Update am 24.07.2013:
Der Solarkritiker hat auf besonderem Wunsch eine Kurzversion des Sachverhalts auf einer .pdf-Seite erstellt, auf der der Sachverhalt und der Nachweis komprimiert auf einer Seite beschrieben wird. Die Details werden dann im nachfolgenden Blogtext genauer beschrieben und belegt:
Wenige Tage vor seiner Flucht ins Ausland am 14. November 2012 wurde der Solarkritiker am 08.11.2012 von den NRW-Justizbehörden mit einem „Drohmail“-Vorwurf konfrontiert, den die Staatsanwaltschaft Bochum aufgrund einer Strafanzeige des Dorstener Rechtsanwalts Rudolf Sch. beim Amtsgericht Recklinghausen mit Anklageschrift vom 29.10.2012 zur Anklage brachte und worüber der Solarkritiker mit Datum „05.11.2012“ (Eingang beim Solarkritiker am 08.11.2012) das folgende Anschreiben des Amtsgericht Recklinghausen erhielt:
Beachten Sie an diesem am 08.11.2012 eingegangenen Schreiben vom 05.11.2012, dass in diesem Schreiben kein Name eines zuständigen und verantwortlichen Richters angegeben worden ist. Beachten Sie außerdem, dass für den 13.11.2012 – also in den nächsten 5 Tagen eine Zwangsräumung des Hauses des Solarkritikers von „Behördenseite“ beabsichtigt war. Diese Ausgangsituation hatte der Solarkritiker am 04.11.2012 in seinem letzten Videotagebuch Nr. 14 beschrieben. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt – am 04.11.2012 – die konkrete Anklageschrift vom 29.10.2012 (Eingang 08.11.2012) dem Solarkritiker noch nicht bekannt war, so belegt dieses Videotagebuch 14 vom 04.11.2012, daß dem Solarkritiker am 04.11.2012 der „Drohmail“-Vorwurf des Rechtsanwalts Rudolf Sch. sehrwohl bekannt war.
Nun sollte sich jeder Leser die Ausgangssituation bewusst machen und mit der Situation des Gustl Mollath vergleichen, dem damals u.a. angebliche „Reifenstechereien“ angelastet worden waren. Diese angeblichen Reifenstechereien haben bis heute [22.07.2013] dafür gesorgt, daß Gustl Mollath bis heute [22.07.2013] seit Februar 2006 in einer psychiatrischen Anstalt einsitzen muss, obwohl er die Reifenstechereien immer vehement und bis heute bestritten hatte. Update: Am 06.08.2013 wurde G. Mollath aus der Psychiatrie entlassen.
Im Fall des Solarkritikers wäre – anstelle der Reifenstecherreien – das angebliche Drohmail der juristische Vorwurf gewesen, was die NRW-Justizbehörden am 13.11.2012 dazu benutzt hätten, um den Solarkritiker am 13.11.2012 bei der Zwangsräumung in die „Klapse“ einzuliefern. Der Solarkritiker war seit 1996 bis heute mindestens neun (9) Anschuldigungen ausgesetzt gewesen, und der Marler Solarverkäufer und sein Recklinghäuser Anwalt Dr. G. waren „im Gegenzug“ seit 2002 von den NRW-Justizbehörden mit dem Richterprivileg STRAFFREI gestellt worden…
Mittlerweile konnte der Solarkritiker aus dem Exil heraus beweisen, daß die letzte Anschuldigung, nämlich das angebliche „Drohmail“ vom 08.09.2012 eine Fälschung gewesen ist:
Nachdem der Solarkritiker endlich mit Schreiben vom 19.02.1013 vom Amtsgericht Recklinghausen / Staatsanwaltschaft Bochum die angeblich der „Drohmail“ zugrundeliegenden Internet-Kopfzeilen (auch „Headerzeilen“ genannt) erhalten hatte, konnte der Solarkritiker anhand dieser Internetkopfzeilen detailliert beweisen, dass „Drohmail“, Internetkopfzeilen, Absender und Adressat nicht zusammenpassen und der gesamte „Drohmail“-Vorwurf eine Fälschung gewesen ist. Daraufhin wurde der „Drohmail“-Vorwurf nach § 154 Abs. 2 StPO mit Beschluss vom 08.04.2013 angeblich eingestellt:
Der Solarkritiker schreibt „angeblich eingestellt“ deshalb, weil die „Ziffer 1“ auf den zwei Seiten der Anklageschrift vom 29.10.2012 doppeldeutig ist und nicht eindeutig zuzuordnen ist, was Sie selbst feststellen werden, wenn Sie sich die zweiseitige Anklageschrift vom 29.10.2012 auf dieses Detail bezüglich der Verwendung der „Ziffer 1“ anschauen. Obwohl die Staatsanwaltschaft Bochum verpflichtet ist, nach § 207 Abs. 3 Satz 1 StPO nach angeblichen Wegfall eines Anklagepunktes eine neue, korrigierte Anklageschrift zu erstellen, wurde bis zum [27.04.2014] von der Staatsanwaltschaft Bochum bzw. durch die Richterin am Amtsgericht Schöne keine korrigierte Anklageschrift erstellt bzw. beauftragt, obwohl die Anklageschrift vom 29.10.2012 noch weitere Fehler und Ungereimtheiten enthält, die u.a. auch in diesem Blogtext bereits erwähnt wurden und über die die Richterin am Amtsgericht Schöne auch seit Wochen informiert ist.
Jedem halbwegs intelligenten Leser dürfte klar sein, dass einzig und allein nur der Dorstener Rechtsanwalt Rudolf Sch. ein Motiv hatte, diese Drohmail zu konstruieren bzw. zu fälschen bzw. fälschen zu lassen:
Denn der Solarkritiker hatte damals im Juli 2012 auf seiner SOLARKRITIK-Webseite öffentlich gemacht, dass dieser Dorstener Rechtsanwalt Rudolf Sch. bereits mit seinem Schreiben vom 22.10.2007 an den Recklinghäuser Richter am Amtsgericht Dirk Vogt (damals SPD) als Grundlage für das spätere Strafverfahren Az: 32 Js 599/07 einen Parteiverrat (§ 356 StGB) begangen hatte. Dieses Nachweisdokument über den mutmasslichen Parteiverrat des Dorstener/Marler RA Rudolf Sch. wurde von der Staatsanwaltschaft Bochum und den NRW-Justizbehörden jahrelang verschwiegen.
Gegen den damals noch unbekannten Fälscher der Drohmail hat der Solarkritiker bereits mit Schreiben vom 09.11.2012 Strafanzeige erstattet. Merkwürdiger Weise hat diese Strafanzeige aus November 2012 erst ein Aktenzeichen aus 2013 bei der Staatsanwaltschaft Bochum erhalten. Das nur am Rande.
Aber nun zum eigentlichen Thema dieses Blogtextes, nämlich, wie das Amtsgericht Recklinghausen dem Solarkritiker den gesetzlichen Richter nach Artikel 101 GG entzogen hatte:
Mit Schreiben vom 19.02.2013 der Recklinghäuser Richterin am Amtsgericht Schöne wurde dem Solarkritiker erstmalig der Namen der Richterin „präsentiert“, die als Richterin am Amtsgericht Recklinghausen mit dem besagten „Drohmail“-Strafverfahren und der Bearbeitung und Bewertung der Anklageschrift vom 29.10.2012 beauftragt worden ist.
Diese nun im Februar 2013 erstmalig namentlich genannte Richterin am Amtsgericht Schöne hätte also bereits spätestens am 05.11.2012 als gesetzliche Richterin nach Artikel 101 GG für diese Drohmail-Anklage vom 29.10.2012 als gesetzliche Richterin im Geschäftsverteilungsplan zuständig beauftragt sein müssen, auch wenn diese Richterin am Amtsgericht Schöne im Schreiben vom 05.11.2012 des Amtsgericht Recklinghausen nicht namentlich genannt und ausgewiesen wird.
