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Wie das Amtsgericht Recklinghausen dem Solarkritiker den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) entzogen hat !!

AmtsgerichtRecklinghausen_keinGesetzlRichter_20130724
Kurzversion komprimiert auf einer pdf-Seite über: „Wie das Amtsgericht Recklinghausen dem Solarkritiker den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) entzogen hat!“

Update am 24.07.2013:
Der Solarkritiker hat auf besonderem Wunsch eine Kurzversion des Sachverhalts auf einer .pdf-Seite erstellt, auf der der Sachverhalt und der Nachweis komprimiert auf einer Seite beschrieben wird. Die Details werden dann im nachfolgenden Blogtext genauer beschrieben und belegt:

Wenige Tage vor seiner Flucht ins Ausland am 14. November 2012 wurde der Solarkritiker am 08.11.2012 von den NRW-Justizbehörden mit einem „Drohmail“-Vorwurf konfrontiert, den die Staatsanwaltschaft Bochum aufgrund einer Strafanzeige des Dorstener Rechtsanwalts Rudolf Sch. beim Amtsgericht Recklinghausen mit Anklageschrift vom 29.10.2012 zur Anklage brachte und worüber der Solarkritiker mit Datum „05.11.2012“ (Eingang beim Solarkritiker am 08.11.2012) das folgende Anschreiben des Amtsgericht Recklinghausen erhielt:

Anschreibenseite des Amtsgericht Recklinghausen vom 05.11.2012, was die Anklageschrift der STA Bochum vom 29.10.2012 enthielt.
Anschreibenseite des Amtsgericht Recklinghausen vom 05.11.2012, was die Anklageschrift der STA Bochum vom 29.10.2012 enthielt.

Beachten Sie an diesem am 08.11.2012 eingegangenen Schreiben vom 05.11.2012, dass in diesem Schreiben kein Name eines zuständigen und verantwortlichen Richters angegeben worden ist. Beachten Sie außerdem, dass für den 13.11.2012 – also in den nächsten 5 Tagen eine Zwangsräumung des Hauses des Solarkritikers von „Behördenseite“ beabsichtigt war. Diese Ausgangsituation hatte der Solarkritiker am 04.11.2012 in seinem letzten Videotagebuch Nr. 14 beschrieben. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt – am 04.11.2012 – die konkrete Anklageschrift vom 29.10.2012 (Eingang 08.11.2012) dem Solarkritiker noch nicht bekannt war, so belegt dieses Videotagebuch 14 vom 04.11.2012, daß dem Solarkritiker am 04.11.2012 der „Drohmail“-Vorwurf des Rechtsanwalts Rudolf Sch. sehrwohl bekannt war.

Nun sollte sich jeder Leser die Ausgangssituation bewusst machen und mit der Situation des Gustl Mollath vergleichen, dem damals u.a. angebliche „Reifenstechereien“ angelastet worden waren. Diese angeblichen Reifenstechereien haben bis heute [22.07.2013] dafür gesorgt, daß Gustl Mollath bis heute [22.07.2013] seit Februar 2006 in einer psychiatrischen Anstalt einsitzen muss, obwohl er die Reifenstechereien immer vehement und bis heute bestritten hatte. Update: Am 06.08.2013 wurde G. Mollath aus der Psychiatrie entlassen.

Im Fall des Solarkritikers wäre  – anstelle der Reifenstecherreien – das angebliche Drohmail  der juristische Vorwurf gewesen, was die NRW-Justizbehörden am 13.11.2012 dazu benutzt hätten, um den Solarkritiker am 13.11.2012 bei der Zwangsräumung in die „Klapse“ einzuliefern. Der Solarkritiker war seit 1996 bis heute mindestens neun (9) Anschuldigungen ausgesetzt gewesen, und der Marler Solarverkäufer und sein Recklinghäuser Anwalt Dr. G. waren „im Gegenzug“ seit 2002 von den NRW-Justizbehörden mit dem Richterprivileg STRAFFREI gestellt worden…

Mittlerweile konnte der Solarkritiker aus dem Exil heraus beweisen, daß die letzte Anschuldigung, nämlich das angebliche „Drohmail“ vom 08.09.2012 eine Fälschung gewesen ist:

Nachdem der Solarkritiker  endlich mit Schreiben vom 19.02.1013 vom Amtsgericht Recklinghausen / Staatsanwaltschaft Bochum die angeblich der „Drohmail“ zugrundeliegenden Internet-Kopfzeilen (auch „Headerzeilen“ genannt) erhalten hatte, konnte der Solarkritiker anhand dieser Internetkopfzeilen detailliert beweisen, dass „Drohmail“, Internetkopfzeilen, Absender und Adressat nicht zusammenpassen und der gesamte „Drohmail“-Vorwurf eine Fälschung gewesen ist. Daraufhin wurde der „Drohmail“-Vorwurf  nach § 154 Abs. 2 StPO mit Beschluss vom 08.04.2013 angeblich eingestellt:

AmtsgerRecklinghsn_Drohmail_Beschluss_20130408_Eingang_20130417_anonym
Beschluss der Recklinghäuser Richterin am Amtsgericht Schöne vom 08.04.2013, teilweise anonymisiert und ROT-Markierung durch SOLARKRITIK.DE

Der Solarkritiker schreibt „angeblich eingestellt“ deshalb, weil die „Ziffer 1“ auf den zwei Seiten der Anklageschrift vom 29.10.2012 doppeldeutig ist und nicht eindeutig zuzuordnen ist, was Sie selbst feststellen werden, wenn Sie sich die zweiseitige Anklageschrift vom 29.10.2012 auf dieses Detail bezüglich der Verwendung der „Ziffer 1“ anschauen. Obwohl die Staatsanwaltschaft Bochum verpflichtet ist, nach § 207 Abs. 3 Satz 1 StPO nach angeblichen Wegfall eines Anklagepunktes eine neue, korrigierte Anklageschrift zu erstellen, wurde bis zum [27.04.2014] von der Staatsanwaltschaft Bochum bzw. durch die Richterin am Amtsgericht Schöne keine korrigierte Anklageschrift erstellt bzw. beauftragt, obwohl die Anklageschrift vom 29.10.2012 noch weitere Fehler und Ungereimtheiten enthält, die u.a. auch in diesem Blogtext bereits erwähnt wurden und über die die Richterin am Amtsgericht Schöne auch seit Wochen informiert ist.

Jedem halbwegs intelligenten Leser dürfte klar sein, dass einzig und allein nur der Dorstener Rechtsanwalt Rudolf Sch. ein Motiv hatte, diese Drohmail zu konstruieren bzw. zu fälschen bzw. fälschen zu lassen:

Denn der Solarkritiker hatte damals im Juli 2012 auf seiner SOLARKRITIK-Webseite öffentlich gemacht, dass dieser Dorstener Rechtsanwalt Rudolf Sch. bereits mit seinem Schreiben vom 22.10.2007 an den Recklinghäuser Richter am Amtsgericht Dirk Vogt (damals SPD) als Grundlage für das spätere Strafverfahren Az: 32 Js 599/07 einen Parteiverrat (§ 356 StGB) begangen hatte. Dieses Nachweisdokument über den mutmasslichen Parteiverrat des Dorstener/Marler RA Rudolf Sch. wurde von der Staatsanwaltschaft Bochum und den NRW-Justizbehörden jahrelang verschwiegen.

Gegen den damals noch unbekannten Fälscher der Drohmail hat der Solarkritiker bereits mit Schreiben vom 09.11.2012 Strafanzeige erstattet. Merkwürdiger Weise hat diese Strafanzeige aus November 2012 erst ein Aktenzeichen aus 2013 bei der Staatsanwaltschaft Bochum erhalten. Das nur am Rande.

Aber nun zum eigentlichen Thema dieses Blogtextes, nämlich, wie das Amtsgericht Recklinghausen dem Solarkritiker den gesetzlichen Richter nach Artikel 101 GG entzogen hatte:

Mit Schreiben vom 19.02.2013 der Recklinghäuser Richterin am Amtsgericht Schöne wurde dem Solarkritiker erstmalig der Namen der Richterin „präsentiert“, die als Richterin am Amtsgericht Recklinghausen mit dem besagten „Drohmail“-Strafverfahren und der Bearbeitung und Bewertung der Anklageschrift vom 29.10.2012 beauftragt worden ist.

Diese nun im Februar 2013 erstmalig namentlich genannte Richterin am Amtsgericht Schöne hätte also bereits spätestens am 05.11.2012 als gesetzliche Richterin nach Artikel 101 GG für diese Drohmail-Anklage vom 29.10.2012 als gesetzliche Richterin im Geschäftsverteilungsplan zuständig beauftragt sein müssen, auch wenn diese Richterin am Amtsgericht Schöne im Schreiben vom 05.11.2012 des Amtsgericht Recklinghausen nicht namentlich genannt und ausgewiesen wird.

Nun schauen Sie, welche Aufgaben der Richterin am Amtsgericht Schöne laut Geschäftsverteilungsplan (kurz: GVP) des Amtsgericht Recklinghausen vom 01.12.2012 zugewiesen waren:

Ausschnitt aus GVP des Amtsgericht Recklinghausen vom 01.12.2012 bzw. 11.12.2012
Ausschnitt aus GVP des Amtsgericht Recklinghausen vom 01.12.2012 bzw. 11.12.2012

Im GVP mit Stand 01.12.2012 weisen die Ziffern 1-4 und die Ziffer 6 Geschäftsbereiche der Richterin am Amtsgericht Schöne (Nr. 22) aus, die Jugendliche und Heranwachsene betreffen und somit für den damals im November 2012 48-jährigen angeschuldigten Solarkritiker nicht zutreffen. Die Ziffer 5 unter der Nr. 22 trifft ebenfalls nicht auf den Angeschuldigten zu, da

1. das Drohmail-Strafverfahren-Aktenzeichen 28 Ds-851 Js 118/12-495/12 nicht die Endziffer „2“ (sondern: …495, also = 5) trägt

und

2. die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 29.10.2012 nicht in der Zeit vom 01.07.2011 bis 13.11.2011 beim Amtsgericht Recklinghausen eingegangen ist.

Auch der Geschäftsverteilungsplan des Amtsgericht Recklinghausen mit Stand vom 01. Oktober 2012 – also einige Wochen vor der eingereichten Anklageschrift vom 29.10.2012 – weist die Richterin am Amtsgericht Schöne mit den gleichen Geschäftsbereichen aus, wie der Geschäftsverteilungsplan mit Stand vom 01.12.2012.

Es wurde also vom Solarkritiker der Nachweis erbracht, dass die Richterin am Amtsgericht Schöne als gesetzlicher Richter nach Artikel 101 GG im Oktober/November 2012 für das besagte „Drohmail“-Strafverfahren 28 Ds-851 Js 118/12-495/12 mit Eingang der Anklageschrift vom 29.10.2012 im GVP des Amtsgericht Recklinghausen als gesetzliche Richterin für den Solarkritiker nicht ausgewiesen war.

Und nun schauen Sie, wie der Geschäftsverteilungsplan des Amtsgericht Recklinghausen im Bezug auf den Geschäftsbereich der Richterin Schöne auf „wundersamer“ Weise mit Stand vom 11.03.2013  – also gut 4 Monate nach Einreichung der Anklageschrift vom 29.10. 2012 – mit der „neuen“ Ziffer 7 „erweitert“ worden ist:

AmtsgerRecklinghausen_GVP_20130301_20130311
Ausschnitt aus Geschäftsverteilungsplan (GVP) des Amtsgerichts Recklinghausen mit Stand 11.03.2013 bzw. 01.03.2013 (ROT-MARKIERUNG durch SOLARKRITIK.DE)

Es liegt also der Verdacht nahe, daß das Schreiben des Amtsgerichts Recklinghausen vom 05.11.2012 zum Drohmail-Strafverfahren nicht durch den gesetzlichen Richter nach Artikel 101 GG bearbeitet bzw. veranlasst und beaufsichtigt worden ist. Denn die Recklinghäuser Richterin am Amtsgericht Schöne war nachweislich nicht für das Strafverfahren zuständig und somit keine gesetzliche Richterin nach Artikel 101 GG.

Im Fall des Gustl Mollath hatte der Rechtsanwalt Strate im Bezug auf die Zuweisung des dortigen Richters am Landgericht Brixner ähnliche Methoden der Justiz recherchiert, damit der Fall Mollath auf jeden Fall durch den „politisch-gewünschten“ (?) Richter Brixner bearbeitet wird.

Malen Sie sich also die Situation am 13.11.2012 für den Solarkritiker aus, wenn die NRW-Justizbehörden den Solarkritiker am 13.11.2012 bei der Zwangsräumung mit großen Polizeiaufgebot inhaftiert hätten: Der Solarkritiker musste sich zwangsläufig so schnell wie möglich im Ausland vor dieser grundgesetzwidrigen NRW-Justiz in Sicherheit bringen, sonst wäre ihm das Gleiche widerfahren wie Gustl Mollath.

So wird einer „dummen“ Öffentlichkeit durch eine vermeintlich politisch-motivierte Justiz und Richterschaft in NRW vorgegaukelt, der Angeschuldigte würde von dem angeblich gesetzlichen Richter nach Artikel 101 GG und unabhängigen Richter nach Artikel 97 GG abgeurteilt werden. Es ist zu vermuten, daß auch weitere Amtsgerichte in NRW und vermutlich auch in ganz Deutschland nach „diesem Prinzip“ politisch-lenkbare Richter in politisch-brisante Strafverfahren zuweisen, nach dem Prinzip:

„Erst den passenden Richter ausgucken, und dann den Geschäftsverteilungsplan nachträglich ändern“.

Und die grundgesetzwidrige Existenz von „Richtern auf Probe“ bzw. „Hilfsrichtern“ im Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Recklinghausen ist dabei noch gar nicht erwähnt und berücksichtigt…

Mit Schreiben vom 10.05.2013 liegt ein Befangenheitsantrag nach § 24 Abs. 2 StPO gegen die Richterin Schöne beim Amtsgericht Recklinghausen, der zum jetzigen Zeitpunkt [22.07.2013] noch nicht beschieden ist. Der Nachweis über den Entzug des gesetzlichen Richters ist dem Amtsgericht Recklinghausen mit Schreiben vom 17.07.2013 seit dem 18.07.2013 (Eingang bestätigt) nachträglich aktenkundig gemacht worden. Mittlerweile [Stand: 22.07.2013] sind drei Richter des Präsidiums des Amtsgerichts Recklinghausen in die Bearbeitung des Falles des Solarkrtikers involviert. Eine Verlinkung zu den oben erwähnten Schreiben erfolgt hier im Blog zu einem späteren Zeitpunkt.

Interessierten und vertrauenswürdigen Journalisten kann der konkrete Nachweis für die Drohmail-Fälschung separat zugänglich gemacht werden. Email mit persönlicher Identitäts-und Motivations-Beschreibung genügt.

Der Solarkritiker BEDANKT sich auf diesem Wege bei den beiden Unterstützern, die die Recherche und den Nachweis über den nachträglich geänderten Geschäftsverteilungsplan (GVP) des Amtsgericht Recklinghausen und der Richterin Schöne erst möglich gemacht haben.

Mittlerweile wird es für den NRW-Justizminister Thomas Kutschaty wegen dieser obigen Recherche zunehmend eng, denn er ist auch über die anderen Recherchen informiert und hat dazu bislang geschwiegen, auch zur der seit 2002 durch Richterprivileg praktizierte Straffreiheit für den Marler Solarverkäufer und seinem Recklinghäuser Rechtsanwalt

Thomas Kutschaty NRW-Justizminister

Welcher Einwohner (nicht nur) von Recklinghausen wird nach dieser obigen Recherche noch unbefangen das Amtsgericht Recklinghausen aufsuchen und glauben, an diesem Ort beim Amtsgericht Recklinghausen würden sich angeblich „unabhängige Richter“ vorfinden lassen, wovon die Justizbehörden ja förmlich gebetsmühlenartig berichten?? Geschweige denn Richter, die nach Artikel 97 GG nicht nur angeblich „unabhängig“ sind, sondern auch verpflichtet sind, sich dem Gesetze zu unterwerfen?? Denn auch diese Verpflichtung steht in Artikel 97 GG und nicht nur die angebliche  „Unabhängigkeit“. NRW-Justizminister Kutschaty ist nun nach § 26 Abs. 2 DRiG aufgefordert, beim Amtsgericht Recklinghausen einzuschreiten.

Antwortmöglichkeit für Thomas Kutschaty

Die Dreistigkeit, mit der die NRW-Richter beim Amtsgericht Recklinghausen ihren eigenen Geschäftsverteilungsplan manipulieren und „anpassen“, ist wahrlich erschreckend. Allerdings konnte bislang nur selten ein solch klarer Nachweis für solche Machenschaften erbracht werden, obwohl der Verdacht schon länger existierte.

