegen den Rechtsanwalt Schmidt wegen Zeitablauf von drei Monaten bei einem Antragsdelikt einstellen zu können. Eine Strafanzeige nach § 203 StGB hat der Solarkritiker aber nie gestellt.
Im Gegensatz zu den Behauptungen der Staatsanwaltschaft Bochum im Bescheid vom 09.09.2013 kann sehrwohl die erwiesene Unschuld des Solarkritikers einwandfrei festgestellt werden, weil eindeutige Beweise vorliegen, dass der Rechtsanwalt Schmidt die Drohmal vom 08.09.2012 mit diesen ausgewiesenen Internetkopfzeilen und dem ausgewiesenen Emailprovider nicht und niemals erhalten haben kann.
Die angebliche Drohmail vom 08.09.2012, die der Rechtsanwalt Schmidt angeblich erhalten haben will, war nachweislich GEFÄLSCHT.
Wenn der Rechtsanwalt Schmidt die Drohmail am 08.09.2012 wegen nicht passender Internetkopfzeilen nicht erhalten haben kann, kann der Solarkritiker die Drohmail am 08.09.2012 auch nicht verschickt haben = Erwiesene Unschuld.
Und der Rechtsanwalt Rudolf Schmidt braucht bis heute der Staatsanwaltschaft Bochum NICHT erklären, wie er denn bei diesen nachweislich gefälschten Internetkopfzeilen die Email erhalten haben kann. So funktioniert die „Bruderschaft“ der Juristen in NRW.
Ist es nun Parteiverrat, oder nicht ?
Mehrere andere Rechtsanwälte – unabhängig von einander – haben bereits mündlich in den letzten Monaten bestätigt, daß das Schreiben vom 22.10.2007 des Rechtsanwalt Schmidt einen Straftatbestand nach § 356 StBG (Parteiverrat) darstellen würde, da der Rechtsanwalt Schmidt eine „anvertraute Angelegenheit“ unter Verletzung seiner Schweigepflicht als ehemaliger beauftragter Rechtsanwalt von Zivilverfahren AZ: 1 O 343/02 an einen Dritten weitergegeben hatte, wobei er bei seinem Handeln bewusst und zusätzlich in Kauf nahm, dass der Nebenkläger (Rechtsanwalt Dr. G und Solarverkäufer G-B) als „Gegenseite“ von der Weitergabe profitieren könnte, da die „Gegenseite“ (Solarverkäufer und Rechtanwalt Dr. G) im Herbst 2007 erneut versuchte, den Solarkritiker über das durch richterliche Nötigung erwirkte Anerkenntnisurteil vom 25.06.2002 erneut durch Ordnungshaft inhaftieren zu lassen.
In der erneuten Begünstigung der „Gegenseite“ im Rahmen des Zivilverfahrens AZ: 1 O 343/02 durch das Schreiben vom 22.10.2007 liegt der Verdacht des Parteiverrat des Rechtsanwalt Rudolf Schmidt begründet, mit dem SOLARKRITIK.DE anwaltlich hintergangen worden ist.
Was damals im Oktober 2007 dem Solarkritiker noch nicht bekannt war
Mittlerweile ist ja seit März 2013 bekannt und nachweisbar, dass die „Gegenseite“ (d.h. der Recklinghäuser Rechtsanwalt Dr. G. und der Marler Solarverkäufer Hans – Dieter G-B) bezüglich der Verstöße gegen die Wahrheitspflicht des § 138 ZPO im Zivilverfahren 1 O 343/02 zusammen mit der praktizierten Nötigung des Richters Dr. Michael Krökel in der mündlichen Verhandlung am 25.06.2002 im Zivilverfahren AZ: 1 O 343/02 verfassungswidrig auf Basis des Richterprivilegs sowohl vom NRW-Justizministerium als auch von den NRW-Justizbehörden (Generalstaatsanwaltschaft Hamm und Staatsanwaltschaft Bochum) seit 2002 verfassungswidrig „per Geheimakte 4121 E-III 372/98“ straflos gestellt worden waren.
Alle Richter in NRW, die von diesen verfassungswidrigen Machenschaften der Strafverfolgungsbehörden in NRW Kenntnis erhalten haben, decken und vertuschen diesen Sachverhalt ebenfalls, weil mit diesen Machenschaften ein gravierender Urteilsfehler des OLG Hamm vom 04.07.2001 zu Gunsten der Solarthermiewirtschaft vertuscht wird.
Die Richter Vogt und Krökel sind keine Ausnahme, … sondern die Regel
Der Recklinghäuser Richter am Amtsgericht Dirk Vogt und der Bochumer Richter am Landgericht Dr. Michael Krökel sind nur zwei von ca. über 20 angeblich unabhängigen namentlich zu nennenden Richterin in NRW, die trotz Kenntnis über den Urteilsfehler des OLG Hamm vom 04.07.2001, diesen Urteilsfehler zum Schaden des Solarkritikers jedesmal vertuscht haben und eine Aufklärung verweigert haben. Die 198 als geheim deklarierten Seiten in der Akte 4121 E-III 372/98 beim NRW-Justizministerium haben auch Bedeutung für die mehr als 20 Richter in NRW.
Auch die Landesjustizverwaltung beim OLG Hamm und der dortige Richter am OLG Ernst Klett (Jahrgang 1967) ist seit Februar 2014 (AZ: 3171 E-8.56) erneut dezidiert mit 34-seitigem Schriftsatz vom 12.04.2014 über diese jahrelang verfassungwidrigen Aktivitäten der NRW-Justizbehörden (Straflosigkeit per Richterprivileg und Geheimakte für Solarverkäufer und Rechtsanwalt) informiert worden und dieser Richter am OLG Klett vertuscht ebenfalls.