Nun schauen Sie, welche Aufgaben der Richterin am Amtsgericht Schöne laut Geschäftsverteilungsplan (kurz: GVP) des Amtsgericht Recklinghausen vom 01.12.2012 zugewiesen waren:
Im GVP mit Stand 01.12.2012 weisen die Ziffern 1-4 und die Ziffer 6 Geschäftsbereiche der Richterin am Amtsgericht Schöne (Nr. 22) aus, die Jugendliche und Heranwachsene betreffen und somit für den damals im November 2012 48-jährigen angeschuldigten Solarkritiker nicht zutreffen. Die Ziffer 5 unter der Nr. 22 trifft ebenfalls nicht auf den Angeschuldigten zu, da
1. das Drohmail-Strafverfahren-Aktenzeichen 28 Ds-851 Js 118/12-495/12 nicht die Endziffer „2“ (sondern: …495, also = 5) trägt
und
2. die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 29.10.2012 nicht in der Zeit vom 01.07.2011 bis 13.11.2011 beim Amtsgericht Recklinghausen eingegangen ist.
Auch der Geschäftsverteilungsplan des Amtsgericht Recklinghausen mit Stand vom 01. Oktober 2012 – also einige Wochen vor der eingereichten Anklageschrift vom 29.10.2012 – weist die Richterin am Amtsgericht Schöne mit den gleichen Geschäftsbereichen aus, wie der Geschäftsverteilungsplan mit Stand vom 01.12.2012.
Es wurde also vom Solarkritiker der Nachweis erbracht, dass die Richterin am Amtsgericht Schöne als gesetzlicher Richter nach Artikel 101 GG im Oktober/November 2012 für das besagte „Drohmail“-Strafverfahren 28 Ds-851 Js 118/12-495/12 mit Eingang der Anklageschrift vom 29.10.2012 im GVP des Amtsgericht Recklinghausen als gesetzliche Richterin für den Solarkritiker nicht ausgewiesen war.
Und nun schauen Sie, wie der Geschäftsverteilungsplan des Amtsgericht Recklinghausen im Bezug auf den Geschäftsbereich der Richterin Schöne auf „wundersamer“ Weise mit Stand vom 11.03.2013 – also gut 4 Monate nach Einreichung der Anklageschrift vom 29.10. 2012 – mit der „neuen“ Ziffer 7 „erweitert“ worden ist:
Es liegt also der Verdacht nahe, daß das Schreiben des Amtsgerichts Recklinghausen vom 05.11.2012 zum Drohmail-Strafverfahren nicht durch den gesetzlichen Richter nach Artikel 101 GG bearbeitet bzw. veranlasst und beaufsichtigt worden ist. Denn die Recklinghäuser Richterin am Amtsgericht Schöne war nachweislich nicht für das Strafverfahren zuständig und somit keine gesetzliche Richterin nach Artikel 101 GG.
Im Fall des Gustl Mollath hatte der Rechtsanwalt Strate im Bezug auf die Zuweisung des dortigen Richters am Landgericht Brixner ähnliche Methoden der Justiz recherchiert, damit der Fall Mollath auf jeden Fall durch den „politisch-gewünschten“ (?) Richter Brixner bearbeitet wird.
Malen Sie sich also die Situation am 13.11.2012 für den Solarkritiker aus, wenn die NRW-Justizbehörden den Solarkritiker am 13.11.2012 bei der Zwangsräumung mit großen Polizeiaufgebot inhaftiert hätten: Der Solarkritiker musste sich zwangsläufig so schnell wie möglich im Ausland vor dieser grundgesetzwidrigen NRW-Justiz in Sicherheit bringen, sonst wäre ihm das Gleiche widerfahren wie Gustl Mollath.