Update am 20.12.2013, 18Uhr31
Der Präsident des Landgericht Bochum stellt mit Bescheid vom 22.11.2013 den Sachverhalt wie folgt dar:

Bescheid Landgericht Bochum vom 22.11.2013

Bescheid Landgericht Bochum vom 22.11.2013

Der Sachverhalt wurde vom Präsidenten des LG Bochum logisch dargestellt und enthält keine logischen Widersprüche. Trotzdem müssen folgende zwei Fragen gestellt werden:

1. Warum wurde der Richter am Amtsgericht Warmbold zwei Monate vor seiner Pensionierung noch mit einem neuen, komplexen Fall betraut, anstatt den Fall sofort an den gesetzlichen Vertreter als Richter lt. GVP zu übergeben, der nicht in Kürze in Pension geht ?
Es wäre die Richterin Kasprzyk lt. GVP aus Oktober 2012 zuständig gewesen, die aber keine gesetzliche Richterin gewesen wäre, weil sie als „Richterin auf Probe“ nicht den grundgesetzlichen Anforderungen aus Artikel 97 GG (Unabhängigkeit) und nicht den Anforderungen der EMRK entsprochen hätte !

2. Warum waren die zuständigen Richter am Amtsgericht Recklinghausen im Rahmen der eingereichten Beschwerde seit Mai 2013 nicht in der Lage gewesen, den Sachverhalt zur richterlichen Zuständigkeit in gleicher vermeintlich plausiblen Weise zu erklären, wie es der Präsident des LG Bochum mit Bescheid vom 22.11.2013 erklären konnte?

Allerdings hat der Präsident des LG Bochum Kemner in seinem Bescheid vom 22.11.2013 nicht erklärt, wie der Anforderung aus Artikel 101 des „Gesetzlichen Richters“ Rechnung getragen worden ist, dass die Richterin am Amtsgericht Schöne bereits am 30.10.2012, also bei Eingang der Klageschrift beim Amtsgericht, als gesetzliche Richterin – bei Ruhestand des Richters am Amtsgericht Warmbold am 31.12.2012 – bereits am 30.10.2012 im GVP ausgewiesen war.  Denn ohne zwingende Umsetzung dieser grundgesetzlichen Anforderung kann nach dem Ruhestand eines Richters jeder x-beliebige (politisch-gewollte) Richter einem Fall zugeteilt werden. Denn die ursprüngliche Vertretungsregelung ist ja bereits vom Amtsgerichts Recklinghausen umgangen worden und ab dem 01.01.2013 nicht mehr angewendet worden.

Mittlerweile hat der Solarkritiker recherchiert, dass seit dem 22.08.2012 die Geschäftsverteilungpläne beim Amtsgericht Recklinghausen mit Wirkung zum 01.09., 01.10., 01.11., und 01.12.2012 jedesmal geändert worden sind.

Update am 17.03.2014:
Seit dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Recklinghausen zum 01.01.2014 wurde vom Amtsgericht Recklinghausen nun die Zuständigkeit der Recklinghäuser Richterin am Amtsgericht Schöne aus der Position 22, Nr. 6 als auch die Zuständigkeit aus der Position 22 Nr. 7, mit der die Zuständigkeit für das „Drohmail-Strafverfahren“ gegen den Solarkritiker auch vom Präsidenten des LG Bochum mit Schreiben vom 22.10.2013 begründet worden war,  nun aus dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Recklinghausen zum 01.01.2014 nachweislich ENTFERNT:

GVP_Recklinghausen_20140101
Richterliche Zuständigkeit der Richterin am Amtsgericht Schöne (Nr. 22) im Geschäftsverteilungsplan zum 01.01.2014 beim Amtsgericht Recklinghausen mit Datum vom 20.12.2013.

Ihnen dürfte hoffentlich aufgefallen sein, daß die Nr. 4 und die Nr. 5 weiterhin Geschäftsbereiche enthalten, die noch weiterhin für den 01.01.2014 relevante Strafverfahren aus der Vergangenheit beinhalten, da in diesen Geschäftsbereichen Nr. 4 und Nr. 5 noch die Eingangs-Datumswerte „…nach dem 31.03.2010 bis zum 31.05.2010…“ bzw. „…in der Zeit vom 01.07.2011 – 13.10.2011…“ zur Klarstellung der Zuständigkeit sinnvoller Weise erwähnt werden. Insofern ist merkwürdig, warum die Nr. 6 und insbesondere die relevante Nr. 7 aus dem Geschäftsbereich der Richterin am Amtsgericht Schöne aus Geschäftsverteilungsplan zum 01.01.2014 entfernt worden sind.

Der für die Dienstaufsicht über das Amtsgericht Recklinghausen verantwortliche Präsident beim Landgericht Bochum Hartwig Kemner antwortete nach Kenntniserhalt dieses Sachverhalts mit seinem Schreiben vom 07.03.2014 wie folgt:

LGBochum_Praesident_20140307_Poststempel20140313_Kenntnis20140314_anoIhnen dürfte hoffentlich die bei „furchtbaren NRW-Juristen“ seit Jahren übliche und zur Genüge erfahrene Substanz- und Argumentationslosigkeit in seiner Antwort aufgefallen sein. Denn sein „altes“ Schreiben vom 22.11.2013 (!) konnte zwangsläufig noch keine stichhaltigen Begründungen zum neuen,  zum 01.01.2014 relevanten Sachverhalt beinhalten, warum zum 01.01.2014 der relevante Geschäftsbereich Nr. 7 der Richterin am Amtsgericht Schöne aus dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgericht Recklinghausen zum 01.01.2014 entfernt worden ist, die Zuständigkeit aus den Vorjahren in den Geschäftsbereichen Nr. 4 und Nr. 5  im GVP zum 01.01.2014 aber weiterhin erwähnt werden.

Der Direktor beim Amtsgericht Recklinghausen Dietmar Wilmsmann hatte bereits im Vorfeld mit seinem Schreiben vom 24.02.2014 zum Bearbeitungsstand des „Drohmail-Strafverfahrens“ gegen den Solarkritiker wie folgt ausweichend geantwortet:

AmtsgerRecklinghausen_Brief_20140224_Poststempel20140227_Kenntnis20140228_StrafverfahrenDrohmail_anoEs ist auch wiedermal die Widerwärtigkeit eines NRW-Juristen festzustellen, wie dieser „furchtbare Jurist“ Dietmar Wilmsmann aus der beantragten „Mitteilung des Bearbeitungsstandes“ eine angeblich vom Solarkritiker beantragte „Akteneinsichtnahme“ uminterpretiert hatte, die der Solarkritiker aber nicht beantragt hatte. Denn der Solarkritiker hatte bewusst den Direktor am Amtsgericht Recklinghausen Dietmar Wilmsmann angeschrieben, weil die Richterin am Amtsgerichts Recklinghausen Schöne seit dem GVP zum 01.01.2014 für das „Drohmailstrafverfahren“ gegen den Solarkritiker nicht mehr als zuständig ausgewiesen war.

Es fehlt also bis heute [17.03.2014] u.a. die Mitteilung und der Nachweis der verantwortlichen Direktoren und Präsidenten beim Amtsgericht Recklinghausen bzw. Landgericht Bochum, welcher gesetzliche Richter nach Art. 101 GG zum 01.01.2014 für das Drohmailstrafverfahren gegen den Solarkritiker zuständig ist, und ob gemäss der (richterlichen?) „Androhung“ vom 30.10.2013 ein Haftbefehl gegen den Solarkritiker seit dem 17.12.2013 ausgestellt worden ist?

AmtsgerRE_20131030_PZU_Eingang20131105_Kenntnis20131106_Drohmail_Ladung_20131217_ano_S1Denn auf dieser Ladung vom 30.10.2013 zum 17.12.2013 des Amtsgerichts Recklinghausen ist kein Name eines Richters erkennbar, sondern diese Ladung wurde von der „Justizobersekretärin Stegemann“ ausgestellt.

Die Justizbehörden in Recklinghausen und NRW verweigern bis heute [17.03.2014] die Mitteilung des Bearbeitungsstandes und den Namen des gesetzlichen Richters nach Art. 101 GG in diesem dubiosen Drohmailstrafverfahren gegen den Solarkritiker.

Lesen Sie auch, wie in diesem dubiosen Drohmailstrafverfahren gegen den Solarkritiker der Bochumer LOSTA Bernd Schulte gelogen hatte und Beweise unterschlagen hatte.

Über diese ebenfalls nachgewiesene Tatsache verweigern die NRW-Justizbehörden und das NRW-Justizministerium ebenfalls bis heute die Aufklärung.


Update am 27.04.2014:

Der Direktor vom Amtsgericht Recklinghausen Wilmsmann antwortete mit Schreiben vom 11.04.2014 wie folgt:

AmtsgerRecklinghausen_20140411_Drohmail_Poststempel20140415_Kenntnis20140416_Seite_1_ano

Es ist eine an richterliche Willkür kaum zu überbietende Arroganz dieses Direktors beim Amtsgericht Recklinghausen, wenn er mit angeblichen „richterlichen Unabhängigkeit“ nach „Artikel 97 GG“ argumentiert, wenn parallel seit 2002 ein Recklinghäuser Rechtsanwalt und ein Marler Solarverkäufer mit genau dieser „richterlichen Unabhängigkeit“ seit 2002 straffrei gestellt worden sind. Im Übrigen lautet der Art. 97 Abs. 1 GG vollständig:

„(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

Den 2. Halbsatz „…und nur dem Gesetze unterworfen.“  vergessen solche Arten von deutschen Richtern nur allzugerne.

Seit Februar 2014 ist die Landesjustizverwaltung-NRW beim OLG Hamm auf Anweisung der Bundesrechtsanwaltskammer Berlin mit einer Beschwerde über die dubiosen Aktivitäten des Amtsgerichts Recklinghausen und die seit 2013 nachweisbare und grundgesetzwidrige „Straffreiheit per Richterprivileg seit 2002“ auf Grundlage der 198 geheimgehaltenen Aktenseiten der Akte 4121 E-III 372/98 beim NRW-Justizministerium für den Recklinghäuser Rechtsanwalt Dr. G und seines Marler Mandanten, den Solarverkäufer Hans Dieter G.-B., informiert.

Auch das Zitat des Direktors:

„Auch die in diesem Verfahren richterlichen Entscheidungen können mit einem Rechtsbehelf angefochten werden, soweit die Prozessordnung ein solches vorsieht.“

ist falsch und unwahr, da deutsche Richter bereits vor Einlegen eines Rechtsbehelfs an Gesetz und Recht und die Einhaltung der Grundrechte gebunden sind (Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG) und nicht erst, nachdem Jemand eine Beschwerde eingelegt hat.

Im Übrigen ist die „Sofortige Beschwerde“ des Solarkritikers vom 09.04.2009 nach § 311 StPO in V. mit § 81 Abs. 4 StPO zu AZ: 23 Ns 32 Js 569/04 II 130/07 vom Landgericht Bochum bis heute unbearbeitet, unbeantwortet und unbeschieden.

Update am 14.06.2014
Die Willkür des Amtsgerichts Recklinghausen beim Erstellen der richterlichen Geschäftsverteilungspläne geht weiter: So sieht nun „plötzlich“ am 15.05.2014 der Geschäftsbereich der Richterin am Amtsgericht Schöne aus:

AmtsGerRecklinghsnGVP2014_20140515_20140601
Ausschnitt aus GVP des Amtsgericht Recklinghausen vom 14.05.2014 (Wirkung zum 15.05.2014 bzw. 01.06.2014), ROTER PFEIL durch SOLARKRITIK.DE

Recherchieren Sie in diesem blog-Text von Anfang an, wie sich die „Willkür“ des Geschäftsbereich der Richterin am Amtsgericht Schöne seit November 2012 „entwickelt“ hat.

Der Direktor am Amtsgericht Recklinghausen schweigt auch seit dem 12.05.2014 zu diesen Vorwürfen:

AmtsgerichtRE_20140512_FAX_mitFaxNachweis_web1
3-seitiges Fax vom 12.05.2014 an den Direktor des Amtsgericht Recklinghausen

Erstveröffentlichung des Blogtextes am 22.07.2013, 06Uhr00
Blogtext optimiert/ergänzt zuletzt am: 01.08.2014, 23Uhr42

Was der Fall Mollath mit dem Fall SOLARKRITIK.DE (nicht) gemeinsam hat !!

SOLARKRITIK.DE wurde in den letzten Tagen und Wochen mehrfach mit dem Vorwurf konfrontiert, SOLARKRITIK.DE wurde als angeblicher sog. „Trittbrettfahrer“ den Fall von Gustl Mollath lediglich benutzen, um seinen eigenen Fall weiter nach Vorne zubringen.

SOLARKRITIK.DE hält es nun für zeitlich dringend notwendig, einige Fakten klarzustellen und öffentlich zu machen.

Einige dieser Kritiker sind immer noch voreingenommen bezüglich der Recherchen von SOLARKRITIK.DE, weil SOLARKRITIK.DE ohne Einverständnis von Gustl Mollath ein (angeblich) heimlich-aufgezeichnetes Telefonat vom 21.05.2013 mit Gustl Mollath bei Youtube hochgeladen und veröffentlicht hatte. SOLARKRITIK.DE hatte sehrwohl eine Zusage für die Veröffentlichung des Telefonats, aber Gustl Mollath wollte/konnte sich daran nicht mehr erinnern. Aber egal:  SOLARKRITIK.DE hat den Anlass, die Motive und die beiden Gründen für das Veröffentlichen in einer 6-seitigen öffentlichen Erklärung dargelegt, und sich auch bei Gustl Mollath für die vermeintlich missverständliche Vorgehensweise trotzdem nachträglich telefonisch entschuldigt.

R. Hoffmann von SOLARKRITIK.DE kennt den Fall von Gustl Mollath bereits seit Sommer 2011 und seit Oktober 2012 hat SOLARKRITIK.DE auch telefonischen Kontakt zu Gustl Mollath. Die Schilderungen von Gustl Mollath in diesen Telefonaten hatten R. Hoffmann von SOLARKRITIK.DE im November 2012 veranlasst, Deutschland fluchtartig zu verlassen, damit dem Solarkritiker nicht das Gleiche Schicksal wie Gustl Mollath widerfährt, nämlich eine langanhaltende psychiatrische Unterbringung unter dem Vorwand dubioser Unterstellungen der NRW-Justizbehörden.

Die neueste Entwicklung im Fall Mollath am 12.06.2013, in der die verantwortlichen Vollstreckungsrichter beim Landgericht Bayreuth eine weitere Unterbringung von Mollath bis Juni 2014 angeordnet haben, belegt abermals, dass der Solarkritiker richtig gehandelt hatte, im November 2012 Deutschland fluchtartig zu verlassen, da ihm vor dem Hintergrund des „Drohmail“-Vorwurfs  und der Anklageschrift vom 29.10.2012 das Gleiche wie Gustl Mollath widerfahren wäre.

Die nachfolgend verlinkte mehr als 30-seitige .pdf-Dokumentation mit einer Gegenüberstellung der Fakten und Tatsachen im Fall von R. Hoffmann und im Fall von G. Mollath soll aufzeigen und klarmachen, dass es jede Menge Parallelen zwischen dem Fall des Solarkritikers R. Hoffmann und dem Fall von Gustl Mollath gibt, aber auch große Unterschiede, obwohl erkennbar sein dürfte, dass die Methoden von Politik und Justiz in beiden Fällen ähnlichgeartet sind und rechtstaatlich als höchstbedenklich anzusehen sind, wenn Richter in Deutschland das angebliche „Ansehen der Justiz“ und nachweislich fehlerhafte juristische Tatsachenfeststellungen ÜBER die Freiheit des Einzelnen stellen:

  1. Nötigung (Ignoranz/Arroganz) durch Richter
  2. (Falsche) Anschuldigungen durch Dritte
  3. Straffreiheit der „Ankläger“
  4. Psychiatrisierung
  5. Die Lügen des Justizministeriums
  6. abgestempelt als angeblicher „Querulant“
  7. Die Rolle der Medien
  8. (Schlechte) Erfahrungen mit (Pflicht)-Verteidiger(n)
  9. Strafvereitelung im Amt durch StA (§ 258a StGB)
  10. Rechtsbeugung durch Richter
  11. Gründe für Wiederaufnahme
  12. Politische und/oder juristische Motive

Wenn Sie diese Dokumentation gelesen und studiert haben, kommen Sie womöglich zu einem Ergebnis, wozu der Solarkritiker bereits vor längerer Zeit gekommen ist:

Alzheimer_Toaster_20100614

Es soll auch mit dieser Gegenüberstellung der Fälle Hoffmann und Mollath deutlich gemacht werden, dass solche Fälle von Justizwillkür in Deutschland bei weitem keine Einzelfälle sind, weil die Arroganz und Selbstherrlichkeit von Richtern mittlerweile zu einem kaum noch zähmbaren Monster verkommen ist.