Wie der Solarkritiker bereits vor Oktober 2007 von dem Rechtsanwalt Schmidt hintergangen wurde
Aus heutiger Sicht im August 2014 kann der Solarkritiker zweifelfrei nachweisen, dass der Marler bzw. Dorstener Rechtsanwalt Rudolf Schmidt den Solarkritiker in dem Zivilverfahren AZ: 1 O 343/02 im Mai/Juni 2002 bereits mehrfach hintergangen hatte, weil er 1. wissentlich sowohl den unwahren Parteivortrag (Verstoss gegen § 138 ZPO) der Gegenseite in der Klageschrift vom 10.05.2002 geduldet hatte und 2. auch das unter erpresserischer Nötigung durch Knastandrohung durch den Bochumer Richter am Landgericht Dr. Michael Krökel am 25.06.2002 in der mündlichen Verhandlung herbeigeführte Anerkenntnisurteil ebenfalls geduldet hatte. Der Bochumer Richter am Landgericht Dr. Michael Krökel hat die von ihm praktizierte „Nötigung des Solarkritikers durch Knastandrohung“ am 25.06.2002 in dem Zivilverfahren 1 O 343/02 mit seiner Dienstlichen Äusserung am 04.04.2006 (Punkt 2) bestätigt.
Solarverkäufer und seit Rechtsanwalt
seit 2003 per „Richterprivileg“ straflos gestellt !!
Mittlerweile kann der Solarkritiker seit März 2013 durch die Kenntnis der geheimgehaltenen Aktenseite 121 aus der Akte 4121 E-III 372/98 beim NRW-Justizministerium nachweisen, daß dieser „Herr Große Büning“ (der Marler Solarverkäufer) sogar auch mit dem „Richterprivileg“ (Art. 97 GG) seit Bescheid vom 22.05.2003 von den NRW-Justizbehörden verfassungswidrig straflos gestellt worden war:
Es ist erkennbar, dass die Generalstaatsanwaltschaft Hamm den Verdacht des Prozessbetrugs im Zivilverfahren LG Bochum 1 O 343/02 in dem obigen Bescheid vom 22.05.2003 nicht erwähnt und bewertet hatte.
Es existieren seit 2002 insgesamt 5 amtliche Bescheide der Staatsanwaltschaft Bochum und der Generalstaatsanwaltschaft Hamm, die als Einstellungs-Begründung den die drei OLG Hamm-Richter (Fischalek, Beckmann, Jaeger) betreffenden (Grundlagen-) Bescheid vom 27.12.2002 des NRW-Justizministerium ausweisen = Straffreiheit durch Übertragung des Richterprivilegs auf Solarverkäufer und seinen Rechtsanwalt:
- Generalstaatsanwaltschaft Hamm, AZ: 2 Zs 221/03, vom 25.02.2003
- Generalstaatsanwaltschaft Hamm, AZ: 2 Zs 1113/03, vom 22.05.2003
- Staatsanwaltschaft Bochum, AZ: 32 Js 371/04, vom 07.09.2004
- Staatsanwaltschaft Bochum, AZ: 32 Js 62/06, vom 30.01.2006
- Generalstaatsanwaltschaft Hamm, AZ: 2 Zs 894/06, vom 16.10.2006
Zusätzlich existieren vier weiterere amtliche Bescheide (NRW-Justizministerium, Staatsanwaltschaft Bochum und Generalstaatsanwaltschaft Hamm) die belegen, dass der Recklinghäuser Rechtsanwalt Dr. G. zusätzlich verfassungswidrig auch mit dem Richterprivileg des Bochumer Richters Dr. Michael Krökel straffrei gestellt worden ist:
- Staatsanwaltschaft Bochum, AZ: 32 Js 61/06, vom 30.01.2006
- Justizministerium des Landes NRW, AZ: 4121 E-III 372/98, vom 17.07.2006
- Generalstaatsanwaltschaft Hamm, AZ: 2 Zs 893/06, vom 16.10.2006
- Justizministerium des Landes NRW, AZ: 4121 E-III 372/98, vom 20.02.2007
Das nachweislich unter Nötigung erzielte Anerkenntnisurteil und und mit Verdacht auf unwahren Parteivortrag wegen Verstoß gegen § 138 ZPO, Wahrheitspflicht durchgeführte Zivilverfahren beim Landgericht Bochum mit Aktenzeichen 1 O 343/02 ist DAS VERFAHREN, was durch Vertuschungen mit Aktenzeichenfehlern sowohl durch die Staatsanwaltschaft Bochum als auch durch das NRW-Justizministerium seit Jahren einer dienstrechtlichen, strafrechtlichen und journalistischen Aufklärung durch die NRW-Justizbehörden entzogen wird. So hat die Staatsanwaltschaft Bochum in der letzten Anklageschrift an den Solarkritiker vom 29.10.2012, die zur Flucht des Solarkritikers ins Ausland führte, mit Hilfe perfider Sachverhalts-verkürzungen und -verfälschungen aus den eigentlich korrekten und wichtigen beiden Aktenzeichen beim Landgericht Bochum, nämlich AZ: 1 O 343/02 und AZ: 1 O 302/97 einfach ein falsches Aktenzeichen „3 O 302/97“ definiert und konstruiert, und das nicht zum 1. Mal… Bei der wortwörtlichen Formulierungen in der Anklageschrift vom 29.10.2012 wird vor diesem oben erwähnten Hintergrund nun zunehmend deutlich, dass die Staatsanwaltschaft Bochum absichtlich die Verbindung des Rechtsanwalts Roland Schmidt zum wichtigen und relevanten Bochumer Zivil-Verfahren AZ: 1 O 343/02 entfernt hat, um den von den der Justiz in Bochum geduldeten Parteiverrat vom 22.10.2007 des Rechtsanwalt Roland Schmidt in Bezug auf das Zivil-Verfahren AZ: 1 O 343/02 weiterhin zu vertuschen.