So wird einer „dummen“ Öffentlichkeit durch eine vermeintlich politisch-motivierte Justiz und Richterschaft in NRW vorgegaukelt, der Angeschuldigte würde von dem angeblich gesetzlichen Richter nach Artikel 101 GG und unabhängigen Richter nach Artikel 97 GG abgeurteilt werden. Es ist zu vermuten, daß auch weitere Amtsgerichte in NRW und vermutlich auch in ganz Deutschland nach „diesem Prinzip“ politisch-lenkbare Richter in politisch-brisante Strafverfahren zuweisen, nach dem Prinzip:
„Erst den passenden Richter ausgucken, und dann den Geschäftsverteilungsplan nachträglich ändern“.
Und die grundgesetzwidrige Existenz von „Richtern auf Probe“ bzw. „Hilfsrichtern“ im Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Recklinghausen ist dabei noch gar nicht erwähnt und berücksichtigt…
Mit Schreiben vom 10.05.2013 liegt ein Befangenheitsantrag nach § 24 Abs. 2 StPO gegen die Richterin Schöne beim Amtsgericht Recklinghausen, der zum jetzigen Zeitpunkt [22.07.2013] noch nicht beschieden ist. Der Nachweis über den Entzug des gesetzlichen Richters ist dem Amtsgericht Recklinghausen mit Schreiben vom 17.07.2013 seit dem 18.07.2013 (Eingang bestätigt) nachträglich aktenkundig gemacht worden. Mittlerweile [Stand: 22.07.2013] sind drei Richter des Präsidiums des Amtsgerichts Recklinghausen in die Bearbeitung des Falles des Solarkrtikers involviert. Eine Verlinkung zu den oben erwähnten Schreiben erfolgt hier im Blog zu einem späteren Zeitpunkt.
Interessierten und vertrauenswürdigen Journalisten kann der konkrete Nachweis für die Drohmail-Fälschung separat zugänglich gemacht werden. Email mit persönlicher Identitäts-und Motivations-Beschreibung genügt.
Der Solarkritiker BEDANKT sich auf diesem Wege bei den beiden Unterstützern, die die Recherche und den Nachweis über den nachträglich geänderten Geschäftsverteilungsplan (GVP) des Amtsgericht Recklinghausen und der Richterin Schöne erst möglich gemacht haben.
Mittlerweile wird es für den NRW-Justizminister Thomas Kutschaty wegen dieser obigen Recherche zunehmend eng, denn er ist auch über die anderen Recherchen informiert und hat dazu bislang geschwiegen, auch zur der seit 2002 durch Richterprivileg praktizierte Straffreiheit für den Marler Solarverkäufer und seinem Recklinghäuser Rechtsanwalt…
Welcher Einwohner (nicht nur) von Recklinghausen wird nach dieser obigen Recherche noch unbefangen das Amtsgericht Recklinghausen aufsuchen und glauben, an diesem Ort beim Amtsgericht Recklinghausen würden sich angeblich „unabhängige Richter“ vorfinden lassen, wovon die Justizbehörden ja förmlich gebetsmühlenartig berichten?? Geschweige denn Richter, die nach Artikel 97 GG nicht nur angeblich „unabhängig“ sind, sondern auch verpflichtet sind, sich dem Gesetze zu unterwerfen?? Denn auch diese Verpflichtung steht in Artikel 97 GG und nicht nur die angebliche „Unabhängigkeit“. NRW-Justizminister Kutschaty ist nun nach § 26 Abs. 2 DRiG aufgefordert, beim Amtsgericht Recklinghausen einzuschreiten.
Antwortmöglichkeit für Thomas Kutschaty
Die Dreistigkeit, mit der die NRW-Richter beim Amtsgericht Recklinghausen ihren eigenen Geschäftsverteilungsplan manipulieren und „anpassen“, ist wahrlich erschreckend. Allerdings konnte bislang nur selten ein solch klarer Nachweis für solche Machenschaften erbracht werden, obwohl der Verdacht schon länger existierte.