Mollath_Freiheitsberaubung_durch_Unterlassen_20130613

Die TV-Sendung im BR „QUER“ hat am 13.06.2013 auch – so einfach mal – die Bayerische Justizministerin Beate Merk nach Aktenlage psychiatrisch begutachtet und bekommt dabei zu einem nicht ganz so überraschendem Ergebnis:

Eine Klasse-Satire, die schonungslos und unverblümt aufzeigt, wie die dubiose „Psychiatrisierung“ funktioniert !! Zur Erinnerung: Die Zitate von Sigmar Gabriel im April 2011 waren keine Satire !!

Update am 17.06.2013:
Und nun gibt es im Fall Mollath und SOLARKRITIK.DE noch eine Gemeinsamkeit: In beiden Fällen wurde an die Verantwortlichen in der Justiz Weisse Rosen verteilt, als historische Symbol für gewaltlosen Widerstand gegen Willkür und Machtmissbrauch, den vor ca. 70 Jahren in München die Geschwister Scholl praktiziert hatten und dafür im Anschluss von Roland Freissler verurteilt und hingerichtet worden sind:

Und am 25.05.2007 beim Prozess wegen „Übler Nachrede“ gegen den Solarkritiker wurden auch weiße Rosen verteilt:

20070526_WAZ_Solarklage_WeisseRose_RotMark
WAZ vom 26.05.2007 über den 1. Verhandlungstag über den Prozess AZ: 32 Js 569/04 vor dem Amtsgericht Recklinghausen, bei dem der Recklinghäuser Amtsrichter Dirk Vogt (damals SPD-Kreitstagsmitglied) u.a. das Gerichtsprotokoll und das Urteil vom 30.07.2007 über eine, den Solarkritker entlastende und bestätigende Zeugenaussage vom 20.06.2007 des Anwalt Rudolf Schmidt, Dorsten. nachweislich gefälscht hätte. (ROT-MARKIERUNG durch SOLARKRITIK.DE)

Und die „dummen Journalisten“ von der WAZ schrieben damals auch unwahr, daß das Ziel des Solarkritikers angeblich eine öffentliche Ehrverletzung des Richters gewesen sei. Aber was will man von Journalisten erwarten, wenn selbst der PRESSERAT die „weisse Rose“ als Symbol gegen (Richter)-Willkür nicht zu kennen scheint.

Denn ein Zitat vom 06.05.1998 des Juristen und Direktors vom Amtsgericht Soltau Rundt, was dem Solarkritiker erst seit Mai 2008 bekannt ist, belegt:

„Vorliegend ist das Interesse der Öffentlichkeit an einem hohen Ansehen der Justiz höher zu bewerten, als Ihr Interesse der Justiz Fehler nachzuweisen und die Justiz und ihre Personen zu diffamieren.“

Es geht also um das „hohe Ansehen der Justiz“ und „der Nachweis von Fehlern in der Justiz bedeutet eine Diffamierung der Personen in der Justiz„, zwei dubiose Argumente ohne Rechtsgrundlage, die über das Freiheitsgrundrecht von Gustl Mollath gestellt werden und die auch dazu geführt haben, dass der Solarkritiker im November 2012 Deutschland fluchtartig verlassen musste, weil die Justiz in NRW seit Jahren nicht gewillt ist, den Urteilsfehler des OLG Hamm vom 04.07.2001 zur Aufklärung zu bringen, und stattdessen darüber eine „Geheimakte 4121 E-III 372/98“ mit einem dubiosen „Bescheid vom 27.12.2002 angelegt hat, durch den der „Solaranwalt“ Dr. G. aus Recklinghausen womöglich durch das NRW-Justizministerium seit Jahren „straffrei“ gestellt worden ist.

Erstveröffentlichung des Blogtextes: 13.06.2013, 07Uhr30
Blogtext optimiert/ergänzt: 27.11.2018, 06Uhr55

Aktenvermerk vom 22.02.2008 eines Bochumer Richters: (Angebliche) Querulanz könnte erblich sein !

Im Fall von Gustl Mollath sorgt seit 01.03.2013 ein „Verräterischer Aktenvermerk„, in dem Gustl Mollath als „Querulant“ bezeichnet worden ist, für Schlagzeilen. Am 03.03.2013 wurden von der SÜDDEUTSCHEN ZEITUNG  Zitate der Bayrischen Justizbehörden veröffentlicht, die Gustl Mollath sogar als „M = Spinner“ bezeichnet haben.

Im Fall des Solarkritikers verhielten sich die Justizbehörden in NRW ähnlich, worüber bereits am 06.09.2010 in einem TV-Bericht im „BR“ berichtet worden ist. Ab Minute 05:25 in diesem TV-Bericht wird ein Aktenvermerk erwähnt, in dem es heisst:

BR_20100906_Zitat
KLICKEN SIE AUF SCREENSHOT
und Sie hören das relevante TV-Zitat vom 06.09.2010

Über dieses Zitat aus einem Aktenvermerk wurde der Solarkritiker und der TV-Journalist Günter Ederer während der Dreharbeiten zu oben genannten TV-Bericht am 27.04.2010 erstmalig vom NRW-Justizministerium per Mail  informiert:

NRW_JustizMin_Mail20100427_Ausschnitt_Zitat20080222
Ausschnitt aus Mail des NRW-Justizministerium vom 27.04.2010, ROT-Markierung durch SOLARKRITIK.DE

Bitte beachten Sie, dass das NRW-Justizministerium in der Mail vom 27.04.2010 an Günter Ederer nicht mitgeteilt hatte, von wem GENAU dieser Aktenvermerk vom 22.02.2008 stammte.

Bereits am 04.05.2010 hatte der Solarkritiker beim NRW-Justizministerium die Anfrage nach Zusendung der Kopie des Aktenvermerks vom 22.02.2008 gestellt, aber diese Kopie trotz mehrerer wiederholte Anfragen diese Kopie mit dem „Aktenvermerk vom 22.02.2008“ vom NRW-Justizministerium nie erhalten,…

Mail20100504_NRW_Justiz

…erst eine Akteneinsichtnahme am 30.11.2011 – also ca. 18 Monate später – offenbarte durch Zufall diesen Aktenvermerk vom 22.02.2008 des Richters am Landgericht Bock, der sogar vom Richter Bock persönlich unterschrieben ist:

Strafakte_0937_Aktenvermerk_20080222

Aber dieser Aktenvermerk vom 22.02.2008 des Richters Bock offenbart auch, dass dieser Richter am Landgericht Bock sich wohl zum Ziel gesetzt hat, die gesamte Familie des Solarkritikers in eine Art „Sippenhaft“ zu nehmen, da der Richter Bock die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Solarkritikers auf Grundlage des angeblich „merkwürdigen Verhaltens“ der Mutter des Solarkritikers durchführen will.

Dazu muss man wissen, dass das angeblich „merkwürdige Verhalten“ der Mutter des Solarkritikers ebenfalls in Fehlern von NRW-Juristen zugrundeliegt: So ist beim Amtsgericht Recklinghausen das hinterlegte Testament bereits 1974 (!) abhanden gekommen, und Recklinghäuser Rechtsanwälte haben einfach – bei Bekanntwerden des Verschwinden des Testaments Anfang der 1990er Jahre –  ein neues Testament erstellt, wohl auch, um den Fehler des Amtsgericht Recklinghausen zu vertuschen und die „Krönung“ des Ganzen:  Die Neuerstellung des Testaments musste die Mutter des Solarkritikers mit ca. 4.000 DM dann auch noch bezahlen.

Ebenfalls belegt der Aktenvermerk, daß auch der dubiose Oberstaatsanwalt Schneider von der STA Bochum diese abermalige Diffamierung des Solarkritikers im Februar 2008 „lanciert“ hatte, obwohl er nachweislich seit März 2005 über den Urteilsfehler des OLG Hamm und den daraufbasierenden mehrfachen Prozessbetrug des Recklinghäuser Rechtsanwalt Dr. G. informiert ist.

Bedenkliche rechtsstaatliche Zustände in Deutschland, die vor 80 Jahren in ähnlicher Weise begonnen hatten.

Denn dieser Richter am Landgericht Bochum Bock masst sich als Jurist und damit als medizinischer Laie an – wie dieser Aktenvermerk belegt – zu unterstellen, (angebliche) Querulanz könnte vererbbar sein.

Die Befangenheit des Richters am Landgericht Bock im gesamten, durch und durch rechtsfehlerhaften Strafverfahren AZ: 23 Ns 32 Js 569/04 II 130/07 dürfte durch diesen Aktenvermerk vom 22.02.2008 einwandfrei belegt sein:

QuerulantBefangenheitRichter
OLG Frankfurt a.M. vom 13.08.2002, AZ: 1 W 23/01

Vielleicht beginnen die beiden Geschwister des Solarkritikers ja nun endlich damit, dem Justizministerium in NRW selbst ein paar Fragen zu stellen, denn auch die beiden Geschwister könnten ebenfalls irgendwann „Zielscheibe“ solcher „furchtbaren Juristen“ in NRW werden, aufgrund einer subjektiven Beurteilung eines Juristen über „menschliche Merkwürdigkeiten“.

Durch das bereits erwähnte Mail vom 27.04.2010 kann dem NRW-Justizministerium ausserdem nachgewiesen werden, dass das NRW-Justizministerium darüber informiert ist, dass dieser Richter am Landgericht Bochum Bock wissentlich – und damit vorsätzlich – höchstrichterliche Rechtsprechung über Freiheitsgrundrechte von Angeklagten ignoriert:

Ausschnitt aus Mail des NRW-Justizministerium vom 27.04.2010
Ausschnitt aus Mail des NRW-Justizministerium vom 27.04.2010
(ROT-Markierung durch SOLARKRITIK.DE)

Über die erwähnte „Sofortige Beschwerde vom 09.04.2009“ bezüglich seines Beschluss vom 03.04.2009 hat der Richter am Landgericht Bochum Bock nie entschieden:

Sofortige Beschwerde vom 09.04.2009
Sofortige Beschwerde vom 09.04.2009, AZ: 23 Ns 32 Js 569/04 II 130/07

Auch das OLG Hamm hat in der eingereichten Revision, die Tatsache, dass bis heute eine Entscheidung über die „Sofortige Beschwerde vom 09.04.2009“ nicht getroffen worden ist, kommentarlos ignoriert.

Der Beschluss vom 03.04.2009 steht weiterhin als unbeschieden  im Raum, obwohl eine fristgemässe und formalkorrekte sofortige Beschwerde vom 09.04.2009 darüber vorliegt. !!

Das NRW-Justizministerium vertuscht in der Mail vom 27.04.2010 die bis heute fehlende richterliche Bescheidung der Beschwerde vom 09.04.2009 mit den perfiden Worten :

„Nachdem dieser Forderung nicht entsprochen worden war…“

Das vermeintliche Motiv der Richter beim OLG Hamm, die „Sofortige Beschwerde vom 09.04.2009“ zu ignorieren, wurde in diesem Blog schon ausgiebig thematisiert, nämlich der nachweisbare Urteilsfehler des OLG Hamm vom 04.07.2001, durch den der „solare 60%-Schwindel“ in Deutschland begünstigt worden ist.

Denn ein Zitat vom 06.05.1998 des Juristen und Direktors vom Amtsgericht Soltau Rundt, was dem Solarkritiker erst seit Mai 2008 bekannt ist, belegt:

„Vorliegend ist das Interesse der Öffentlichkeit an einem hohen Ansehen der Justiz höher zu bewerten, als Ihr Interesse der Justiz Fehler nachzuweisen und die Justiz und ihre Personen zu diffamieren.“

Es geht also um das „hohe Ansehen der Justiz“ und „der Nachweis von Fehlern in der Justiz bedeutet eine Diffamierung der Personen in der Justiz„, zwei dubiose Argumente ohne Rechtsgrundlage, die über das Freiheitsgrundrecht von Gustl Mollath gestellt werden und die auch dazu geführt haben, dass der Solarkritiker im November 2012 Deutschland fluchtartig verlassen musste, weil die Justiz in NRW seit Jahren nicht gewillt ist, den Urteilsfehler des OLG Hamm vom 04.07.2001 zur Aufklärung zu bringen, und stattdessen darüber eine „Geheimakte 4121 E-III 372/98“ mit einem dubiosen „Bescheid vom 27.12.2002 angelegt hat, durch den der „Solaranwalt“ Dr. G. aus Recklinghausen womöglich durch das NRW-Justizministerium seit Jahren „straffrei“ gestellt worden ist.

Das NRW-Justizministerium blockiert seit Jahren die Aufklärung dieser Angelegenheit!

…und da wirkt das Zitat von Bundesjustizminsterin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger vom 07.03.2013 auf TELEPOLIS der reinste Hohn und Volksverdummung:

“Die Korrektur von Fehlern der Justiz ist eben im Sinne der Unabhängigkeit auch ausschließlich der Justiz selbst vorbehalten”

…wo das Zitat des Direktors von Soltau vom 06.05.1998 belegt, dass der Nachweis von Fehlern der Justiz und deren Personen eine angebliche „Diffamierung“ bedeutet.

Lesen Sie auch den 140-seitigen Wiederaufnahmeantrag Rechtsanwalts Gerhard Strate im Fall Mollath vom 19.02.2013. Auf Seite 130 wird auch die gleiche Bundesverfassungsgerichtsentscheidung aus dem Jahr 2001 erwähnt, die eine Zwangspsychiatrisierung gegen den Willen des Angeklagten untersagt, die auch der Solarkritiker bei seiner bis heute von NRW-Richtern nicht-entschiedenen „Sofortigen Beschwerde am 09.04.2009“ ebenfalls argumentativ vorgebracht hatte.

Aber dieses rechtsfehlerhafte Strafverfahren AZ: 23 Ns 32 Js 569/04 II 130/07 , was der Richter am Landgericht Bochum Bock als verantwortlicher Berufungsrichter zu verantworten hatte, beinhaltet noch weitere dubiose Fehler, Weglassungen und sogar auch eine perfide Sachverhaltsfälschung, die vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt noch aufgearbeitet werden.

Nur so viel noch zum Abschluss: In der Hauptverhandlung am 20.04.2009 wurde ein Prozessbeobachter, der wegen Kinderlähmung körperbehindert ist, von Sicherheitsbeamten des Amtsgerichts Recklinghausen durch Tritte misshandelt.

Es sollte deshalb reichen.

Auch die NRW-Ministerpräsidentin Hannelore Kraft ist – nicht erst jetzt – informiert, dass in NRW ebenfalls ein „FALL MOLLATH“ existiert:

HanneloreKraft_Twitter_20130305

Update am 08.04.2013:

Dieses Fax  vom 21.10.2002 des Solarkritikers an das NRW-Justizministerium belegt, dass im Oktober 2002 die „psychiatrischen Gutachten“ als Waffe gegen „kritische Bürger“ bekannt gewesen sind.

JustizNRW_20021021_FaxNachweis_FX00207_rotMark
FAX an das NRW-Justizministerium am 21.10.2002

Und bereits im Januar 2003 erwähnte der Richter am Amtsgericht Recklinghausen Dirk Vogt erstmalig „diese Waffe“ am Ende der Gerichtsverhandlung am 22.01.2003. Es sollten bis zum Jahr 2012 noch fünf weitere Psychiatrisierungs(versuche) der NRW-Justizbehörden auf dubioser Grundlage der „Geheimakte 4121 E-III 372/98“ folgen, bevor der Solarkritiker im November 2012 aus reinem Selbstschutz Deutschland fluchtartig verlassen hat.

Wie Sie feststellen werden, ist auch Frau Auchter-Mainz als Person beim NRW-Justizministerium für den dubiosen „Bescheid vom 27.12.2002“ verantwortlich gewesen, auf dessen Grundlage jedwede Strafverfolgung seit 2002 u.a. gegen den Rechtsanwalt Dr. G. aus Recklinghausen verhindert und und zum Schaden des Solarkritikers unterbunden worden ist.