Mit Hilfe der „Protokollfälschung durch Recklinghäuser Amtsrichter“ wurden die „Foltermethoden bei der Bochumer Justiz“ vertuscht. Denn der Recklinghäuser Richter am Amtsgericht Dirk Vogt hat mit seiner Protokollfälschung die Zeugenaussage des Rechtsanwalt Rudolf Schmidt im Gerichtsprotokoll nachweislich in der Art und Weise verfälschend abgeändert, daß der Rechtsanwalt Rudolf Schmidt die Nötigung durch Knastandrohung am 25.06.2002 – wodurch der Solarkritiker am 25.06.2002 im Zivilprozess zu einem falschen Anerkenntnisurteil genötigt worden ist – als Zeuge in der strafrechtliche Hauptverhandlung am 20.06.2007 angeblich nicht bestätigt hätte. Die Tonaufzeichnung der Zeugenaussage des Rechtsanwalt Rudolf Schmidt vom 20.06.2007 beweist aber das Gegenteil und beweist sehrwohl, dass der Rechtsanwalt Rudolf Schmidt als Zeuge am 20.06.2007 bestätigt hatte, daß der Solarkritiker am 25.06.2002 durch die Knastandrohung unter dem „Schrecken“ einer Knastandrohung durch den Bochumer Richter am Landgericht Krökel zu einem „falschen“ Wortlaut eines nicht gewollten Anerkenntnisurteil genötigt worden ist.
Diese Publikationen über die Protokollfälschung eines Recklinghäuser Amtsrichters vom 03.11.2007 und vom 25.11.2007 über die „Foltermethoden bei der Bochumer Justiz„, die heute immer noch online aufrufbar sind, waren der zweifelhafte Grund für den Haftbefehl wegen angeblich „Übler Nachrede“ Inhaftierung des Solarkritikers am 19.06.2012…wegen angeblicher Richterbeleidigung bzw. „Übler Nachrede“:
So funktioniert der Politfilz in den Justizbehörden in NRW
Der Solarkritiker hatte damals mehrere Petitionen beim NRW-Landtag eingereicht und auch die damalige NRW-Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter am 09.05.2008 höchstpersönlich vor laufender Kamera über diese Machenschaften bei den NRW-Justizbehörden informiert, was auch auf Video festgehalten worden ist:
Aber anstatt gegen die beiden Richter (Dr. Michael Krökel und Dirk Vogt) wegen des Verdachts der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) zu ermitteln und Anklage zu erhaben, hat die damalige Präsidentin des Landgericht Bochum, Marie Luise Graf-Schlicker (Foto links), bereits am 14.11.2007 ein Strafantrag nach § 194 Abs. 3 StGB („Üble Nachrede“) bei der Staatsanwaltschaft Bochum eingereicht, was unter dem Aktenzeichen 32 Js 599/07 gegen den Solarkritiker bearbeitet wurde und parallel all diese Machenschaften der beiden Richter in der „Geheimakte 4121 E-III 372/98“ vertuscht, in dem seit dem Jahr 2004 auch der NRW-Landtag bzw. der Petitionsausschuss vom NRW-Justizministerium insgesamt dreimal (2004, 2006 und 2007) falsch informiert bzw. belogen worden ist. Marie Luise Graf-Schlicker ist mindestens eine Sachverhaltsverfälschung in einer Stellungnahme an den Petitionsausschuss nachweisbar und Sie hat den Solarkritiker in Ihrer Stellungnahme vom 02.01.2006 an den NRW-Petitionsausschuss respektlos und befangen als „Person mit einem querulatorischen Standpunkt„ bezeichnet:
Bei den obigen Behauptungen vom 01.02.2006 über die „Wandlung des Kaufvertrages“ und der erfolgten „Abnahmebescheinigung“ [vom 25.09.1997] verschweigen und unterschlagen Graf-Schlicker und Schulte die wichtige Information, dass das Landgericht Bochum erst nach der Abnahme [25.09.1997], nämlich mit Beweis-Beschluss vom 03.11.1997 – also 39 Tage nach der Abnahme – diesen relevanten Beweisbeschluss vom 03.11.1997 über die Funktion der Solaranlage aufgesetzt hatte.
Und auch wichtig zu wissen: Denn erst mit Schreiben vom 12.11.1997 und dort die letzten Zeilen (rot-markierter Kasten) auf der Seite 3 von 3, an das Landgericht Bochum haben die Herren Solarverkäufer und Rechtsanwalt erst offenbart, wie der Solarverkäufer den Solarkunden (und späteren Solarkritiker) über die Effizienz der thermischen Solaranlage belogen und getäuscht hatte. Den ergänzenden gerichtlichen Beweisbeschluss vom 05.02.1998 über die Werbeaussagen in der Werbeanzeige vom 19.01.1996 und das gerichtliche Gutachten über die Werbeanzeige (Punkte 3 und 4 im Gutachten vom 07.10.1998), was auch bis heute vom Landgericht Bochum unterschlagen wird und auch beides im Urteil LG Bochum, AZ:1 O 302/97 vom 07.12.1999 nicht erwähnt wurde, wird auch von Schulte und Graf-Schlicker am 02.01.2006 in der gemeinsamen Stellungnahme vertuscht und unterschlagen.