Update am 20.12.2013, 18Uhr31
Der Präsident des Landgericht Bochum stellt mit Bescheid vom 22.11.2013 den Sachverhalt wie folgt dar:
Der Sachverhalt wurde vom Präsidenten des LG Bochum logisch dargestellt und enthält keine logischen Widersprüche. Trotzdem müssen folgende zwei Fragen gestellt werden:
1. Warum wurde der Richter am Amtsgericht Warmbold zwei Monate vor seiner Pensionierung noch mit einem neuen, komplexen Fall betraut, anstatt den Fall sofort an den gesetzlichen Vertreter als Richter lt. GVP zu übergeben, der nicht in Kürze in Pension geht ?
Es wäre die Richterin Kasprzyk lt. GVP aus Oktober 2012 zuständig gewesen, die aber keine gesetzliche Richterin gewesen wäre, weil sie als „Richterin auf Probe“ nicht den grundgesetzlichen Anforderungen aus Artikel 97 GG (Unabhängigkeit) und nicht den Anforderungen der EMRK entsprochen hätte !
2. Warum waren die zuständigen Richter am Amtsgericht Recklinghausen im Rahmen der eingereichten Beschwerde seit Mai 2013 nicht in der Lage gewesen, den Sachverhalt zur richterlichen Zuständigkeit in gleicher vermeintlich plausiblen Weise zu erklären, wie es der Präsident des LG Bochum mit Bescheid vom 22.11.2013 erklären konnte?
Allerdings hat der Präsident des LG Bochum Kemner in seinem Bescheid vom 22.11.2013 nicht erklärt, wie der Anforderung aus Artikel 101 des „Gesetzlichen Richters“ Rechnung getragen worden ist, dass die Richterin am Amtsgericht Schöne bereits am 30.10.2012, also bei Eingang der Klageschrift beim Amtsgericht, als gesetzliche Richterin – bei Ruhestand des Richters am Amtsgericht Warmbold am 31.12.2012 – bereits am 30.10.2012 im GVP ausgewiesen war. Denn ohne zwingende Umsetzung dieser grundgesetzlichen Anforderung kann nach dem Ruhestand eines Richters jeder x-beliebige (politisch-gewollte) Richter einem Fall zugeteilt werden. Denn die ursprüngliche Vertretungsregelung ist ja bereits vom Amtsgerichts Recklinghausen umgangen worden und ab dem 01.01.2013 nicht mehr angewendet worden.
Mittlerweile hat der Solarkritiker recherchiert, dass seit dem 22.08.2012 die Geschäftsverteilungpläne beim Amtsgericht Recklinghausen mit Wirkung zum 01.09., 01.10., 01.11., und 01.12.2012 jedesmal geändert worden sind.
Update am 17.03.2014:
Seit dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Recklinghausen zum 01.01.2014 wurde vom Amtsgericht Recklinghausen nun die Zuständigkeit der Recklinghäuser Richterin am Amtsgericht Schöne aus der Position 22, Nr. 6 als auch die Zuständigkeit aus der Position 22 Nr. 7, mit der die Zuständigkeit für das „Drohmail-Strafverfahren“ gegen den Solarkritiker auch vom Präsidenten des LG Bochum mit Schreiben vom 22.10.2013 begründet worden war, nun aus dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Recklinghausen zum 01.01.2014 nachweislich ENTFERNT:
Ihnen dürfte hoffentlich aufgefallen sein, daß die Nr. 4 und die Nr. 5 weiterhin Geschäftsbereiche enthalten, die noch weiterhin für den 01.01.2014 relevante Strafverfahren aus der Vergangenheit beinhalten, da in diesen Geschäftsbereichen Nr. 4 und Nr. 5 noch die Eingangs-Datumswerte „…nach dem 31.03.2010 bis zum 31.05.2010…“ bzw. „…in der Zeit vom 01.07.2011 – 13.10.2011…“ zur Klarstellung der Zuständigkeit sinnvoller Weise erwähnt werden. Insofern ist merkwürdig, warum die Nr. 6 und insbesondere die relevante Nr. 7 aus dem Geschäftsbereich der Richterin am Amtsgericht Schöne aus Geschäftsverteilungsplan zum 01.01.2014 entfernt worden sind.