Update am 20.06.2013:
Und angebliche „Querulanten“ dürfen nicht „rechtlos“ gestellt werden, wie es aber deutsche Richter leider sehr häufig in Deutschland praktizieren, wenn der vermeintliche „Querulant“ über Recherchen verfügt, die das „Ansehen der Justiz“ mehr als in Frage stellen könnten:


Update am 29.06.2013:

Auch ein Gesprächsangebot, um das der Solarkritiker damals die Präsidentin des LG Bochum gebeten hatte, um den „solaren Schwindel“ persönlich zu erklären, wurde damals im Febr. 2004 vom Landgericht Bochum mit Hinweis/Argumentation auf Art. 97 GG („richterliche Unabhängigkeit„) unterbunden:

Verweigerung der richterlichen Gesprächsbereitschaft unter Hinweis auf Artikel 97 GG durch das Landgericht Bochum
Verweigerung der richterlichen Gesprächsbereitschaft unter Hinweis auf Artikel 97 GG durch das Landgericht Bochum

Die damals verantwortliche Bochumer Landgerichtspräsidentin Marie-Luise Graf Schlicker ist seit 01.06.2007 beim Bundesjustizministerium als Ministerialdirektorin für „Rechtspflege“ verantwortlich.

Wer glaubt noch daran, dass Juristen in Deutschland wirklich gewillt sind, ihre eigenen Fehler zu korrigieren ??

Lesen Sie auch: Die unendliche Dummheit (?) der Staatsanwaltschaft Bochum

und: Die dreiste Lüge seit 2002 der NRW-Juristen

Stand des Blogtextes: 01.07.2013, 11Uhr05
zuletzt ergänzt/optimiert: 03.04.2015, 09Uhr30

NRW-Justizministerium bestätigt: Rechtsanwalt aus Recklinghausen mit Richterprivileg seit 2002 STRAFFREI gestellt !!

Der Recklinghäuser Anwalt Dr. G.
Der Recklinghäuser Anwalt
Dr. Hans Jochen G.

Hinweis am 10.04.2013: Der folgende Blogtext wurde erstmalig am 06. Februar 2013 veröffentlicht. Bis zum 10. April 2013 wurde „die dreiste Lüge seit 2002 der NRW-Juristen“  durch das NRW-Justizministerium faktisch bestätigt. Also lesen Sie ab hier von Anfang an. Sie erfahren die ergänzenden Bestätigungen während Sie lesen…bis zum Ende des Blog…(Wer allzu neugierig ist, kann auch sofort zur „Kurzversion“ klicken):

Nach den vermeintlichen Dummheiten der Staatsanwaltschaft Bochum und den weiteren Dummheiten anderer Juristen wird SOLARKRITIK.DE im Folgenden in diesem 3. Teil der Blog-Trilogie nun die dreiste Lüge offenlegen, die federführend das NRW-Justizministerium mit einem  geheimgehaltenen „Bescheid vom 27.12.2002″ praktiziert hatte, um den Recklinghäuser Rechtsanwalt Dr. Hans Jochen G. (Foto rechts) womöglich mit dem Richterprivileg (!) nach Artikel 97 GG in den folgenden Jahren straffrei zu stellen, wohl mit dem vermeintlichen Ziel, damit dieser Rechtsanwalt zusammen mit dem Marler Solarverkäufer juristisch „ungestört“ seinen regelrechten Vernichtigungsfeldzug gegen den Solarkritiker zugunsten der Solarthermiewirtschaft durchführen konnte. Eine weitere bedenkliche Motivation der NRW-Juristen lag wohl auch darin, den von dem Solarkritiker im Jahr 2002 aufgedeckten Urteilsfehler des OLG Hamm vom 04.07.2001 nicht zur Aufklärung zu bringen, um dadurch das hohe „Ansehen der Justiz“ weiterhin zu bewahren. Denn der Rechtsanwalt Dr. G. hatte auf Grundlage dieses – angeblich niemals nachweisbaren – Urteilsfehlers des OLG Hamm mehrfach wissentlich Prozessbetrug begangen. Es muss – glaube ich – nicht besonders erwähnt werden, dass es ein grundgesetzwidriger Vorgang wäre und ist, einen Rechtsanwalt mit dem „Richterprivileg“ nach Artikel 97 GG auszustatten, dem Privileg der richterlichen Unabhängigkeit, was nur Richtern nach Artikel 97 GG zuteil wird. Das Perfide und Dubiose an dem angeblichen „Bescheid vom 27.12.2002 vom NRW-Justizministerium“ ist allerdings, dass von den Justizbehörden seit nunmehr  10 Jahren behauptet worden ist, der „Bescheid vom 27.12.2002“ – der diese grundgesetzwidrige Argumentation des NRW-Justizministeriums womöglich beinhaltet – wäre dem Solarkritiker angeblich bekannt gemacht worden, obwohl der Solarkritiker diesen „Bescheid vom 27.12.2002“ in seinen Unterlagen jahrelang nicht finden konnte:

Wie ging das Ganze nun genau im Jahr 2002 bis heute vor sich ?

Am 6. März 2003 erhielt SOLARKRITIK.DE ein Schreiben von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm mit Datum vom 25.02.2003, in dem ein angeblicher  „Bescheid vom 27.12.2002 vom NRW-Justizministeriumerstmalig erwähnt worden ist.

GeneralstaHamm_20030225
Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 25.02.2003 (ROT-Markierung durch SOLARKRITIK.DE)

Zu diesem Zeitpunkt wurde von der Generalstaatsanwaltschaft noch nicht behauptet, daß der Solarkritiker den „Bescheid vom 27.12.2002 vom NRW-Justizministerium“ angeblich bereits erhalten hätte. Dazu muss man berücksichtigen, daß damals dem Solarkritiker bereits ein Schreiben des NRW-Justizministeriums vom 27.02.2002, also 27. Februar 2002, vorlag, in dem das NRW-Justizministerium bei vermeintlichen Rechtsbeugungs-Straftaten von Richtern mit der richterlichen Unabhängigkeit aus Artikel 97 GG argumentierte:

Schreiben des NRW-Justizministeriums vom 27.02.2002 (ROT-Markierung durch SOLARKRITIK.DE)
Schreiben des NRW-Justizministeriums vom 27.02.2002 (ROT-Markierung durch SOLARKRITIK.DE)

Aus heutiger Sicht fällt allerdings auch auf, dass im Schreiben vom 25.02.2003 ein „Bescheid des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.12.2002, 4121 E-III B 372/98[1] erwähnt worden ist, das obige Schreiben aber neben dem abweichenden Datum vom „27.02.2002″ auch ein anderes Aktenzeichen hat, nämlich „7005 E-IIB. 1/02“.

Obwohl es sich bei dem Schreiben vom 27.02.2002 also nicht um den gemeinten Bescheid vom 27.12.2002 handeln konnte, stellte der Solarkritiker leider zu diesem Zeitpunkt Anfang des Jahres 2003 keine ernsthaften Nachforschungen an, um den Inhalt der Argumentation des erwähnten „Bescheids vom 27.12.2002, 4121 E-III B 372/98″[1] beim NRW-Justizministerium im Detail zu erfragen.

Am 30.09.2004 erhielt der Solarkritiker einen Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Bochum mit Datum vom „07.09.2004“ über die vermeintlichen Straftaten des Rechtsanwaltes Dr. G., in dem der Oberstaatsanwalt Schneider schreibt und argumentiert:

„Im übrigen nehme ich auf die Ihnen zugesandten Entscheidungen des Justizministeriums des Landes NW sowie der Generalstaatsanwaltschaft Hamm Bezug.“

StaBochum20040907
Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Bochum vom 07.09.2004 gegen den RA Dr. G. (ROT-Markierung und Anonymisierung durch SOLARKRITIK.DE)

Zu diesem Zeitpunkt deutet sich womöglich bereits zum 1. Mal an, dass das „Richterprivileg“ aus Artikel 97 GG, was bei dem Richter Dr. Michael Krökel angewendet worden ist,…

LGBochum_20040211
Fax an das LG Bochum am 11.02.2004 und Antwort des LG Bochum vom 11.02.2004 mit Verweis auf Artikel 97 GG. Bitte beachten: Auch ein Gesprächsangebot des Solarkritikers wurde unter Verweis auf Artikel 97 GG vom LG Bochum unterbunden (ROT-Markierung durch SOLARKRITIK.DE)

…nun auch bei dem „Nicht-Richter“ und Rechtsanwalt Dr. G. angewendet worden ist, um damit den Rechtsanwalt Dr. G (und womöglich auch seinen Mandanten,  den Marler Solarverkäufer) straffrei zu stellen.

Beachtenswert in diesem Zusammenhang ist auch, dass das Schreiben der Staatsanwaltschaft Bochum über die Aktenzeichenmitteilung vom 07.09.2004 der Strafanzeige das gleiche Datum „07.09.2004“ wie das spätere Einstellungsschreiben trägt, die beiden Schreiben aber zu unterschiedlichen Zeiten beim Solarkritiker per Post eingegangen sind, nämlich am „09.09.2004“ und am „30.09.2004“, was die handschriftlichen Eingangsvermerke des Solarkritikers belegen:

Schreiben der Staatsanwaltschaft Bochum vom 07.09.2004, zu Strafanzeige 32 Js 371/04 (ROT-Markierung durch SOLARKRITIK.DE)
Schreiben der Staatsanwaltschaft Bochum vom 07.09.2004, zu Strafanzeige 32 Js 371/04 (ROT-Markierung  und Anonymisierung durch SOLARKRITIK.DE)

Es liegt also der Verdacht nahe, dass der Oberstaatsanwalt Schneider beide Schriftstücke bereits am 07.09.2004 hat anfertigen lassen, aber in einem Abstand von 21 Tagen (= 3 Wochen) hat verschicken lassen, damit der Eindruck vermittelt (wohl besser: vorgegaukelt) wird, als ob der Staatsanwalt 3 Wochen lang strafrechtlich gegen den Anwalt ermittelt hätte, was in Wahrheit und Wirklichkeit wohl gar nicht der Fall war.

Der Solarkritiker schickte am 01.10.2004 ein Beschwerde-Fax an den Oberstaatsanwalt Schneider, in dem der OSTA Schneider auch vom Solarkritiker zum Ende des Beschwerde-Schreibens aufgefordert worden ist, den Bezug der angeblich „zugesandten Entscheidungen“ zu konkretisieren:

Fax des Solarkritikers vom 01.10.2004 an den Oberstaatsanwalt Schneider, STA Bochum
Fax des Solarkritikers vom 01.10.2004 an den Oberstaatsanwalt Schneider, STA Bochum (ROT-Markierung und Anonymisierung durch SOLARKRITIK.DE

Eine Antwort von der STA Bochum mit der konkreten Angabe der Schriftsätze, auf die der OSTA Schneider in seinem Einstellungsbescheid vom 07.09.2004 Bezug nahm, erfolgte „bis zum 08.10.2004“ NICHT und auch bis heute (06.02.2013) NICHT.

Warum damals im Oktober 2004 von der Staatsanwaltschaft Bochum keine konkrete Antwort kam, werden Sie gleich erfahren, wenn nun in diesem Blogtext wieder zum eigentlichen Kern dieser Blog-Recherche zurückgekehrt wird, nämlich zum  „dubiosen“ Bescheid des NRW-Justizministeriums vom 27.12.2002.

Mit Schreiben vom 30.01.2006 stellte der Oberstaatsanwalt Schneider eine erneute Strafanzeige gegen den Richter Dr. Michael Krökel und gegen den Rechtsanwalt Dr. G abermals ein und abermals mit der bereits gleichlautenden  Formulierung aus September 2004:

StA_Bochum20060130
Einstellungschreiben der Staatsanwaltschaft Bochum vom 30.01.2006, AZ: 32 Js 61/06 und 32 Js 62/06 gegen den Richter Dr. Michael Krökel UND dem Rechtsanwalt Dr. G. (ROT-Markierungen, Handschriftliche Vermerke und Anonymisierung durch SOLARKRITIK.DE)

Bemerkenswert ist, dass der Solarkritiker  mindestens eines der beiden Schreiben vom 30.01.2006 über die Einstellung des Strafverfahrens auch als „Seite 471″ in der „Geheimakte“ 4121 E-III  372/98 [1] des NRW-Justizministeriums bei der „eingeschränkten“ Akteneinsichtnahme am 17.08.2010 als eine an das NRW-Justizministerium wohl zusätzlich verschickte „Info-Kopie-Ausfertigung“ wiederfand. Daran dürfte die Weisungsverpflichtung der Staatsanwaltschaft Bochum an das NRW-Justizministerium in dieser Angelegenheit bezüglich der vermeintlichen Straftaten des „Richters Dr. Krökel und des Rechtsanwalts Dr. G“ erkennbar und dokumentiert sein:

Seite471_20060130
Scanner-Foto von Seite 471 der Akte 4121 E-III 372/98 bei der Akteneinsichtnahme am 17.08.2010 (ROT-Markierung und Anonymisierung durch SOLARKRITK.DE

Und am 18.10.2006 erhielt der Solarkritiker ein erneutes Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 16.10.2006, in dem die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Richter Dr. Michael Krökel und gegen den Rechtsanwalt Dr. G. von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm abgelehnt worden ist, aber diesesmal wird von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm in Verbindung mit der Staatsanwaltschaft Bochum behauptet:

„Der Leitende Oberstaatsanwalt in Bochum hat mir dazu ergänzend mitgeteilt, mit der Bezugnahme in dem Bescheid vom 30.01.2006 seien das Ihnen bekannte Schreiben des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.12.2002 – 4121 E-IIIB. 372/98 – und mein Ihnen ebenfalls bekannter Bescheid vom 25.02.2003 (2 Zs 221/03) gemeint.“ [1]

Einstellungschreiben der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 16.10.2006 zu AZ: 32 Js 62/06 und 32 Js 61/06
Einstellungschreiben der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 16.10.2006 zu AZ: 32 Js 62/06 und 32 Js 61/06

Es wird also von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm am 16.10.2006 sowohl wegen der vermeintlichen Straftaten des Richters Dr. Krökel als auch wegen der vermeintlichen Straftaten des Rechtsanwalts Dr. G. behauptet, es gäbe  einen angeblich „bekannten Schreiben“ (!) des NRW-Justizministeriums vom 27.12.2002.
Es ist also an dieser Stelle zwingend festzuhalten und festzustellen, dass vom NRW-Justizministerium für einen schlichten und einfachen Rechtsanwalt (Dr. G) die gleichen Maßstäbe angesetzt worden sind, die auch für einen Richter (Dr. Krökel) gelten. Denn für Beide – sowohl Richter als auch Rechtsanwalt – wurde eine Strafverfolgung auf Grundlage des Bescheids vom 27.12.2002 vom NRW-Justizministerium abgelehnt.

Aber diese aufgestellte Behauptung der Staatsanwaltschaft Bochum, der Generalstaatsanwaltschaft Hamm und des NRW-Justizministeriums vom 16.10.2006 über einen angeblich „bekannten Bescheid vom 27.12.2002 des NRW-Justizministeriums“ war nachweislich „halbwahr“, was der Solarkritiker auf den nächsten Blog-Zeilen beweisen wird.

Denn der Solarkritiker hat den Bescheid vom 27.12.2002 des NRW-Justizministerium nachweislich seit 2004 nicht (mehr) erhalten, denn der Bescheid vom 27.12.2002 wurde nämlich mit Schreiben vom 07.10.2009 des NRW-Justizministeriums nachweislich als „GEHEIM“ deklariert !

Und wie kann der Solarkritiker diese Lüge der NRW-Juristen aus dem Bescheid vom 27.12.2002 nun beweisen ? Das erfahren Sie jetzt nachfolgend…:

Bei der eingeschränkten Akteneinsichtnahme in die Akte 4121 E-III 372/98 am 17.08.2010 fiel dem Solarkritiker die Seite 381 der Akte 4121 E-III  372/98 auf, auf der sich ein handschriftlicher Vermerk zwischen den relevanten Textzeilen des in der Akte abgelegten Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft vom 25.02.2003  befand:

VermerkS381
Ausschnitt aus Seite 381 der Akte 4121 E-III 372/98 beim NRW-Justizministerium (Schreiben vom 25.02.2003 der Generalstaatsanaltschaft Hamm), ROT-Markierung durch SOLARKRITIK.DE

Der handschriftliche Text „Bl. 119 ff d.V“ bedeutet konkret: „Blatt 119 fortfolgende der Verfahrensakte“ [4121 E-III B. 372/98] [1]

S381_4121EIII372_98
Scanner-Foto bei Akteneinsichtnahme am 17.08.2010 der Seite 381 der Akte 4121 E IIIB 372/98 (Schreiben vom 25.02.2003 der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm (ROT-Markierung von SOLARKRITIK.DE)

Es ist also durch diesen handschriftlichen Vermerk des NRW-Justizministeriums auf der Seite 381 der Akte 4121 E-III 372/98 [1] einwandfrei dokumentiert und belegbar, dass die Seite 119 ff. der Akte 4121 E-III 372/98 [1] den „Bescheid vom 27.12.2002 des NRW-Justizministeriums“ beinhaltet, den der Solarkritiker angeblich seit 2002 vom NRW-Justizministerium erhalten haben soll.