Der Bescheid vom NRW-Justizmininsterium vom 27.12.2007 mit dem Aktenzeichen der „Geheimakte“ 4121 E-III 372/98 belegt, daß auch die beiden oben genannten Richterstraftaten in der „Geheimakte“ berücksichtigt worden sind:
These von SOLARKRITIK.DE:
„Je subtiler die Grundrechte von Rechtsuchenden suspendiert werden, desto steiler die Karriereleiter für „furchtbare Juristen“ in den deutschen Justizbehörden:“
Die folgenden drei Bescheiden belegen zusätzlich, wie die damalige Präsidentin des Landgerichts Bochum Marie-Luise Graf-Schlicker zusammen mit dem NRW-Justizministerium den Rechtsanwalt Dr. G. in der Zeit von 2003 bis 2006 mit Hilfe des Richterprivilegs (Art. 97 GG) des Bochumer Richters Dr. Michael Krökel straffrei gestellt haben:
Marie-Luise Graf-Schlicker ist seit dem 01.06.2007 die verantwortliche Ministerialdirektorin beim Bundesjustizjustizministerium für das gesamte „REFERAT R (RECHTSPFLEGE)“ (!!), was aus 13 Fachreferaten besteht.
Trotzdem hat die Präsidentin des Landgericht Bochum (siehe Briefkopf) noch am 28.11.2007, also zu einem Zeitpunkt, an dem Sie bereits Ministerialdirektorin beim Bundesjustizministerium war, dem Solarkritiker mitteilen lassen, daß Sie wegen der Recherchen des Solarkritikers einen Strafantrag nach § 194 Abs. 3 StGB („Üble Nachrede“) gestellt hatte:
Achten Sie darauf, dass alle Schriftsätze der Präsidentin des LG Bochum das gleiche Aktenzeichen 3133 LG – 527 aufweisen.
Der Nachweis für die These wurde geliefert:
„Je subtiler die Grundrechte von Rechtsuchenden suspendiert werden, desto steiler die Karriereleiter für „furchtbare Juristen“ in den deutschen Justizbehörden !!!!!!“
Und die zwingende und naheliegende Konsequenz…bei fehlender Rechtstaatlichkeit !!
Seitdem dem Solarkritiker diese „Einflussnahmen“ der NRW-Justizbehörden auf seine Gerichtsverfahren in einem zunehmenden Ausmass bekannt geworden sind , verweigert der Solarkritiker seit 2011 die Teilnahme an mündlichen Hauptverhandlungen und das grundsätzliche Betreten von Gerichtsgebäuden aus Selbstschutz, solange die NRW-Justizbehörden die fehlenden 198 Seiten aus der „Geheimakte 4121 E-III 372/98“ nicht vollständig zugänglich gemacht haben. Daraufhin hatte das Amtsgericht Recklinghausen den Solarkritiker in dem Strafverfahren AZ: 32 Js 599/07 im Dezember 2011 in Abwesenheit zu 12.000 Euro Geldstrafe oder 150 Tagen Gefängnis wegen „Übler Nachrede“ in 2 Fällen verurteilt, was am 19.06.2012 per Haftbefehl vom 04.06.2012 vollstreckt worden ist .
Das Imperium schlägt zurück… mit Psychiatrie !!
Im Rahmen des Strafverfahrens AZ: 32 Js 599/07, versuchte der zuständige Richter am Amtsgericht Warmbold ebenfalls wieder eine „Psychiatrisierung“ des Solarkritikers nach § 20, 21 StGB (wie bei Gustl Mollath und übrigens: der damals 4. Versuch der NRW-Behörden) am 20.04.(!) 2011 durchführen zu lassen, die der Solarkritiker aber damals abermals abgelehnt hatte.
Im Nachhinein ist dem Solarkritiker klargeworden, dass dieser Rechtsanwalt Rudolf Schmidt den Solarkrtiker auch in mindestens zwei weiteren Gerichtsverfahren in perfider Art und Weise in der Vergangenheit hintergangen hatte und in Wirklichkeit die Interessen der Gegenseite bzw. des Rechtsanwalt Dr. G und seines Mandanten, den Solarverkäufer Hans D. G-B in subtiler Art und Weise vertreten hatte, um diesen Rechtsanwaltskollegen Dr. G. und seinen Mandanten vor einer vermeintlichen Strafverfolgung wegen unwahren Parteivortrag zu schützen.
Ein weiterer Fall von „Parteiverrat“ des Rechtsanwalt Rudolf Schmidt ?!
oder:
Wie der Rechtsanwalt R. Schmidt als „Doppelagent“ für die „Gegenseite“ agierte !!