Der für die Dienstaufsicht über das Amtsgericht Recklinghausen verantwortliche Präsident beim Landgericht Bochum Hartwig Kemner antwortete nach Kenntniserhalt dieses Sachverhalts mit seinem Schreiben vom 07.03.2014 wie folgt:
Ihnen dürfte hoffentlich die bei „furchtbaren NRW-Juristen“ seit Jahren übliche und zur Genüge erfahrene Substanz- und Argumentationslosigkeit in seiner Antwort aufgefallen sein. Denn sein „altes“ Schreiben vom 22.11.2013 (!) konnte zwangsläufig noch keine stichhaltigen Begründungen zum neuen, zum 01.01.2014 relevanten Sachverhalt beinhalten, warum zum 01.01.2014 der relevante Geschäftsbereich Nr. 7 der Richterin am Amtsgericht Schöne aus dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgericht Recklinghausen zum 01.01.2014 entfernt worden ist, die Zuständigkeit aus den Vorjahren in den Geschäftsbereichen Nr. 4 und Nr. 5 im GVP zum 01.01.2014 aber weiterhin erwähnt werden.
Der Direktor beim Amtsgericht Recklinghausen Dietmar Wilmsmann hatte bereits im Vorfeld mit seinem Schreiben vom 24.02.2014 zum Bearbeitungsstand des „Drohmail-Strafverfahrens“ gegen den Solarkritiker wie folgt ausweichend geantwortet:
Es ist auch wiedermal die Widerwärtigkeit eines NRW-Juristen festzustellen, wie dieser „furchtbare Jurist“ Dietmar Wilmsmann aus der beantragten „Mitteilung des Bearbeitungsstandes“ eine angeblich vom Solarkritiker beantragte „Akteneinsichtnahme“ uminterpretiert hatte, die der Solarkritiker aber nicht beantragt hatte. Denn der Solarkritiker hatte bewusst den Direktor am Amtsgericht Recklinghausen Dietmar Wilmsmann angeschrieben, weil die Richterin am Amtsgerichts Recklinghausen Schöne seit dem GVP zum 01.01.2014 für das „Drohmailstrafverfahren“ gegen den Solarkritiker nicht mehr als zuständig ausgewiesen war.
Es fehlt also bis heute [17.03.2014] u.a. die Mitteilung und der Nachweis der verantwortlichen Direktoren und Präsidenten beim Amtsgericht Recklinghausen bzw. Landgericht Bochum, welcher gesetzliche Richter nach Art. 101 GG zum 01.01.2014 für das Drohmailstrafverfahren gegen den Solarkritiker zuständig ist, und ob gemäss der (richterlichen?) „Androhung“ vom 30.10.2013 ein Haftbefehl gegen den Solarkritiker seit dem 17.12.2013 ausgestellt worden ist?
Denn auf dieser Ladung vom 30.10.2013 zum 17.12.2013 des Amtsgerichts Recklinghausen ist kein Name eines Richters erkennbar, sondern diese Ladung wurde von der „Justizobersekretärin Stegemann“ ausgestellt.
Die Justizbehörden in Recklinghausen und NRW verweigern bis heute [17.03.2014] die Mitteilung des Bearbeitungsstandes und den Namen des gesetzlichen Richters nach Art. 101 GG in diesem dubiosen Drohmailstrafverfahren gegen den Solarkritiker.