ProfDrReinhardKlenke_20110903
Ministerialdirigent beim NRW-Justizministerium Prof. Dr. Reinhard Klenke (seit November 2011: Regierungspräsident von Münster)


Merkwürdig nur
, dass von dem Ministerialdirigenten Prof. Dr. Reinhard Klenke (CDU) (Foto rechts) – und jetzigen Regierungspräsidenten von Münsterdiese 5 Seiten 119 bis 123 in seinem 5-seitigen Schreiben vom 07.10.2009 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im IFG-Verfahren AZ: 17 K 3614/06 angeblich – so wörtlich –  als GEHEIM deklariert worden sind, also 5 Seiten, die der Solarkritiker angeblich schon längst seit dem Jahr 2002 erhalten haben soll, aber spätestens dann nicht mehr aufklärerisch erhalten hatte, als es um die Legitimation der vermeintlichen Straftaten des Anwalts Dr. G und seines Mandanten ging und das NRW-Justizministerium deswegen die 5 Seiten als „geheim“ deklariert hatte.

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Ausschnitt von Seite 2 aus dem Schreiben des Ministerialdirgenten Prof. Dr. Reinhard Klenke vom 07.10.2009 zu Verwaltungsgerichtsverfahren, AZ: 17 K 3614/06 (ROT-Markierung durch SOLARKRITIK.DE)

Es stellt sich also die Frage, warum der ehemalige Ministerialdirigent und jetzige Regierungspräsident von Münster Prof. Dr. Reinhard Klenke insgesamt 5 Seiten, die ein Bürger angeblich seit dem Jahr 2002 erhalten haben soll, im Jahr 2009 als „geheim“ deklariert hatte.

Haben NRW-Justizministerium, Generalstaatsanwaltschaft in Hamm und Staatsanwaltschaft in Bochum den Solarkritiker vorsätzlich über den Bescheid vom 27.12.2002 belogen, um politisch-motivierte Justizkriminalität zu Gunsten der Solarthermiewirtschaft  zu vertuschen und um in zweifelhafter Manier ein „hohes Ansehen der Justiz“ zu bewahren?

NRW-Justizminister Thomas Kutschaty (SPD)

Eine weitere Frage, die nicht nur von Prof. Dr. Reinhard Klenke, sondern auch  von dem jetzigen NRW-Justizminister Thomas Kutschaty umgehend beantwortet werden sollte, in dem umgehend dem Solarkritiker der Bescheid vom 27.12.2002 des NRW-Justizministerium zugänglich gemacht wird, den der Solarkritiker angeblich schon seit dem Jahr 2002 erhalten haben müsste. Der „Bescheid vom 27.12.2002“ des NRW-Justizministeriums enthält hoffentlich eine rechtsstaatlich nachvollziehbare Antwort auf die Frage, warum gegen den Rechtsanwalt Dr. G aus Recklinghausen bis heute nicht wegen  des Verdachts auf Prozessbetrugs in mehreren Fällen strafrechtlich ermittelt worden ist.

Der NRW-Justizminister Thomas Kutschaty wird hiermit aufgefordert, bis zum 15.02.2013 den seit Dezember 2002 angeblich zur Kenntnis erhaltenen „Bescheid vom 27.12.2002 des NRW-Justizministeriums“ (Seite 119 bis 123 der Akte 4121 E-III 372/98 beim NRW-Justizministerium) dem Solarkritiker nach 10 Jahren nachträglich zu zuleiten.

Es ist schon bemerkenswert, festzustellen, dass durch mindestens zwei von 198 Seiten, nämlich durch die Seite 119 und durch die Seite 226 – zwei Seiten, die beide eigentlich vom NRW-Justizministerium geheimgehalten werden sollen, der Nachweis vom Solarkritiker geführt werden konnte, dass von Juristen bei den NRW-Justizbehörden gelogen worden ist.

Was ist wohl auf den anderen, bisher fehlenden 196 Seiten der „Geheimakte“ 4121 E-III 372/98 noch zu finden?

Update am 14.03.2013:
Mittlerweile hat der Solarkritiker den „Bescheid vom 27.12.2002“ vom NRW-Justizministerium am 13.03.2013 nachträglich erhalten:

NRW_Justizmin_Bescheid_20021227_Eingang20130313
Bescheid vom 27.12.2002 des NRW-Justizministerium, nachträglich erhalten am 13.03.2013 per Mail vom NRW-Justizministerium

Dazu muss man wissen, dass der im Bescheid vom 27.12.2002 erwähnte Richter am OLG Hamm Fischalek derjenige  Richter gewesen ist, der für den Urteilsfehler vom 04.07.2001 verantwortlich gewesen ist. Es bestätigt sich also durch diesen Bescheid vom 27.12.2002 der Verdacht des Solarkritikers, dass man die mehrfachen Prozessbetrügereien des Anwalts Dr. G. deshalb nicht aufklärt, weil damit auch der „Fehler“ des Richters am OLG Fischalek und die mögliche Rechtsbeugung vom 04.07.2001 des Richters Fischalek zur Aufklärung gebracht werden würde. Unwahre Parteivorträge und damit Prozessbetrügereien eines Rechtsanwalts werden offenkundig deshalb straffrei gestellt, weil der Fehler eines Richters am OLG Fischalek nach Artikel 97 GG, auf dem die Prozessbetrügerreien des Anwalts Dr. G basieren, ebenfalls straffrei sei.

So funktioniert wohl offenkundig „die Denke“ der NRW-Juristen, die in folgendem Satz zusammenfasst werden könnte: Straftaten von Rechtsanwälten auf Grundlage eines Richterfehlers sind straffrei !!

Denn ein Zitat vom 06.05.1998 des Juristen und Direktors vom Amtsgericht Soltau Rundt, was dem Solarkritiker erst seit Mai 2008 bekannt ist, belegt:

„Vorliegend ist das Interesse der Öffentlichkeit an einem hohen Ansehen der Justiz höher zu bewerten, als Ihr Interesse der Justiz Fehler nachzuweisen und die Justiz und ihre Personen zu diffamieren.“

Es geht also um das „hohe Ansehen der Justiz“ und „der Nachweis von Fehlern in der Justiz bedeutet eine Diffamierung der Personen in der Justiz„, zwei dubiose Argumente ohne Rechtsgrundlage, die über das Freiheitsgrundrecht von Gustl Mollath gestellt werden und die auch dazu geführt haben, dass der Solarkritiker im November 2012 Deutschland fluchtartig verlassen musste, weil die Justiz in NRW seit Jahren nicht gewillt ist, den Urteilsfehler des OLG Hamm vom 04.07.2001 zur Aufklärung zu bringen, und stattdessen darüber eine „Geheimakte 4121 E-III 372/98“ mit einem dubiosen „Bescheid vom 27.12.2002 angelegt hat, durch den der „Solaranwalt“ Dr. G. aus Recklinghausen womöglich durch das NRW-Justizministerium seit Jahren „straffrei“ gestellt worden ist.

So sehen die rechtsstaatlich zweifelhaften Fakten in Kurzform aus und so wird ein krimineller Rechtsanwalt mit Hilfe des Richterprivilegs straffrei gestellt:

NRWJustizMin_20021227_GeneSTHamm20061016_DrG_Straffreiheit_RotMark
So wurde seit 2002 vom NRW-Justizministerium und von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm der kriminelle Rechtsanwalt Dr. G mit Hilfe des Richterprivilegs straffrei gestellt. Zusätzlich wurden die Machenschaften in der Akte 4121 E-III 372/98 beim NRW-Justizministerium über 10 Jahre lang unter Verschluss gehalten und als GEHEIM deklariert !!
(ROT-Markierungen durch SOLARKRITIK.DE)

Erinnern Sie sich bitte auch noch daran, dass der Solarkritiker weiter oben im Blog-Text bereits dokumentiert hatte, dass der Recklinghäuser Rechtsanwalt Dr. G. nicht nur auf Grundlage des Richterprivilegs des Hammer Richters am OLG Fischalek straffrei gestellt worden war, sondern auch auf Grundlage des Richterprivilegs des Bochumer Richters am LG Dr. Michael Krökel; nachfolgend noch einmal die Wiederholung der beiden relevanten Schriftsätze:

Einstellungschreiben der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 16.10.2006 zu AZ: 32 Js 62/06 und 32 Js 61/06
Einstellungschreiben der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 16.10.2006 zu AZ: 32 Js 62/06 und 32 Js 61/06 der Staatsanwaltschaft Bochum

Das NRW-Justizministerium blockiert seit Jahren die Aufklärung dieser Angelegenheit!

…und da wirkt das Zitat von Bundesjustizminsterin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger vom 07.03.2013 auf TELEPOLIS der reinste Hohn und Volksverdummung:

“Die Korrektur von Fehlern der Justiz ist eben im Sinne der Unabhängigkeit auch ausschließlich der Justiz selbst vorbehalten”

…wo das Zitat des Direktors von Soltau vom 06.05.1998 belegt, dass der Nachweis von Fehlern der Justiz und deren Personen eine angebliche „Diffamierung“ bedeutet.

Auch das am 13.03.2013 erhaltene Begleitschreiben vom NRW-Justizministerium vom 11.03.2013 macht deutlich, dass die Richterschaft in Deutschland kein Interesse hat, ihre eigenen Fehler aufzudecken:

NRW_JustizMinisterium_20130311_MGEPA20130206_MailEingang20130313

Denn man muss wissen, dass es sich bei „Wolstynski“ um einen – angeblich – unabhängigen Richter am Finanzgericht (Judikative) handelt, der beim NRW-Justizministerium (Exekutive) Anfragen von Bürgern beantwortet:

RiFG_Wolsztynski_NRW_Justizmin_20130313
Ausschnitt aus Link am 13.03.2013, 19Uhr05:
http://www.justiz.nrw.de/JM/unser_haus/aufgaben_und_organisation/organigramm/abteilungZ/index.php
Der Link ist aber wohl abschaltet worden, als die Abteilung Z4 vom Solarkritiker über diese Verletzung des Grundgesetzes informiert worden ist.

Übrigens, Herr Richter am Finanzgericht Wolstynski:
Das Urteil vom 21.06.2012 (AZ: 17 K 3614/06) ist nicht rechtskräftig, sondern nichtig, weil die Richterin „auf Probe“ Dr. Karatas, die am Urteil vom 21.06.2012 mitgewirkt hatte, keine gesetzliche und keine unabhängige Richterin nach Artikel 97 und Artikel 101 GG i.V.m. Artikel 6 EMRK gewesen ist.

Und? Ist Ihnen aufgefallen, dass der beim NRW-Justizministerium tätige Richter am Finanzgericht Wolstynski in seinem obigen Bescheid vom 11.03.2013 mit den Aktenzeichen der Geheimakte erneut zweimal  den gleichen Aktenzeichen-Fehler fabriziert hat?

AktenzeichenFehler_20130311
Richtig lautet das Aktenzeichen: 4121 E-III 372/98

Aber wie soll DAS ein angeblich unabhängiger Richter am Finanzgericht Wolstynski begreifen, der Dienst als angeblich unabhängiges Mitglied der Judikative bei der Exekutive (NRW-Justizministerium) verrichtet. Denn dieser Richter am Finanzgericht Wolstynski verrät das GG mit jeder Minute, die er beim NRW-Justizministerium Dienst verrichtet.

Soweit Juristen und Richter in den obigen Bescheiden behaupten, die Beurteilung würde der „Sach- und Rechtslage entsprechen„, wird „vergessen“, dass die Ausnutzung unrichtiger Urteile nach einer BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1951 (!) nach § 826 BGB sittenwidrig sein kann:

BGH_Sittenwidrigkeit_unrichtigesUrteil

Und die wissentliche Ausnutzung des unrichtigen Urteils 12 U 27/00 des OLG Hamm vom 04.07.2001 ist von dem Rechtsanwalt Dr. G und seinem Marler Solarverkäufer in mehreren Gerichtsverfahren vorsätzlich praktiziert worden, und die Juristen bei der Staatsanwaltschaft Bochum, bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm, beim OLG Hamm und beim NRW-Justizministerium haben diese „sittenwidrige Schädigung“ des Solarkritikers seit über 10 Jahren vorsätzlich geduldet.

Update am 08.04.2013:

Dieses Fax vom 21.10.2002 des Solarkritikers an das NRW-Justizministerium belegt, dass im Oktober 2002 die „psychiatrischen Gutachten“ als Waffe gegen „kritische Bürger“ bekannt gewesen sind.

JustizNRW_20021021_FaxNachweis_FX00207_rotMark
FAX an das NRW-Justizministerium am 21.10.2002

Und bereits im Januar 2003 erwähnte der Richter am Amtsgericht Recklinghausen Dirk Vogt erstmalig „diese Waffe“ am Ende der Gerichtsverhandlung am 22.01.2003. Es sollten bis zum Jahr 2012 noch fünf weitere Psychiatrisierungs(versuche) der NRW-Justizbehörden auf dubioser Grundlage der „Geheimakte 4121 E-III 372/98“ folgen, bevor der Solarkritiker im November 2012 aus reinem Selbstschutz Deutschland fluchtartig verlassen hat.

Elisabeth Auchter-Mainz

Wie Sie feststellen werden, ist auch Frau Elisabeth Auchter-Mainz die verantwortliche Person beim NRW-Justizministerium für den dubiosen „Bescheid vom 27.12.2002“ verantwortlich gewesen, auf dessen Grundlage jedwede Strafverfolgung seit 2002 u.a. gegen den Rechtsanwalt Dr. G. aus Recklinghausen verhindert und und zum Schaden des Solarkritikers unterbunden worden ist. Seit Anfang Februar 2014 ist dem Solarkritiker bekannt, daß Elisabeth Auchter-Mainz bereits seit April 2013 zur Generalstaatsanwältin von Köln befördert worden war, just 4 Wochen, nachdem durch die geheim-gehaltene Seite 121 bekannt war, wie durch einen Bescheid von Elisabeth Auchter-Mainz Solarverkäufer und Anwälte – politisch gewollt – straffrei gestellt werden können.


Update am 09.04.2013:

Mittlerweile hat das NRW-Justizministerium „Die dreiste Lüge seit 2002 der NRW-Juristen“ in diesem Blogtext faktisch als Lüge bestätigt. Der Oberamtsrat beim NRW-Justizministerium Manfred Jansen bestätigte am 08.04.2013 um 11Uhr40 per Mail:

Mail vom 08.04.2013 (ROT-Markierung durch SOLARKRITIK.DE)
Mail vom 08.04.2013
(ROT-Markierung durch SOLARKRITIK.DE)

Mit dieser Mail vom 08.04.2013 bestätigt Manfred Jansen faktisch, daß der Ministerialdirigent Prof. Dr. Reinhard Klenke mit seinem Schreiben vom 07.10.2009 den „Bescheid vom 27.12.2002“ als „geheim“ deklariert hatte, obwohl sowohl die Staatsanwaltschaft Bochum, als auch die Generalstaatsanwaltschaft Hamm und auch das NRW-Justizministerium seit 2003 mehrfach und penetrant behauptet haben, der Solarkritiker hätte diesen „Bescheid vom 27.12.2002“ erhalten.

Richtig ist stattdessen (mit Stand 31.05.2013), dass der Solarkritker den „Bescheid vom 27.12.2002“ zu dem Zeitpunkt dann nicht mehr nachträglich erhalten hatte, als dieser Bescheid vom 27.12.2002 dazu benutzt worden ist, die Straftaten des Rechtsanwalts Dr. G. und seines Marler Mandanten zu Gunsten des „60%-Schwindels“ der Solarthermiewirtschaft straffrei zu stellen.

Denn der Status als „geheim“ der Seiten 120 und 121  = „Bescheid vom 27.12.2002“ bestätigt nun faktisch, dass die Straffreiheit der beiden Privatpersonen („Nicht-Richter“) auf Grundlage des „Richterprivilegs“ vom NRW-Justizministerium vertuscht worden ist.

Mit der nachträglichen Zusendung am 13.03.2013 des geheim-gehaltenen und vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit angeblich rechtskräftigen Urteil vom 21.06.2012 als „geheim“ bestätigten Bescheids vom 27.12.2002 , wirkt die mit Bescheid vom 11.03.2013 geäusserte Behauptung des Richters beim Finanzgericht (besser: beim NRW-Justizministerium) Wolstynski geradezu irre und schizophren, ganz zu schweigen von dem erneuten Aktenzeichenfehler, der in diesem Bescheid vom 11.03.2013 erneut vom NRW-Justizministerium fabriziert worden ist:

WolsyztynskiZitat
Ausschnitt aus Schreiben vom 11.03.2013

Denn der Richter Wolsztynski hat dem Solarkritiker den „Bescheid vom 27.12.2002“ zugeschickt, den er eigentlich laut rechtskräftiger Gerichtsentscheidung vom 21.06.2012  nicht hätte zuschicken dürfen. Denn dieser „Bescheid vom 27.12.2002“ war als „geheim“ deklariert worden und deshalb eine Zusendung rechtskräftig richterlich am 21.06.2012 abgelehnt worden!