Dazu wollte der Rechtsanwalt Rudolf Schmidt als damaliger Verteidiger des Solarkritikers in der Hauptverhandlung zum Strafverfahren AZ: 28 Cs 37 Js 476/02 AK 445/02 am 12.05.2004 wegen „Beleidigung des Solarverkäufers“ den Solarkritiker zu einem (sehr perfiden, weil „tricky“) Schuldanerkenntnis mit gleichzeitigen angeblichen Freispruch wegen „Geringfügigkeit der Schuld“ motivieren. Auf diese juristische Falle des § 153 StPO ist der Solarkritiker aber damals (zum Glück) nicht hereingefallen.
Exkurs: Wie funktioniert diese „juristische Falle“ des § 153 StPO ??
Hätte der Solarkritiker am 12.05.2004 auf seinen damaligen Rechtsanwalt Rudolf Schmidt aus Marl/Dorsten (Foto rechts) gehört, wäre SOLARKRITIK.DE in diesem Strafverfahren (nur) „wegen Geringfügigkeit der Schuld freigesprochen worden“ (§ 153 StPO), aber der Solarkritiker hätte dann seine Schuld grundsätzlich zugegeben/bestätigt, wenn er auf seinen Anwalt Schmidt gehört hätte und das Angebot der damaligen Richterin am Amsgericht Tamm angenommen hätte und den „Freispruch 2. Klasse“ wegen „Geringfügigkeit der Schuld“ nach § 153 StPO akzeptiert hätte.
Warum ist der „juristische Trick“ des § 153 StPO nun so „tricky“ ?!!
Durch das grundsätzliche Schuldeingeständnis (auch wenn es nur gering bei z.B. 1% gelegen hätte) hätte dann der Nebenkläger zivilrechtliche Schadensersatz-Ansprüche gegen den Solarkritiker in einem nachfolgenden Zivilgerichtsverfahren im Anschluss an dieses Strafverfahren geltend machen können. Über diese zivilrechtliche Möglichkeit des Nebenklägers bei einem Schuldanerkenntnis informierte der eigene Rechtsanwalt den Solarkritiker aber nicht, sondern der Rechtsanwalt Schmidt versuchte am 12.05.2004 während der Hauptverhandlung penetrant, den Solarkritiker zu diesem „Deal“ nach § 153 StPO zu bewegen.
Zum Glück kannte aber der Solarkritiker zum damaligen Zeitpunkt im Mai 2004 diesen „juristischen Trick“ und den gravierenden Nachteil („zivilrechtliche Schadensersatzansprüche“) des § 153 StPO und ist in diesem allerersten strafrechtlichen Gerichtsverfahren wegen angeblicher „Beleidigung“ am 12.05.2004 zu 100% freigesprochen worden, Urteil hier, nachdem die NRW-Justizbehörden den Solarkritiker aber seit Januar 2003 bis Mai 2004 durch insgesamt drei Instanzen (u.a. mit sog. „Sprungrevision“) „gejagt“ hatten.
Exkurs:
Aus aktuellem Anlass, bitte beachten:
§ 153 StPO nicht mit § 153a StPO verwechseln !!
Der wichtige Unterschied zwischen § 153 StPO und § 153a StPO besteht u.a. darin, daß beim § 153a StPO „der Deal“ zeitlich vor einer strafrechtlichen Anklageschrift und somit auch vor einer öffentlichen Hauptverhandlung – also mehr oder weniger „hinter verschlossenen Türen“ – stattfindet. Dieser § 153a StPO findet häufig bei „krimineller (Polit-)Prominenz“ (z.B. bei Peter Hartz von VW, aktuell im August 2014: Bernie Ecclestone) Anwendung, die sich mit Hilfe des § 153a StPO „freikaufen“ können, ohne einem „öffentlichen Tribunal“ in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung ausgesetzt zu werden. Durch Anwendung des § 153a StPO ist auch der Beschuldigte definitiv „nicht schuldig“, sodaß auch keine zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche gegen den Beschuldigten geltend gemacht werden können. Es erfolgt auch kein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis.
Der § 153 StPO findet dagegen erst Anwendung, wenn bereits eine Anklageschrift vorliegt und eine öffentliche Hauptverhandlung stattfindet. Wenn der Beschuldigte bzw. dann Angeklagte dem „Deal“ nach § 153 StPO in einer Hauptverhandlung zustimmt, gibt er grundsätzlich auch seine Schuld zu, auch wenn diese Schuld nur als gering eingestuft wird, und der Angeklagte kann nach § 153 StPO wegen seinem grundsätzlichem Schuldeingeständnis und der geringen (materiellen) Schuld auch zivilrechtlich auf Schadensersatz verklagt werden.
Im Rahmen einer Dienstlichen Äußerung vom 03.07.2007 meinte die Recklinghäuser Richterin Tamm zu § 153 StPO, die das damalige Strafverfahren im Mai 2004 geleitet hatte:
Auch wenn ein „Freispruch wegen Geringfügigkeit der Schuld nach § 153 StPO“ angeblich kein Schuldeingeständnis darstellt, sind SOLARKRITIK.DE trotzdem zivilrechtliche Gerichtsverfahren bekannt, z.B. Amtsgericht Marl im Juni 2005, die auf einem vorherigen strafrechtlichen „Vergleich nach 153 StPO“ basierten und der Zivilrechtlich-Beklagte erzürnt war über seinen Anwalt, der ihm den strafrechtlichen Vergleich nach § 153 StPO empfohlen hatte, und ihm die darauffolgende „zivilrechtliche Keule“ verschwiegen hatte.
Beachten Sie: Auch die Richterin Tamm verliert in ihrer Dienstlichen Äusserung vom 03.07.2007 kein Wort über die „zivilrechtliche Keule„, die ein (angeblicher) „Freispruch nach § 153 StPO“ bei den „furchtbaren Juristen“ provoziert, egal ob mit oder ohne Schuldeingeständnis.