Lesen Sie auch, wie in diesem dubiosen Drohmailstrafverfahren gegen den Solarkritiker der Bochumer LOSTA Bernd Schulte gelogen hatte und Beweise unterschlagen hatte.
Über diese ebenfalls nachgewiesene Tatsache verweigern die NRW-Justizbehörden und das NRW-Justizministerium ebenfalls bis heute die Aufklärung.
Update am 27.04.2014:
Der Direktor vom Amtsgericht Recklinghausen Wilmsmann antwortete mit Schreiben vom 11.04.2014 wie folgt:
Es ist eine an richterliche Willkür kaum zu überbietende Arroganz dieses Direktors beim Amtsgericht Recklinghausen, wenn er mit angeblichen „richterlichen Unabhängigkeit“ nach „Artikel 97 GG“ argumentiert, wenn parallel seit 2002 ein Recklinghäuser Rechtsanwalt und ein Marler Solarverkäufer mit genau dieser „richterlichen Unabhängigkeit“ seit 2002 straffrei gestellt worden sind. Im Übrigen lautet der Art. 97 Abs. 1 GG vollständig:
„(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.„
Den 2. Halbsatz „…und nur dem Gesetze unterworfen.“ vergessen solche Arten von deutschen Richtern nur allzugerne.
Seit Februar 2014 ist die Landesjustizverwaltung-NRW beim OLG Hamm auf Anweisung der Bundesrechtsanwaltskammer Berlin mit einer Beschwerde über die dubiosen Aktivitäten des Amtsgerichts Recklinghausen und die seit 2013 nachweisbare und grundgesetzwidrige „Straffreiheit per Richterprivileg seit 2002“ auf Grundlage der 198 geheimgehaltenen Aktenseiten der Akte 4121 E-III 372/98 beim NRW-Justizministerium für den Recklinghäuser Rechtsanwalt Dr. G und seines Marler Mandanten, den Solarverkäufer Hans Dieter G.-B., informiert.
Auch das Zitat des Direktors:
„Auch die in diesem Verfahren richterlichen Entscheidungen können mit einem Rechtsbehelf angefochten werden, soweit die Prozessordnung ein solches vorsieht.“
ist falsch und unwahr, da deutsche Richter bereits vor Einlegen eines Rechtsbehelfs an Gesetz und Recht und die Einhaltung der Grundrechte gebunden sind (Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG) und nicht erst, nachdem Jemand eine Beschwerde eingelegt hat.
Im Übrigen ist die „Sofortige Beschwerde“ des Solarkritikers vom 09.04.2009 nach § 311 StPO in V. mit § 81 Abs. 4 StPO zu AZ: 23 Ns 32 Js 569/04 II 130/07 vom Landgericht Bochum bis heute unbearbeitet, unbeantwortet und unbeschieden.
Update am 14.06.2014
Die Willkür des Amtsgerichts Recklinghausen beim Erstellen der richterlichen Geschäftsverteilungspläne geht weiter: So sieht nun „plötzlich“ am 15.05.2014 der Geschäftsbereich der Richterin am Amtsgericht Schöne aus:
Recherchieren Sie in diesem blog-Text von Anfang an, wie sich die „Willkür“ des Geschäftsbereich der Richterin am Amtsgericht Schöne seit November 2012 „entwickelt“ hat.
Der Direktor am Amtsgericht Recklinghausen schweigt auch seit dem 12.05.2014 zu diesen Vorwürfen:
Erstveröffentlichung des Blogtextes am 22.07.2013, 06Uhr00
Blogtext optimiert/ergänzt zuletzt am: 01.08.2014, 23Uhr42
Letztmalig optimiert/ergänzt am Mittwoch, 14. September 2022, 00:42
Schlimm – diese Justiz in Deutschland!
Sicher sind das keine Ausnahmefälle – die Fälle Mollath und Hoffmann!
Da soll man nicht den Glauben an den Rechtsstaat verlieren?
Diese Fälle erinnern jedenfalls sehr an Willkür!
W. K.