Sie, Herr Richter Wolstynski, haben ja durch die Zusendung des eigentlich geheimen „Bescheids vom 27.12.2002“ (Seite 120 und 121 der Akte 4121 E-III 372/98) bereits mindestens einmal gegen die angeblich rechtskräftige, richterliche Entscheidung vom 21.06.2012 verstossen, mit der Sie ja selbst in Ihrem Schreiben vom 11.03.2013 argumentiert hatten.

Eigentlich, Herr Richter Wolstynski, können Sie nun doch nun auch ALLE dem Solarkritiker noch fehlenden Seiten aus der Akte 4121 E-III 372/98 zuschicken, oder?

Nun, da der „Bescheid vom 27.12.2002“ als Seite 120 und 121 der Akte 4121 E-III 372/98 bestätigt worden ist, hat der Solarkritiker eine weiteren Anfrage an den Oberamtsrat Manfred Jansen gestellt:

Diese Anfrage soll nun die Frage klären, auf welcher konkreten Rechtsgrundlage die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Rechtsanwalt Dr. G aus Recklinghausen seit 2003 auf Grundlage des „Bescheids vom 27.12.2002“ von den NRW-Justizbehörden unterbunden worden sind.

Jeder kann die Bedeutung dieser Fragestellung anhand dieses obigen Blogtextes im Detail recherchieren. Denn es ist durch den „Bescheid vom 27.12.2002“, der nur den Richter am OLG Hamm Fischalek betraf, ersichtlich, dass rechtlich NICHT begründet werden kann, warum eine Strafverfolgung gegen den Rechtsanwalt Dr. G aus Recklinghausen seit 2003 jahrelang von den NRW-Justizbehörden verweigert worden ist.

Denn ein Rechtsanwalt ist bekanntlich KEIN nach Artikel 97 GG unabhängiger Richter und ein Rechtsanwalt kann sich bekanntlich nicht auf die richterliche Unabhängigkeit aus Artikel 97 GG berufen. Der „Bescheid vom 27.12.2002“ betraf aber nur einen Richter, und eben keinen Rechtsanwalt.

Womöglich war die jahrelang von den NRW-Justizbehörden „praktizierte Straffreiheit für einen Rechtsanwalt Dr. G. auf Grundlage des Richterstatus“ das dubiose Motiv (nicht nur) des Ministerialdirigenten Prof. Dr. Reinhard Klenke, den Bescheid vom 27.12.2002 in seinem Schreiben vom 07.10.2009 wohl besser als „geheim“ zu deklarieren. Denn man muss sich wohl bei den NRW-Justizbehörden bewusst gewesen sein, dass man mit der Straffreiheit des Anwalt Dr. G. – auf Grundlage des Richterstatus – rechts- und grundgesetzwidrig agierte.

Update am 03.05.2013:
In den letzten Tagen hat der Solarkritiker in seinen Akten einen weiteren Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Hamm, diesesmal vom 22.05.2003, recherchiert, in dem ebenfalls mit dem „Bescheid vom 27.12.2002 des NRW-Justizministeriums“ argumentiert wird, damit strafrechtliche Ermittlungen gegen den Marler Solarverkäufer wegen Verdacht des Betruges unterbleiben konnten.

Ausschnitt aus Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 22.05.2003 (Rotmarkierung durch SOLARKRITIK.DE)
Ausschnitt aus Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 22.05.2003 (Rotmarkierung durch SOLARKRITIK.DE)

Also auch sogar der Marler Solarverkäufer – weder Richter noch Jurist – wurde im Jahr 2003 von den NRW-Justizbehörden auf Grundlage des „Richterprivilegs“ grundgesetzwidrig seit über 10 Jahren straffrei gestellt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm ignorierte damals in dem Bescheid vom 22.05.2003, AZ: 2 Zs 1113/03 den  Prozessbetrug unter anderem im Zivilverfahren Landgericht Bochum AZ: 1 O 343/02, in dem der Marler Solarverkäufer und sein Recklinghäuser Anwalt Dr. G mit der falschen 2. Werbeanzeige und dem Urteilsfehler des OLG Hamm vom 04.07.2001  in der Klageschrift vom 10.05.2002 zu AZ: 1 O 343/02 vorsätzlich unwahre Sachverhalte vortrugen (Verstoss gegen § 138 ZPO – Wahrheitspflicht) , was auch von dem Bochumer Zivilrichter Dr. Michael Krökel durch das durch „Nötigung mit Knastandrohung“ erspresste Anerkenntnisurteil zu AZ: 1 O 343/02 vom 25.06.2002 vertuscht worden ist, der mit dieser „Nötigung“ das Motiv hatte, die Aufdeckung des Urteilsfehlers des OLG Hamm im Berufungsurteil AZ: 12 U 27/00 vom 04.07.2001 zu Gunsten seiner Richterkollegen in Hamm zu verhindern. Der Richter Dr. Michael Krökel hat die damalige Knastandrohung vom 25.06.2002 in seiner dienstlichen Äusserung vom 04.04.2006 schriftlich bestätigt.

Update am 09.06.2013:
Bei Recherchen über die Staatsanwaltschaft Bochum fiel dem Solarkritiker am 09.06.2013 der Haftbefehl vom 04.06.2012 – also ziemlich genau 1 Jahr alt – erneut in die Hände, in dem die Staatsanwaltschaft Bochum, von der nun nachweisbar ist, dass diese wohl wahrlich „unendlich dumme“ Staatsanwaltschaft Bochum Rechtsanwälte und Solarverkäufer mit dem Richterprivileg straffrei stellt, über den Solarkritiker R. Hoffmann im Haftbefehl folgendes behauptet:

„Achtung! Herr Hoffmann fühlt sich zutiefst ungerecht behandelt, seine Reaktionen auf Zwangsmassnahmen gegen sich und andere sind nicht vorhersehbar.“

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Ausschnitt aus Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Bochum vom 04.06.2012, ROT-Markierung durch SOLARKRITIK.DE

Der Haftbefehl wurde am 19.06.2012 von einem „Polizeiaufgebot“ vollstreckt und die eigentlich mittellose Mutter des Solarkritikers hatte ein Darlehn über 12.000 Euro aufnehmen können, um ihren Sohn am 21.06.2012 wieder freizubekommen………

Update am 28.06.2013:
Mit Bescheid vom 07.10.2009 zeichnet sich der damalige Ministerialdirigent Prof. Dr. Reinhard Klenke für die Geheimhaltung des Sachverhalts „Straffreiheit für Solarverkäufer und Anwalt durch Richterprivileg“ verantwortlich. Prof. Dr. Reinhard Klenke war zudem auch jahrelang als Honorarprofessor an der Düsseldorfer Heinrich-Heine-Universität für die Ausbildung von Juristen verantwortlich:

Screenshot vom 25.01.2010 der Webseite der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf
Screenshot vom 25.01.2010 der Webseite der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf

In diesem Zusammenhang wurde die Universität in Düsseldorf bereits im Januar 2010  über die offenkundig grundgesetzwidrigen „Interpretationen“ dieses Jura-Professors informiert, insbesondere, weil Prof. Dr. Klenke mit seinem Bescheid vom 07.10.2009 und der einfachgesetzlichen Anwendung des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO den effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Abs. 4 GG suspendierte und den grundgesetzlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Abs. 4 GG aus dem richterlichen Bescheid vom 16.07.2009 auf diese Art und Weise mit § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eliminierte.

Sowohl mit der Antwort vom 02.02.2010 als auch mit der nahezu gleichlautenden Antwort vom 27.06.2013, als die Uni Düsseldorf über die seit April 2013 nachweisbare Straffreiheit von Solarverkäufer und Anwalt per „Richterprivileg“ informiert worden war, kann man den Eindruck gewinnen, daß die Uni Düsseldorf die grundgesetzwidrigen juristischen „Interpretationen“ des Prof. Dr. Reinhard Klenke über die eliminierte Wirksamkeit von Grundrechten und dessen Geheimhaltung duldet und gutheisst, Grundrechte, die im Ursprung dafür bestimmt gewesen sind, Abwehrrechte eines jeden einzelnen Grundrechteträgers in Deutschland zu manifestieren:

Schreiben vom 02.02.2010 und 27.06.2013 der juristischen Fakultät der Heinrich-Heine Universität in Düsseldorf.
Schreiben vom 02.02.2010 und 27.06.2013 der juristischen Fakultät der Heinrich-Heine Universität in Düsseldorf.

Denn die Universität in Düsseldorf wurde darüber informiert, dass die „zuständigen Behörden“ – mindestens seit 2002 – über die Machenschaften des Marler Solarverkäufers und seines Anwalts informiert worden waren..

Fazit:
Der jahrelange Vernichtungsfeldzug seit 2002 gegen den Solarkritiker zu Gunsten des 60%-Schwindels der Solarthermiewirtschaft basierte auf dem dubiosen Bescheid des NRW-Justizministeriums vom 27.12.2002, wodurch das NRW-Justizministerium, Generalstaatsanwaltschaft Hamm und die Staatsanwaltschaft Bochum den Rechtsanwalt Dr. G aus Recklinghausen und den Marler Solarverkäufer grundgesetzwidrig mit dem Richterprivileg nach Artikel 97 GG ausgestattet haben, wodurch der Rechtsanwalt Dr. G und sein Mandant grundgesetzwidrig straffrei gestellt worden sind. Die Juristen haben sich aus purer Eitelkeit mindestens seit 2002 ihr eigenes Recht geschaffen, was die „Erosion des Rechtsstaates“ bedeutet.

Update am 29.06.2013:
Auch ein Gesprächsangebot, um das der Solarkritiker damals die Präsidentin des LG Bochum gebeten hatte, um den „solaren Schwindel“ persönlich zu erklären, wurde damals im Febr. 2004 vom Landgericht Bochum mit Hinweis/Argumentation auf Art. 97 GG („richterliche Unabhängigkeit„) unterbunden:

Verweigerung der richterlichen Gesprächsbereitschaft unter Hinweis auf Artikel 97 GG durch das Landgericht Bochum
Verweigerung der richterlichen Gesprächsbereitschaft unter Hinweis auf Artikel 97 GG durch das Landgericht Bochum

Die damals verantwortliche Bochumer Landgerichtspräsidentin Marie-Luise Graf Schlicker ist seit 01.06.2007 beim Bundesjustizministerium als Ministerialdirektorin für „Rechtspflege“ verantwortlich.


Wer noch daran glaubt, dass Juristen in Deutschland wirklich gewillt sind, ihre eigenen Fehler zu korrigieren, der sollte sich diese Zitate von Rolf Bossi über das „Richterprivileg“ und die „Rechtsbeugung“ von Richtern aus der „Maischberger“-Sendung aus dem Jahr 2005 anschauen:

Lesen Sie dazu auch:
Die unendliche Dummheit (?) der Staatsanwaltschaft Bochum

und:
Die Dummheit (?) der Juristen ODER: Wie mit Textbausteinen…

und:
Die Lüge des Bochumer LOSTA Bernd Schulte

und:
Wie das Amtsgericht Recklinghausen dem Solarkritiker den „gesetzlichen Richter“ entzogen hat

und:
Seit 2002: Auch Essens Oberster Staatsanwalt Walther Müggenburg stellte Solarverkäufer per Richterprivileg straflos !!

______
[1] Das „B“ im Aktenzeichen „4121 E-IIIB 372/98″ bedeutet lediglich, daß es sich um einen 2. Vorgang innerhalb der Akte 4121 E-III 372/98 handelt, der durch diese Akte seit 1998 bearbeitet worden ist. Der Solarkritiker hatte im Jahre 1998 das NRW-Justizministerium über einen anderen Fall von (politischer) Korruption in Oer-Erkenschwick informiert, was auch bis heute unaufgeklärt geblieben ist. Der Justizskandal über den „solaren Schwindel“ war dann bereits Fall „B“, über das das NRW-Justizministerium informiert worden ist.

Erstveröffentlichung des Blogtextes am 06.02.2013, 09Uhr21
Blogtext zuletzt optimiert/ergänzt/aktualisiert am: 29.10.2014, 10Uhr04

Die Dummheit (!?) der Juristen ODER: Wie durch Kopieren von Textbausteinen eine politisch-gewollte „Wahrheit“ entsteht !!

SOLARKRITIK.DE hatte schon bei der „unendlichen Dummheit (?) der Staatsanwaltschaft Bochum“ angedeutet, dass diese mögliche „Dummheit“ auch bis zu den Juristen beim NRW-Justizministerium durchschlägt. Diese Andeutung und Fragestellung wird in dem nun folgenden Blog-Artikel noch begründend vertieft.

Der Solarkritiker wurde im Jahre 1996 durch eine Werbeanzeige vom 19.01.1996 über die solare Effizienz getäuscht, in dem u.a. mit den Slogans…:

Lassen Sie sich nicht erzählen, Solaranlagen für Brauchwasser seien technisch nicht ausgereift oder zu teuer…

„Wärme direkt ab Sonne“

auch die „solare Wärmeeffizienz von 60%“ auch für die Erwärmung des Raumheizungswassers versprochen, angeboten und verkauft worden ist. Denn „Brauchwasser“ bedeutet nachweislich „Nicht-Trinkwasser„.  Dem Solarkritiker wurden von dem Marler Solarverkäufer per Kaufvertrag vom 01.10.1996 auf Basis des Angebotes vom 05.03.1996 nachweislich alle Solarkomponenten für eine solare Raumheizungswassererwärmung verkauft, sowohl Solarkollektoren für die solare Raumheizungswassererwärmung, als auch die notwendigen Steuerungsmodule für eine solare Raumheizungswassererwärmung. Es wird deshalb an dieser Stelle so betont, weil der Marler Solarverkäufer in der Öffentlichkeit behauptet, er hätte dem Solarkritiker nur eine solare Trinkwassererwärmung verkauft, was nachweislich falsch und unwahr ist. Denn Sie werden feststellen, dass in dem Angebot vom 05.03.1996 kein einziges Mal der Begriff „Trinkwasser“ auftaucht, sondern immer nur der Begriff „Brauchwasser“. Auch die Prospekte des Herstellers „PARADIGMA“ aus dem Jahr 1996 erwähnen und benutzen nur den Begriff „Brauchwasser“ und eben NICHT den Begriff Trinkwasser.

Zu beachten ist, dass über die relevante Werbeanzeige ja ein gerichtlich veranlasstes Gutachten erstellt werden sollte und erstellt worden ist, in dem aber der oben erwähnte Slogan mit dem Begriff „Brauchwasser“ seltsamer Weise keine Beachtung fand.

Stattdessen redet der gerichtliche Gutachter in seinem Gutachten vom 10.11.1998 davon, dass der Begriff „Warmwasserbedarf“ angeblich „Trinkwasser“ bedeuten würde was angeblich „für die Warmwasserversorgung eines Gebäudes (?!) benötigt werden würde„:

Gutachten19981110_Trinkwasser
Ausschnitt aus Seite 7 aus gerichtlichem Gutachten vom 10.11.1998 für LG Bochum, AZ: 1 O 302/97. ROT-Markierung durch SOLARKRITIK.DE

Präzise und korrekt hätte es eigentlich im Gutachten heissen müssen: „…Trinkwasser, was für die Warmwasserversorgung von Personen in einem Gebäude benötigt werden würde.

Aber um „Wasser“ geht es bekanntlich bei thermischen Solaranlagen eigentlich nicht, sondern eigentlich um „Wärme„, die mit Hilfe einer thermischen Solaranlage anstelle von Öl oder Gas erzeugt werden soll.

Dazu muss man nämlich auch wissen, dass der Gutachtenantrag vom 03.02.1998 als auch der richterliche Beweisbeschluss vom 03.11.1997 den Antrag an den Gutachter stellte, dass der Gutachter die Effizienz der thermischen Solaranlage bezüglich des „Wärmebedarfs“ und der „(Raum-)Heizung“ begutachten sollte.

Diesen beiden wichtigen Fragestellungen in den Anträgen ist der gerichtliche Gutachter bis heute (01.02.2013) nicht nachgekommen !!