Im Fall „Jörg Kachelmann“ fand der § 153 StPO auch deshalb keine Anwendung, weil Jörg Kachelmann eines „Verbrechens“ mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr beschuldigt und angeklagt worden ist, und nicht nur eines (geringen) „Vergehens“ mit einer Freiheitsstrafe von weniger als 1 Jahr. § 153a StPO fand im Fall Kachelmann keine Anwendung mehr, weil die Hauptverhandlung bereits eröffnet war.
Schauen Sie auch den nachfolgenden TV-Bericht (mit ergänzten Kommentaren von SOLARKRITIK.DE) aus Januar 2009 über „Deals in der Justiz„, aber beachten Sie, daß der TV-Bericht leider nicht zwischen den unterschiedlichen Typen von „Deals“ (§ 257c StPO, § 153 StPO und § 153a StPO) differenziert:
Lesen Sie ergänzend auch diese hilfreichen Erklärungen zum „Deal“.
Ist der Rechtsanwalt Rudolf Schmidt als Jurist kompetent/clever/geschickt
oder eher dumm?
Die juristische (In)kompetenz des Rechtsanwalt Rudolf Schmidt aus Dorsten wird auch daran deutlich, daß er in seinen Schriftsätzen im Bezug auf die Tonaufzeichnung aus dem Gerichtssaal behauptet, dass die heimliche Tonaufzeichnung in der öffentlichen Gerichtsverhandlung am 20.06.2007 angeblich möglicherweise eine strafbare Handlung gewesen wäre.
Sind heimliche Tonaufzeichnung aus dem Gerichtssaal strafbewehrt ?
Antwort: NEIN !!
Nachfolgend einige Schriftsätze, die belegen, das heimliche Tonaufzeichnungen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen keine strafbare Handlung darstellen:
1. | Verfügung der STA Bochum zu AZ: 32 Js 569/04 zu Schr. des RA Schmidt vom 22.10.2007 |
2. | Schreiben der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 23.08.2007 |
3. | Presseartikel HAZ vom 16.08.2004 |
4. | Kommentar zu § 169 GVG: „Eine heimliche verbotene Aufnahme stellt [lediglich] eine Ungebühr (§ 178 GVG) dar.“ |
Gibt es noch weitere Rechtsanwälte, die den Solarkritiker hintergangen haben ?
Antwort: JA !!
Wenn Sie geglaubt haben, die Aktivitäten des Rechtsanwalt Rudolf Schmidt wären in den letzten Jahren der einzige vermeintliche „Parteiverrat des eigenen Rechtsanwalt“ gewesen, so macht SOLARKRITIK.DE nun einen weiteren vermeintlichen Parteiverrat öffentlich, den der Solarkritiker bereits im Jahr 2005 erlebt hatte, aber erst im Mai 2008 belegen konnte, und in dem auch der Rechtsanwalt des damaligen Arbeitgebers des Solarkritikers „eingebunden“ war.
Dieser vermeintliche Parteiverrat wurde auch bei der Staatsanwaltschaft Bochum zur Anzeige gebracht und die Bearbeitung und Anklagehebung – wie alle Strafanzeigen zur damaligen Zeit, die der Solarkritiker bei der Staatsanwaltschaft Essen eingereicht hatte – von dem Oberstaatsanwalt Schneider bei der Staatsanwaltschaft Bochum und von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm am 29.04.2009 mit lapidaren und unlogischen Begründungen verweigert.
Strippenziehereien und Helfershelfer der „fuchtbaren Rechtsanwälte“
beim lokalen LionsClub !!
Die nebenstehend aufzurufende 7-seitige Dokumentation, die SOLARKRITIK.DE bereits im Jahr 2008 nach Bekantwerden der Machenschaften erstellt hatte, macht SOLARKRITIK.DE heute erneut öffentlich, um zusätzlich zu dokumentieren, wie „juristische Seilschaften“, die u.a. auch in sog. LIONS- oder ROTARY-Clubs existieren und genutzt werden, um vermeintlich „kriminellen Clubmitgliedern“ entsprechend „Hilfestellung“ zu leisten.
Kurzbeschreibung des Inhalts der 7-seitigen Dokumentation:
SOLARKRITIK.DE hatte am 08.04.2005 ein Info-Fax an den Anwalt Dr. Horstfried Masthoff in Haltern geschickt. Dieser Anwalt war damals der Anwalt des Arbeitgebers des Solarkritikers. In diesem Fax vom 08.04.2005 wurde dieser Anwalt Masthoff über die bei der Staatsanwaltschaft Bochum nachgewiesenen kriminellen Machenschaften des RA Dr. G informiert. Damit der Anwalt Dr. G aber dieses Fax vor Gericht im Zivilverfahren LG Bochum AZ: 16 O 100/04 als Beweis für ein angebliches „Beleidigungsfax des Solarkritikers“ verwenden konnte, mussten alle Hinweise aus dem Fax, mit denen man auf den RA Masthoff aus Haltern schliessen konnte, entfernt werden und dann wurden klassische postalische Briefe an LionsClub-Mitglieder als angebliche Beleidigungsbriefe verschickt, die zum Inhalt dieses nachträglich-manipulierte Fax hatten, was aber als solches Fax mit dem Ursprungsadressat „RA Dr. Masthoff“ nicht mehr zu erkennen war.