Obwohl in den gesamten solaren Verkaufsunterlagen aus dem Jahr 1996 niemals und nirgends der Begriff „Trinkwasser“ auftauchte und auch argumentativ von dem Solarverkäufer niemals verwendet worden war, schrieb auch der Bochumer Richter Dr. Michael Krökel in seinem Urteil 1 O 302/97 vom 07.12.1999 in der Urteilsbegründung folgendes:

LGBochum19991207_Trinkwasser
Ausschnitt aus Urteil vom 07.12.1999, Landgericht Bochum, AZ: 1 O 302/97
(ROT-Markierung durch SOLARKRITIK.DE)

Die Bewertung der oben erwähnten Werbeslogans und die Fragestellung aus dem Gutachtenantrag vom 03.02.1998 und dem richterlichen Beweisbeschluss vom 03.11.1997 wurde von dem Bochumer Richter Dr. Michael Krökel vollends „vergessen“, denn bei einer reinen solaren Trinkwassererwärmung, die angeblich verkauft worden sei, hätte der obige Werbeslogan von dem Bochumer Richter eigentlich als falsch, unwahr und womöglich sogar als betrügerisch bewertet werden müssen.

Denn wie hätte der Marler Solarverkäufer bei einem solaren Ertrag nur für die solare Trinkwassererwärmung von bestenfalls 150 DM im Jahr (= ca. 75 Euro) im Jahr 1996 „das Lohnen“ d.h die Wirtschaftlichkeit einer thermischen Solaranlage von 15.000 DM (=  ca. 7.500 Euro Anschaffungskosten in seinem provokanten Werbeslogan

„Lassen Sie sich nicht erzählen, Solaranlagen für Brauchwasser seien technisch nicht ausgereift oder zu teuer…“

begründen können, wenn er seinen oben erwähnten solaren Werbeslogan aus der Werbeanzeige vom 19.01.1996 nicht auch auf die solare Raumheizungswassererwärmung bezogen hätte?

Diese wichtige Frage hat bis heute kein Jurist und Richter beantwortet !!

Denn: Die Amortisationszeit der thermischen Solaranlage mit Anschaffungskosten von 7.500 Euro bei einer jährlichen Heizkostenenergieersparnis von 75 Euro dauert zwangsläufig 100 Jahre !!

Diese Bewertung ersparte sich dann aber der Bochumer Richter in seinem Urteil vom 07.12.1999, womöglich auch deshalb, weil er sonst den „solaren 60%-Effizienz-Schwindel“ bereits zu diesem Zeitpunkt im Jahr 1999 entlarvt und im Keim erstickt hätte, was aber wohl politisch nicht gewollt war.

Das Berufungsgericht beim OLG Hamm umging im Juli 2001 „das Problem“ der beantragten Bewertung ebenfalls, aber mit einem anderen „Trick“: Das OLG Hamm bewertete „ganz einfach“ in seinem Urteil vom 04.07.2001, AZ: 12 U 27/00 eine andere Werbeanzeige, bei der die beiden oben im Blog genannten Werbeslogans aus der Werbeanzeige vom 19.01.1996 entfernt worden waren.

Im Rahmen von Petitionen machte der SOLARKRITIKER die Kontrollinstitutionen beim NRW-Landtag auf die dubiosen Machenschaften von Justiz und Solarwirtschaft aufmerksam, insbesondere auch deshalb, weil der Marler Solarverkäufer und sein Anwalt nun im Jahr 2002 in weiteren Gerichtsverfahren damit begonnen hatten, diesen nachweisbaren „juristischen Fehler“ auch noch für einen nun eigens praktizierten Prozessbetrug zu benutzen und als angeblich faktische Wahrheit hinzustellen, wissentlich, dass diese Gerichts-Urteile aus Bochum und Hamm in diesem wichtigen Punkt falsch waren.

Denn zu beachten ist, dass das Marler Amtsgericht in der Urteilsbegründung zu Urteil AZ: 16 C 676/01 am 15.02.2002 rechtskräftig bestätigte, dass „mit Brauchwasser das weitgehend konstant verbleibende Wasser im (Raum-)Heizungskreislauf“ gemeint sei.

Ausschnitt aus der Urteilsbegründung des Urteils Amtsgericht Marl vom 15.02.2002, AZ: 16 C676/01, BLAU-Markierung durch SOLARKRITIK.DE
Ausschnitt aus der Urteilsbegründung des Urteils Amtsgericht Marl vom 15.02.2002, AZ: 16 C 676/01, BLAU-Markierung durch SOLARKRITIK.DE

Dieses Urteil vom 15.02.2002 mit diesem Urteilstext über die Bedeutung des Begriffs „Brauchwasser“ in Verbindung mit dem Datums-Nachweis über die relevante Werbeanzeige (vom 19.01.1996), hatte eigentlich zu diesem Zeitpunkt die verantwortlichen Richter und Juristen bei deren Bewertungs- und Urteilsfehler überführt.

Aber anstatt ihre eigenen Fehler zu korrigieren und für Aufklärung zu sorgen, wurde der Solarkritiker von den Juristen in NRW durch dieses Wissen und diesen Urteilsfehler-Nachweis zum regelrechten „Staatsfeind Nr. 1“ gemacht.

Die NRW-Juristen unterstützten den Recklinghäuser „Solaranwalt“ Dr. Hans Jochen G. „nach Kräften“ bei dessen Feldzug gegen den Solarkritiker, damit niemals die „Peinlichkeit des Urteilsfehlers“ des OLG Hamm vom 04.07.2001 mit der falschen Werbeanzeige juristisch in einem juristischen Verfahren und richterlichen Urteil aufgerollt und bewiesen werden würde. Der Solarkritiker durfte niemals nachträglich Recht bekommen, und ihm durfte „KEIN Recht“ und KEINE Gerechtigkeit zu Teil werden, denn dann wäre parallel und gleichzeitig das Ansehen der NRW-Justiz beschädigt worden. Nach dieser Prämisse schienen die Juristen in NRW von nun an (ab 2002) gegen den Solarkritiker zu agieren. !!

Und das NRW-Justizministerium zeigte nun in den Folgemonaten und Jahren – u.a. auch auf Grundlage einer GEHEIMEN (!) Verfügung vom 27.12.2002 – wie „die Justiz“ eine juristische – politische gewollte Wahrheit – „zusammenbaut“:

Walther Müggenburg (Quelle: FDP-Essen)
Walther Müggenburg (Quelle: FDP-Essen)

Der verantwortliche Ministerialrat Walther Müggenburg informierte den Petitionsausschuss des NRW-Landtages in einer Art und Weise mit falschen Fakten, dass er abermals den Urteils-Fehler mit dem „Trinkwasser“ kopierte und am 15.12.2004 in einer Mitteilung an den NRW-Landtag  folgendes behauptete:

Mueggenburg_S226_20041215_Trinkwasser
Ausschnitt aus der geheimgehaltenen Seite 226 der Akte 4121 E-III 372/98 des Ministerialrats Walther Müggenburg vom 15.12.2004. ROT-Markierung durch SOLARKRITIK.DE

Erkennen Sie die juristische Dreistigkeit des Ministerialrats beim NRW-Justizministeriums Walther Müggenburg?

Denn Walther Müggenburg argumentiert in seinem Schreiben vom 15.12.2004 an den NRW-Landtag mit „der Werbeanzeige, in der der Begriff Trinkwasserangeblich auftauchen würde, wohlwissend, dass die korrekte Werbeanzeige vom 19.01.1996 nicht „Trinkwasser“ ausweist, sondern in Wirklichkeit den Begriff „Brauchwasser“.

Denn „Brauchwasser“ hat die Bedeutung von „NICHT-Trinkwasser“ und hat – gemäss Urteil vom Amtsgericht Marl vom 15.02.2002, AZ: 16 C 676/01 explizit die Bedeutung von „Raumheizungswasser“.

Über diese Unwahrheit des Walther Müggenburg im Schreiben vom 15.12.2004 an den Petitionsausschuss des NRW-Landtages ist der Solarkritiker aber erst seit Mai 2012 informiert, da er nur durch Zufall bei einer Akteneinsichtnahme im August 2010 und im November 2011 diesen Inhalt der bis heute geheimgehaltenen Seite 226 der Akte 4121 E-III 372/98 erfahren hatte.

Aber damit noch nicht genug, denn nun wird offengelegt, wie bei deutschen Juristen aus dem Kopieren von Textbausteinen eine Wahrheit entsteht… nämlich eine politisch-gewollte Wahrheit entsteht…, die mit der faktischen Realität nichts gemeinsam hat!

Holger Ellerbrock (Quelle: Landtag-NRW)

Mit Schreiben vom 22.11.2006 reichte der NRW-Landtagsabgeordnete Holger Ellerbrock bei dem damaligen NRW-Staatssekretär und FDP-Parteifreund Jan Söffing

Jan Söffing (Quelle: orthkluth.com)

eine Anfrage über den Fall des Solarkritikers ein, um Aufklärung über den Fall des Solarkritikers zu erhalten. Nun schauen Sie mal, welchen „Textbaustein“ der Landtagsabgeordnete Ellerbrock von dem Staatssekretär Jan Söffing mit Schreiben vom 29.01.2007 erhalten hatte:

Ausschnitt aus Schreiben von Jan Soeffing an Holger Ellerbrock vom 29.01.2007. ROT-Markierung durch SOLARKRITIK.DE
Ausschnitt aus Schreiben von Jan Soeffing an Holger Ellerbrock vom 29.01.2007. ROT-Markierung durch SOLARKRITIK.DE

Es ist unzweifelhaft zu erkennen: Es handelt sich wortwörtlich um den gleichen (faktisch-falschen) Text, genau wie damals im Schreiben vom 15.12.2004 des Walther Müggenburg an den NRW-Petitionsausschuss. Es wurde sogar dieser Schreibfehler übernommen:

Mueggenburg_20041215_Geheimakte_IFG_014_PET13_13602_mitRotMark_20021227_Seite_2_Schreibfehler
ROT-Markierung durch SOLARKRITIK.DE

Es ist also zwingend zu vermuten, dass der damalige Staatssekretär Jan Söffing „Unterstütung“ von dem Ministerialrat Walther Müggenburg beim NRW-Justizministerium angefordert hatte, der dann die notwendigen Textbausteine lieferte, um die Angelegenheit über „den nervenden Solarkritiker wegzubügeln„, wie es unter Juristen wohl so üblich ist. Für jeden Zweck (und Wahrheit) die passenden Textbausteine. Selbstdenken bei Juristen = Null !

Auch von diesem Schreiben des Jan Söffing an Holger Ellerbrock hat der Solarkritiker erst am 30.11.2011 bei der abermaligen Akteneinsichtnahme in die Fragmente der Akte 4121 E-III 372/98 Kenntnis erhalten. Trotz schriftlich bestätigter Zusicherung hatte der Landtagsabgeordnete Holger Ellerbrock den Solarkritiker damals nicht über dieses Schreiben vom 29.01.2007 von Jan Söffing zeitnah informiert gehabt.

Aber damit noch nicht genug.

Seit November 2006 hatte der Solarkritiker beim Verwaltungsgericht eine IFG-Klage eingereicht, um die Akte 4121 E-III 372/98 beim NRW-Justizministerium vollständig einsehen zu dürfen. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens 17 K 3614/06 beim VG Gelsenkirchen antwortete das NRW-Justizministerium mit einem 4-seitigen Schreiben vom 11.09.2008 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Und schauen Sie, was auch in diesem Schreiben auf Seite 2 zu lesen steht:

Ausschnit aus Seite 2 des Schreibens des NRW-Justizministeriums vom 11.09.2008 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.
Ausschnitt aus Seite 2 des Schreibens des NRW-Justizministeriums vom 11.09.2008 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu 17 K 3614/06

Sie sehen: Wieder wortwörtlich der gleiche Text – der Schreibfehler wurde allerdings mittlerweile erkannt und korrigiert – aber trotzdem das wichtige Wort wieder falsch: „Trinkwasser“ (anstatt korrekt: Brauchwasser), wieder der gleiche, falsche Textbaustein, lediglich den Namen des Solarverkäufers „Firma Grosse-Büning“ hatte der Verfasser des Schreibens, ein Herr/Frau Keders (Bearbeiter: Herr Beuter) vom NRW-Justizministerium, in „Firma in Marl“ abgeändert. Wie löblich, aber letztlich ohne Relevanz.

Was lernen wir daraus ?

1.
Einige Juristen von der Regierung in NRW können nicht selbst denken, sondern nur kopieren !

2.
Menschen, die diese „dumme“ Juristen beim Kopieren erwischt haben, werden von anderen „dummen“ (?) Juristen (ohne Arzt und in Abwesenheit) psychiatrisiert und für prozessunfähig erklärt !

3.
Menschen, die diese „dumme“ Juristen beim Kopieren erwischt haben und daraufhin von deutschen Juristen psychiatrisiert worden sind, sollten möglichst schnell – aus reinem Selbstschutz – Deutschland verlassen.

(Nicht nur) der Fall des Solarkritikers und der Fall von Gustl Mollath zeigen wohl nur zu deutlich die unendliche Dummheit (?) deutscher Juristen. Denn, wenn es nicht Dummheit der Juristen ist, ist es dann womöglich doch Vorsatz?

Lesen Sie auch die zahlreichen Fehler im Fall von Gustl Mollath und wie Juristen versuchen, die Journalisten bei der Aufklärung dieser juristischen Fehler „zu bremsen“ ?

SZ20130213_EhreDerJustiz_Mollath

Der Solarkritiker glaubt nicht mehr daran, dass solche „Fehler der Justiz“ zufällig und aus Dummheit passieren…

Update am 26.03.2013:
Mollath-Anwalt Gerhard Strate beschreibt über den Fall Mollath in einer BR5-Hörfungsendung am 24.03.2013 ähnlich-geartete „Abschreibe“-Verhaltensweisen von Juristen, Richtern und Psychiatern:

Die Erfahrungen und die Recherchen des Solarkritikers sind also wohl kein Zufall, sondern scheinen unter Juristen und Psychiatern „Methode“ zu haben.

Update am 29.03.2013:
In dem Artikel in der SZ „Man fühlt sich wie der letzte Dreck“ vom 28.03.2013 beschreibt Gustl Mollath sehr zutreffend seine Situation, wie Juristen agieren. Der Solarkritiker kann diese von Gustl Molalth geschilderten Erfahrungen ebenfalls voll bestätigen:

Mollath_SZ20130329_Querulanten
Zitat-Ausschnitt aus „Man fühlt sich wie der letzte Dreck“…(SZ-Online vom 28.03.2013)

Update am 21.04.2013:
Hören Sie auch, welche Erfahrungen Journalisten bei der Recherche im Fall Mollath mit Juristen und Richtern gemacht haben:

Die unendliche Dummheit (?) der Staatsanwaltschaft Bochum

Seit der 1., strafrechtlichen Anklageschrift gegen den Solarkritiker im Dezember 2005 ist belegbar, wie die Staatsanwaltschaft Bochum die beiden, sehr wichtigen und relevanten Tatsachen aus den beiden Gerichtsverfahren LG Bochum 1 O 302/97 und OLG Hamm AZ: 12 U 27/00 über den Verkauf einer thermischen Solaranlage verschleiert. Denn diese beiden Gerichtsverfahren mit den „Fehlern“ der Richter in Bochum und Hamm waren die spätere Grundlage für den mehrfachen Prozessbetrug des Recklinghäuser „Solaranwalts“ Dr. G. in den zeitlich-nachfolgenden Zivilgerichtsverfahren, z.B. LG Bochum AZ: 1 O 343/02 .

Richtig und faktisch korrekt und jederzeit nachweisbar sind folgende Tatsachen:

01.
Unterschlagung eines solarkritischen Gutachtenergebnisses (Punkte 3 und 4 aus dem Gutachten vom 10.11.1998) durch das LG Bochum im Zivilverfahren AZ: 1 O 302/97, d.h. ein Gutachtenergebnis über ein Gutachten über die relevante solare Werbeanzeige, was die Bochumer Richter im Jahr 1997/1998 (genauer: am 03./05.02.1998) selbst in Auftrag gegeben hatten. Zudem wurde der richterliche Beweisbeschluss vom 03.11.1997 über die Effizienz der thermischen Solaranlage – insbesondere über die solare Raumheizungswassererwärmung („Heizungsanlage“) – ohne Angabe von Gründen einer richterlichen Bewertung entzogen.

02.
Verwendung der falschen, zweiten solaren Werbeanzeige durch das OLG Hamm im Berufungsurteil vom 04.07.2001, OLG Hamm, AZ: 12 U 27 / 00

Nun schauen und lesen Sie, wie die Staatsanwaltschaft Bochum diese beiden wichtigen Sachverhalte in den Anklageschriften an den Solarkritiker jahrelang verschleiert hatte. Es handelt sich bei den nachfolgenden Belegen um Screenshots aus den schriftlichen Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Bochum, um die Authentizität zu gewährleisten und zu dokumentieren. Die ROT-Markierung stammt von SOLARKRITIK.DE:

aus: Anklageschrift vom 21.12.2005, Staatsanwaltschaft Bochum, AZ: 32 Js 569/04
Anklagefehler20051221_32Js569_04_rotMark
aus: Anklageschrift vom 03.03.2006, Staatsanwaltschaft Bochum, AZ: 32 Js 401/05
Anklagefehler20060303_32Js401_05_rotMark
aus: Anklageschrift vom 04.04.2006, Staatsanwaltschaft Bochum, AZ: 32 Js 92/06
Anklagefehler20060404_32Js92_06_rotMark

In den Anklageschriften wird also das ursprüngliche und fehlerhafte SOLAR-Gerichtsverfahren AZ: 1 O 302/97 durch Verwendung eines falschen Aktenzeichens „3 O …“ von der Staatsanwaltschaft Bochum verschleiert und das sehr wichtige und relevante Berufungsverfahren vor dem OLG Hamm AZ: 12 U 27/00 wird in den Anklageschriften überhaupt nicht erwähnt. Der Staatsanwalt bei der STA Bochum, der für diese obigen Anklageschriften verantwortlich gewesen ist, OSTA Schneider, hat auch in seinem mündlichen Vortrag der Anklageschriften am 25.05.2007 in der Hauptverhandlung sogar auch das falsche Aktenzeichen „3 O…“ mündlich vorgetragen, und OSTA Schneider reagierte sichtlich irritiert, als der Solarkritiker lautstark im Gerichtssaal „falsch“ rief, als der OSTA Schneider selbstsicher das falsche Aktenzeichen zitierte.

Dieser peinliche und wiederholte Fehler der Staatsanwaltschaft Bochum mag auf den 1. Blick nur ein lapidarer Schreibfehler sein, es wird aber durch die Vielzahl der Wiederholungen des Fehlers belegt, dass Ermittlungen, die nach § 160 Abs. 2 StPO eigentlich zu einem Nachweis und Wahrheitsgehalt der Vorwürfe des Solarkritikers rechtsstaatlich hätten führen können und müssen, durch die StA Bochum in Wirklichkeit bis heute nicht und nie stattgefunden haben.
Denn das „dubiose“ Zivilgerichtsverfahren 1 O 302/97 bzw. 12 U 27/00 scheint für die Staatsanwaltschaft Bochum auf Anweisung des NRW-Justizministerium als ein „Tabu-Gerichts-Verfahren“ deklariert worden zu sein, was auch andere Dokumente der NRW-Justizbehörden belegen, nicht zuletzt auch die Existenz von 198 geheimen Aktenseiten, die im Schwerpunkt diese beiden Zivilgerichtsverfahren betreffen, durch dessen „seltsamen Ausgang“ die Solarthermiewirtschaft in Deutschland und dessen „60%-Schwindel“ nachweislich begünstigt worden ist.

Der Solarkritiker fragt sich deshalb: Hätte die STA Bochum bezüglich der Vorwürfe des Solarkritikers rechtsstaatlich in alle Richtungen ermittelt, hätte der Aktenzeichenfehler nicht dreimal in strafrechtlichen Anklageschriften passieren können, oder sind die Staatsanwälte in Bochum wirklich so dumm…??

Nee, …die Staatsanwälte in Bochum sind sogar noch dümmer…

Denn mit der Anklageschrift vom 29.10.2012 fabriziert eine weitere Staatsanwältin aus Bochum, diesesmal Staatsanwältin Kraft, erneut diesen gleichen Aktenzeichenfehler:

aus: Anklageschrift vom 29.10.2012, Staatsanwaltschaft Bochum, AZ: 851 Js 118/12Anklagefehler20061029_851Js118_12_rotMark

Das obige Strafverfahren AZ: 851 Js 118/12 beinhaltet übrigens den Vorwurf der Staatsanwaltschaft Bochum, dass der Solarkritiker angeblich eine „Drohmail“ an den Rechtsanwalt Schmidt, Dorsten geschickt hätte, was der Solarkritiker aber bis heute unter Eid bestreitet. Richtig ist stattdessen, dass die Staatsanwaltschaft Bochum seit Oktober 2007 den Parteiverrat nach § 356 StGB des Rechtsanwalts Rudolf Schmidt aus Dorsten und die Protokoll- und Urteilsfälschung des „SPD-Richters“ am Amtsgericht Dirk Vogt (Verdacht auf Rechtsbeugung) nicht zur Anklage gebracht hatte.

Glauben Sie wirklich, dass das Verfahren AZ: 851 Js 118/12 das „Ende der Fahnenstange der Dummheit“ der Staatsanwaltschaft Bochum ist ? Womöglich nicht. Denn es existiert noch eine weitere Anklageschrift gegen den Solarkritiker, nämlich die aus dem Strafverfahren mit AZ: 32 Js 599/07. Dieses Strafverfahren hatte der Solarkritiker aber in Gänze nicht zur Kenntnis genommen und abgelehnt, mit dem Hinweis an den verantwortlichen Richter, dass der Solarkritiker das Gerichtsverfahren ablehnt, solange die 198 geheimen Aktenseiten beim NRW-Justizministerium über den Urteilsfehler des OLG Hamm aus 2001 existieren und nicht aufgeklärt werden. Der Solarkritiker wurde in dem Strafverfahren AZ: 32 Js 599/07 in Abwesenheit durch menschenrechtswidrigen und nichtigen Strafbefehl im Dezember 2011 zu einer Geldstrafe von ca. 12.000 Euro verurteilt, die am 19.06.2012 durch „Erzwingungshaft“ vollstreckt worden sind.

Sie können ja mal eine Wette abschliessen, ob der Aktenzeichenfehler auch in diesem Strafverfahren AZ: 32 Js 599/07 im 1. Satz dieser Anklageschrift zu finden ist und können dann selbst entscheiden, ob die „granitennen Dummheit“ der Staatsanwaltschaft Bochum womöglich unendlich ist…!?

Bei so einer erkennbaren „granitennen Dummheit“ beantragt die Staatsanwaltschaft bundesweit, also nicht nur die Staatsanwaltschaft in Bochum, i.d.R. psychiatrische Gutachten zur Ermittlung der Schuldfähigkeit/Prozessfähigkeit/Geschäftsfähigkeit des angeblich „dummen und nicht-schuldfähigen“ Beschuldigten.

Oder soll durch die „unendliche Dummheit“ (oder vielleicht: Faulheit und Bequemlichkeit per Copy-and-Paste ?) der Staatsanwaltschaft Bochum nur die womöglich in Wirklichkeit existierende unendliche „kriminelle Energie“ der Bochumer Staatsanwaltschaft zur Durchsetzung dubioser politischer Zielsetzungen retuschiert werden ?

Es ergeben sich für den Solarkritiker drei Fragen an den NRW-Justizminister Thomas Kutschaty wegen der obigen Recherche:

Thomas Kutschaty NRW-Justizminister

1. Befindet sich der Aktenzeichenfehler „3 0…“ auch in der Anklageschrift der STA Bochum zu AZ: 32 Js 599/07 ?

2. Werden, Herr Kutschaty, die Staatsanwälte in Bochum durch Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens kurzfristig auf Prozessfähigkeit überprüft? Wenn NEIN, warum nicht ?

3. Können Sie, Herr Kutschaty, dem Solarkritiker rechtsstaatliche Gründe auf Grundlage eines für den Solarkritiker und Grundrechteträgers wirksamen Grundgesetzes nennen, warum der Solarkritiker nach der langjährigen Verweigerung der Rechtmässigkeitskontrolle des Artikel 19 Abs. 4 GG durch deutsche Richter, der Existenz von 198 geheimen Aktenseiten und seiner Flucht ins Ausland im November 2012 wieder nach Deutschland zurückkehren sollte?

Antwortmöglichkeit für Thomas Kutschaty auf die drei sachlich-gestellten Fragen des Solarkritikers

Vielleicht erklärt ja die interessante Sichtweise im Zitat von Sonja Zietlow die  „unendliche Dummheit (?) der Staatsanwaltschaft Bochum“ ?:

Zietlow_20130121_DummheitPechBeimDenken

Update am 22.01.2013:
Auch dem bekannten TV-Journalisten Günter Ederer wurden von den EXPERTEN (!) beim NRW-Justizministerium am 27.04.2010 bezüglich der relevanten Gerichtsverfahren und der Vorwürfe des Solarkritikers falsche Aktenzeichen mitgeteilt:

Ederer_Mails_Justizministerium20100427_Seite1

Korrekt hätten die Aktenzeichen lauten müssen: 1 O 302/97 und 1 O 343/02.
Glauben Sie noch an Zufall, oder gar an die „unendliche Dummheit der Justiz“ ?

Am 06.09.2010 wurde im BR der TV-Beitrag von Günter Ederer gesendet. Ursprünglich war geplant, dass der  TV-Beitrag am 04.05.2010 in ARD-„Plusminus“ gesendet werden sollte:

Der obige TV-Bericht vom 06.09.2010 von Günter Ederer enthält einige Detail-Fehler, aber der TV-Bericht bringt in der Sache die Machenschaften der NRW-Justiz trotz der Dateilfehler thematisch ganz gut rüber.
Aber der TV-Bericht thematisiert nicht den Urteilsfehler des OLG Hamm vom 04.07.2001. Das Urteil basiert nämlich auf der falschen Werbeanzeige, nämlich eine Werbeanzeige, die nachweislich NICHT zum Solarkaufvertrag vom 01.10.1996 geführt hatte. Dieses sehr wichtige Detail erwähnt leider der TV-Bericht von Günter Ederer nicht.

Ergänzung am 28.01.2013:
Ab Februar 2011 begann auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die „Waffe der Psychiatrisierung“ gegen den Solarkritiker einzusetzen. Zu diesem Zweck verfasste das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 29.03.2011 eine Aktenanfrage über das damals abgeschlossene Strafverfahren AZ: 32 Js 569/04.  Nun schauen Sie, welches Info-Schreiben vom 01.04.2011 die Staatsanwaltschaft Bochum an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückgeschickt hatte, und es war wohl kein Aprilscherz:

SOLARKRITIK.DE hat die persönlichen Daten des Beschuldigten mit ROTEN Balken anonymisiert, damit der Beschuldigte durch die hier veröffentlichte und dokumentierte "endlose Dummheit (?) der Staatsanwaltschaft Bochum" nicht doppelt bestraft wird.
SOLARKRITIK.DE hat die persönlichen Daten des Beschuldigten mit ROTEN Balken anonymisiert, damit der Beschuldigte durch die hier veröffentlichte und dokumentierte „unendliche Dummheit (?) der Staatsanwaltschaft Bochum“ nicht doppelt bestraft wird.

Wie Sie feststellen, hat die Staatsanwaltschaft Bochum aus dem korrekten Aktenzeichen 32 Js 569/04 ein Schreiben mit dem fehlerhaften Aktenzeichen 36 Js 569/04 fabriziert, und die „Automatismen“ bei der Staatsanwaltschaft Bochum besorgen dann den Rest und das Schreiben wird unkontrolliert verschickt…mit den persönlichen Daten eines „wildfremden Beschuldigten“ aus Herne.

Wenn Sie nun geglaubt haben, dem verantwortlichen Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Voßkamp wäre dieser Fehler aufgefallen, dann täuschen Sie sich, denn der Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Voßkamp tut in seinem Aktenvermerk vom 12.04.2011 so, als ob alles in Ordnung und korrekt wäre:

VerwGerGelsenk_20110412_RichterVosskamp_Aktenvermerk

Dieser Fehler wird im Aktenvermerk vom 12.04.2011 einfach ignoriert und totgeschwiegen und auch noch ganz unverblümt – bei Umgehung jedweder datenschutzrechtlicher behördlicher Vorschriften – zusammen mit seinem Aktenvermerk vom 12.04.2011 an den Solarkritiker per Post verschickt, der diese beiden „dubiosen“ Schriftstücke am 20.04.2011 (!) per Post erhalten hatte.

Und übrigens zur Info: Hinter dem im Aktenvermerk erwähnten Aktenzeichen „28 Ds 301/08″ des Amtsgerichts Recklinghausen verbirgt sich das hier im Blog bereits ebenfalls erwähnte Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Bochum AZ: 32 Js 599/07, um die von der Justiz wohl gewollten Verwirrung auch beim Blog-Leser hier noch vollends auf die Spitze zu treiben. Bei dem im Aktenvermerk erwähnten medizinischen Sachverständigen „Dr. Oswald aus Langenfeld“ sollte sich der Solarkritiker am 20.04.2011 (!) im Rahmen des Beleidigungs-Strafverfahrens AZ: 32 Js 599/07 psychiatrisch auf Schuldfähigkeit untersuchen lassen, was der Solarkritiker aber damals verweigert hatte.

Erinnern Sie sich noch an die oben am 08.01.2013 ursprünglich gestellte 1. Frage an NRW-Justizminister Thomas Kutschaty zum Aktenzeichen 32 Js 599/07, die übrigens immer noch unbeantwortet ist ?? Genauso auch wie Frage 2 und 3.

Update am 09.06.2013:
Bei Recherchen über die Staatsanwaltschaft Bochum fiel dem Solarkritiker am 09.06.2013 der Haftbefehl vom 04.06.2012 – also ziemlich genau 1 Jahr alt – erneut in die Hände, in dem die Staatsanwaltschaft Bochum, von der nun nachweisbar ist, dass diese wahrlich wohl „unendlich dumme“ Staatsanwaltschaft Bochum Rechtsanwälte und Solarverkäufer mit dem Richterprivileg straffrei stellt, über den Solarkritiker R. Hoffmann im Haftbefehl folgendes behauptet:

„Achtung! Herr Hoffmann fühlt sich zutiefst ungerecht behandelt, seine Reaktionen auf Zwangsmassnahmen gegen sich und andere sind nicht vorhersehbar.“

HaftbefehlSTBochum_32Js599_07_20120604
Ausschnitt aus Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Bochum vom 04.06.2012, ROT-Markierung durch SOLARKRITIK.DE

Update am 29.06.2013:
Auch ein Gesprächsangebot, um das der Solarkritiker damals die Präsidentin des LG Bochum gebeten hatte, um den „solaren Schwindel“ persönlich zu erklären, wurde damals im Febr. 2004 vom Landgericht Bochum mit Hinweis/Argumentation auf Art. 97 GG („richterliche Unabhängigkeit„) unterbunden:

Verweigerung der richterlichen Gesprächsbereitschaft unter Hinweis auf Artikel 97 GG durch das Landgericht Bochum
Verweigerung der richterlichen Gesprächsbereitschaft unter Hinweis auf Artikel 97 GG durch das Landgericht Bochum

Die damals verantwortliche Bochumer Landgerichtspräsidentin Marie-Luise Graf Schlicker ist seit 01.06.2007 beim Bundesjustizministerium als Ministerialdirektorin für „Rechtspflege“ verantwortlich.

Auch M.-L. Graf-Schlicker hat als damalige Präsidentin beim LG Bochum nachweislich dafür gesorgt, dass der Anwalt Dr. G. mit dem „Richterprivileg“ aus Art. 97 GG straflos gestellt worden ist.

Wer glaubt noch daran, dass Juristen in Deutschland wirklich gewillt sind, ihre eigenen Fehler zu korrigieren ??

Update am 21.09.2014:
Weiter oben im Blogtext wurde bereits dokumentiert, wie das NRW-Justizministerium in der Mitteilung vom 27.04.2010 an den TV-Journalisten Günter Ederer die Aktenzeichen der beiden relevanten Gerichtsverfahren verändert hatte. Nun schauen Sie, wie auch in Urteilstexten von relevanten Gerichtsurteilen das sehr wichtige, auf Prozessbetrug des Solaranwalts Dr. G basierende Zivilgerichtsverfahren LG Bochum 1 O 343/02 verschleiert wird: Der Einzelrichter Reuter am OLG Hamm hatte ebenfalls ein falsches Aktenzeichen 1 O 143/02 zitiert:

OLGHamm_3U28_05_20050727
Ausschnitt aus OLG Hamm Beschluss vom 27.07.2005, AZ: 3 U 28/05, mit der der Einzelrichter Reuter am OLG die Berufung des Solarkritikers abgelehnt hatte. ROT-Markierung durch SOLARKRITIK.DE

Und auch im Strafrechtsurteil vom 30.07.2007, AZ: 28 Ds 32 Js 569/04-27/06 des Richters am Amtsgericht Dirk Vogt, lässt der Richter Dirk Vogt im Urteil auf Seite 17 das falsche Aktenzeichen „1 O 143/02 genauso falsch zitieren:

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Ausschnitt aus Seite 17, Urteil vom 30.07.2007, AZ: 28 Ds 32 Js 569/04-27/0, ROT-Markierung durch SOLARKRITIK.DE

 

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und:
Die dreiste Lüge seit 2002 der NRW-Juristen

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Erstveröffentlichung des Blogtextes am 08.01.2013,
zuletzt optimiert am 21.09.2014, 16Uhr04