So haben drei Anwälte aus dem Kreis Recklinghausen „in Kooperation“ einen angeblichen „Beleidigungstatbestand“ konstruiert, der in Wahrheit und Wirklichkeit in dieser Art und Weise nie stattgefunden hatte, aber die dem Solarkritiker in die Schuhe geschoben worden ist. Deshalb wurde diese dubiosen Briefe als angebliche Beweise für angebliche Beleidigungen des Solarkritikers verwendet und in das Zivilverfahren (OLG Hamm, AZ 3 U 28/05) des Rechtsanwalt Dr. G. als angebliche „Beweise für Beleidigung“ eingebracht. So wurde dem Solarkritiker durch diese „furchtbaren Juristen“ unterstellt, dieses ursprüngliche Fax-Schreiben mehrfach an LionsClub-Mitglieder in Marl verschickt zu haben, obwohl die Adressen von LionsClub-Mitgliedern als GEHEIM gelten und auch im Internet nicht zu ermitteln sind.
Der RA Dr. Masthoff aus Haltern hatte im Mai 2008 bei Bekanntwerden dieser Machenschaften alle Vorwürfe bestritten, obwohl faktisch das ursprüngliche Fax des Solarkritikers vom 08.04.2005 nur aus seinem Rechtsanwaltsbüro in Haltern in irgendeiner dubiosen Art und Weise verlassen haben konnte und letztendlich über den von den drei Anwälten „eingebauten Umweg“ über den Haltener Rechtsanwalts-Kollegen Dr. Stenner zum Anwalt Gigerl nach Recklinghausen gelangen konnte.
Was man im Bankwesen unter dem Begriff „Geldwäsche“ kennt, haben diese drei Anwälte im Jahr 2005 als „Beweiswäsche“ praktiziert. Die „Beweiswäsche“ der drei Rechtsanwälte funktionerte so, dass ein Fax an einen Anwaltskollegen als Beweismittel für eine angebliche „Beleidigungsschrift“ vor Gericht verwendet werden konnte und gleichzeitig nicht als eigentliche Straftat (Fälschung) des Rechtsanwalts Dr. Horstfried Masthoff nach § 356 StGB (Parteiverrat) zu erkennen war.
Und eine weitere Variante, wie ein Parteiverrat fast unmerklich funktioniert
oder:
Glauben Sie an Zufälle ??
Und folgende Variante des Verhaltens eines Rechtsanwalt hat SOLARKRITIK.DE auch erlebt: Der eigene Rechtsanwalt vergisst den Solarkritiker über einen Gerichtstermin über eine zivilrechtliche Berufungsverhandlung zu informieren, sodaß der Rechtsanwalt „nur solo“ vor Gericht erscheint, was formaljuristisch für den Fortgang des Verfahrens kein Problem darstellt. Nach der Verhandlung klären Rechtsanwalt und der Solarkritiker die Hintergründe über den Terminfehler und es stellt sich heraus, dass der Rechtsanwalt durch einen Bürofehler übersehen hatte, den Solarkritiker über den Berufungsgerichtstermin zu informieren und zu laden. Fehler kann passieren, aber trotzdem fatal, wenn man das mögliche Motiv für den „Fehler“ zur Kenntnis nimmt:
Mögliches Motiv, warum der Solarkritiker zum Vorteil der Gegenseite bei dem Berufungsgerichtstermin nicht erscheinen sollte: Der eigene Anwalt wollte/sollte durch den „Terminfehler“ einen Beweisantrag verhindern, den der Solarkritiker stellen wollte, und der die Gegenseite in Schwierigkeiten gebracht hätte. Die „Gegenseite“ war in diesem Fall der mächtige WESTDEUTSCHE RUNDFUNK (WDR).
Der Beweisantrag, um den es ging, und der effektiv durch den Termin verhindert worden war, war der mögliche Beweisantrag vor dem OLG Köln über die dezidierte und nachweisbare Falschberichterstattung des WDR mindestens seit dem Jahr 2003 über die Effizienz von thermischen Solaranlagen. Noch Fragen ?? Glauben Sie an Zufälle? Mehr dazu unter „Medienkritik“ in diesem Blog.
Es dürfte nun hoffentlich endgültig an diesen oben dokumentierten Beispielen verständlich gemacht worden sein, warum der Solarkritiker die Beratung und Unterstützung von Rechtsanwälten seit Jahren rigoros ablehnt.
Aber das ist noch längst nicht alles !!
In diesem dreiseitigen Fax vom 11.10.2012 um 14Uhr30 stellte der Rechtsanwalt Rudolf Schmidt die These auf, dass durch die damalige Veröffentlichung seines Schreibens vom 22.10.2007 an den Richter Dirk Vogt durch SOLARKRITIK.DE im Juli 2012 eine unrechtmässige Zahlungsüberweisung mit der aus diesem Schreiben verwendeten und damit gefälschten Unterschrift erfolgt sei und der Rechtsanwalt Rudolf Schmidt bat SOLARKRITIK.DE deshalb sowohl Unterschrift als auch Bankverbindung aus dem veröffentlichten Schreiben vom 22.10.2007 unkenntlich zu machen, was auch damals am 11.10.2012 am gleichen Abend bereits umgehend online geschehen war. SOLARKRITIK.DE hat sich sowohl damals wie auch heute von dem geschilderten Sachverhalt dieser Überweisungsfälschung distanziert und will mit diesem kriminellen Sachverhalt nicht in Zusammenhang gebracht werden.
Ist der Rechtsanwalt Rudolf Schmidt als Jurist kompetent/clever/geschickt
oder eher dumm?
Es fehlt auf dem Zahlungsauftrag die FAX-Kennung der 1. Übertragung, die von der angeblichen FAX-Nummer: 03212-1472035 am 08.10.2012 d.h. am Tage des Zahlungsauftrages angeblich erfolgt ist.
Es wurde oben in diesem Blogtext bereits das angebliche Drohmail erwähnt: Seit Ende September 2012 konfrontierte der Rechtsanwalt Schmidt den Solarkritiker mit dem Vorwurf, daß der Rechtsanwalt Schmidt von dem Solarkritiker angeblich am 08.09.2012 ein „Drohmail“ erhalten hätte, wo der Solarkritiker gedroht hätte „ihm den Kopf spalten zu wollen“ (Behauptung überbracht von einer Frau Lehmann, 26.09.2012, Stadt Recklinghausen). Mehr zu diesem Sachverhalt erfahren Sie in diesem letzten Videotagebuch vom 04.11.2012, bevor der Solarkritiker am 13.11.2012 in Auslands flüchtete:
Es ist wichtig zu wiederholen:
Die angebliche Drohmail vom 08.09.2012, die der Rechtsanwalt Schmidt angeblich erhalten haben will, war nachweislich GEFÄLSCHT.
Wenn der Rechtsanwalt Schmidt die Drohmail am 08.09.2012 wegen nicht passender Internetkopfzeilen nicht erhalten haben kann, kann der Solarkritiker die Drohmail am 08.09.2012 auch nicht verschickt haben = Erwiesene Unschuld.
Aber es gibt weitere Fragestellungen zum angeblichen Drohmail vom 08.09.2012, die Sie sich stellen sollten, wenn Sie sich parallel den „Zustand“ bei Eingang des ca. 4 Wochen später versendeten Faxes am 11.10.2012 klarmachen:
1.
Wie passt das Fax vom 11.10.2012 des Rechtsanwalt Schmidt an den Solarkritiker mit dem zu diesem Zeitpunkt bereits angeblich vom Solarkritiker erhaltenen „Drohmail“ vom 08.09.2012 zusammen ??
2.
Wie konnte dieser angeblich seit der Drohmail vom 08.09.2012 starkverängstigte Rechtsanwalt Rudolf Schmidt an den Solarkritiker am 11.10.2012 – also ca. 4 Wochen später – dieses sprachlich doch relativ besonnene und kooperative Fax an den Solarkritiker schicken, wenn er angeblich gleichzeitig das Wissen und die Befürchtung hatte, der Solarkritiker wolle ihm seit den 08.09.2012 „den Kopf spalten“ ??
3.
Warum wird in dem Text des Fax des Rechtsanwalt Schmidt vom 11.10.2012 nix von dem bereits erhaltenen Drohmail vom 08.09.2012 erwähnt ??
4.
Warum fragt der Rechtsanwalt Schmidt nicht bei dieser passenden Gelegenheit in dem Text vom Fax vom 11.10.2012 beim Solarkritiker nach, ob der Solarkritiker wirklich das Drohmail am 08.09.2012 verschickt hatte ??
5.
Wie konnte der Rechtsanwalt Rudolf Schmidt bei diesen „sprachlichen Entgleisungen“, die auf der Drohmail vom 08.09.2012 zu lesen waren, überhaupt vom Solarkritiker erwarten, dass der Solarkritiker am 11.10.2012 kooperativ und verständnisvoll auf das Fax vom 11.10.2012 reagieren würde ??
Der neueste Stand zum „Drohmail“
Den neuesten Stand, wie die NRW-Justizbehörden trotz erwiesener Unschuld weiterhin versuchen, das Strafverfahren gegen den Solarkritiker weiterzuführen, erfahren Sie unter diesem Blogtext:
Wie das Amtsgericht Recklinghausen dem Solarkritiker den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) entzogen hat !!
Was hat das nun alles mit dem Zerwürfnis zwischen Gustl Mollath und seinem Anwalt Gerhard Strate zu tun ??
“Vorliegend ist das Interesse der Öffentlichkeit an einem hohen Ansehen der Justiz höher zu bewerten, als Ihr Interesse der Justiz Fehler nachzuweisen und die Justiz und ihre Personen zu diffamieren.”
„Einen sogenannten Freispruch habe ich ja schon…“
- Der Urteilsfehler des OLG Hamm vom 04.07.2001 ??
- Das Richterprivileg für Solarverkäufer und seinen Rechtsanwalt Dr. G. ??
- Die „Geheimakte“ 4121 E-III 372/98 beim NRW-Justizministerium ??
- Die „Psychiatrisierungen“ des Solarkritikers durch die NRW-Justiz ??
Blogtext optimiert/ergänzt zuletzt am: 30.07.2015, 22Uhr05
Letztmalig optimiert/ergänzt am Sonntag, 4. Februar 2024, 08:03
http://www.infranken.de/regional/coburg/Neustadterin-griff-Anwalt-im-Internet-an-jetzt-ist-sie-angeklagt;art214,2336205
Ich bin beeindruckt über Ihre Arbeit und das so sehr, dass ich diesen Beitrag auf g+ unter der Community Korruption: Verräter und Whistleblower verlinkt habe!
Freundliche Grüsse
Armando Kaegi
https://plus.google.com/112516668759916375747/posts/bkW6mpGihKx