Solarkritiker, EIKE- und Klimamanifest-von-Heiligenroth-Gründungsmitglied RAINER HOFFMANN schaffte es am 15.11.2017 bei der 2. #SagsMirInsGesicht-Skype-Anruferaktion der ARD-TAGESSCHAU-Redaktion durchzukommen und konfrontierte ARD-Chefredakteur Kai Gniffke mit mehreren „Unbequemen Wahrheiten“ über die TAGESSCHAU.
Das sind DIE drei Seiten der „Mitteilung vom 15.12.2004„, die der amtierende Leitende Oberstaatsanwalt (LOSTA) in Essen Walther Müggenburg („Staatsanwaltschaft ist die objektivste Behörde der Welt„) als damaliger Ministerialrat beim NRW-Justizministerium an den Petitionsausschuss des NRW-Landtages geschickt hatte und die bis heute als Seiten 225, 226 und 227 – neben weiteren 195 Seiten der Akte 4121 E-III 372/98 beim NRW-Justizministerium – als GEHEIM deklariert werden, aber die dem Solarkritiker – trotz Geheimhaltung – durch „erzwungenen Zufall“ bekannt geworden sind:
Der Eklat zwischen Gustl Mollath und seinem Rechtsanwalt Gerhard Strate am 28.07.2014 (VIDEO, TV-Bericht „REPORT MÜNCHEN“ vom 29.07.2014) veranlasst SOLARKRITIK.DE anhand seiner langjährigen eigenen Erfahrungen mit seinen eigenen Rechtsanwälten nachfolgend aufzuzeigen, daß die eigenen Rechtsanwälte alles andere im Sinn haben, als den juristischen Erfolg ihres Mandanten, um wenigstens in Ansätzen ein Gefühl von Gerechtigkeit zu vermitteln. Die Gilde der Rechtsanwälte stellt – nach den Erfahrungen von SOLARKRITIK.DE – vielmehr das Wohl der eigenen Zunft über das Wohl und den Erfolg und das Pochen auf Rechtstaatlichkeit für den Mandanten. ACHT Beispiele für Parteiverrat (?!) durch eigene Rechtsanwälte – LIVE erlebt !! weiterlesen →
Der Solarkritiker empfand die Ausführungen von Wolfgang Bosbach in dieser Talkrunde als äusserst heuchlerisch und verfasste deshalb über die Ausführungen von Wolfgang Bosbach in der Talk-Sendung sowohl einen Forumeintrag auf der Webseite zur Sendung von Anne Will,…:
als auch eine Mail am 29.01.2014 an Wolfgang Bosbach mit u.a. CC an die Anne-Will Redaktion, als der Solarkritiker merkte, dass der Forumeintrag im Forum bei Anne Will nicht freigeschaltet wird:
Heute auf den Tag genauvor einem Jahr am 29.10.2012 erstellte die Staatsanwaltschaft Bochum eine Anklageschrift, die den Solarkritiker u.a. anklagte an den Dorstener Rechtsanwalt Rudolf Schmidt am 08.09.2012 um 3:46 eine Drohmail verschickt zu haben. Das Videotagebuch 14 des Solarkritikers vom 04.11.2012 hatte den Sachverhalt beschrieben.
Update am 24.07.2013: Der Solarkritiker hat auf besonderem Wunsch eine Kurzversion des Sachverhalts auf einer .pdf-Seite erstellt, auf der der Sachverhalt und der Nachweis komprimiert auf einer Seite beschrieben wird. Die Details werden dann im nachfolgenden Blogtext genauer beschrieben und belegt:
Wenige Tage vor seiner Flucht ins Ausland am 14. November 2012 wurde der Solarkritiker am 08.11.2012 von den NRW-Justizbehörden mit einem „Drohmail“-Vorwurf konfrontiert, den die Staatsanwaltschaft Bochum aufgrund einer Strafanzeige des Dorstener Rechtsanwalts Rudolf Sch. beim Amtsgericht Recklinghausen mit Anklageschrift vom 29.10.2012 zur Anklage brachte und worüber der Solarkritiker mit Datum „05.11.2012“ (Eingang beim Solarkritiker am 08.11.2012) das folgende Anschreiben des Amtsgericht Recklinghausen erhielt:
Beachten Sie an diesem am 08.11.2012 eingegangenen Schreiben vom 05.11.2012, dass in diesem Schreiben kein Name eines zuständigen und verantwortlichen Richters angegeben worden ist. Beachten Sie außerdem, dass für den 13.11.2012 – also in den nächsten 5 Tagen eine Zwangsräumung des Hauses des Solarkritikers von „Behördenseite“ beabsichtigt war. Diese Ausgangsituation hatte der Solarkritiker am 04.11.2012 in seinem letzten Videotagebuch Nr. 14 beschrieben. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt – am 04.11.2012 – die konkrete Anklageschrift vom 29.10.2012 (Eingang 08.11.2012) dem Solarkritiker noch nicht bekannt war, so belegt dieses Videotagebuch 14 vom 04.11.2012, daß dem Solarkritiker am 04.11.2012 der „Drohmail“-Vorwurf des Rechtsanwalts Rudolf Sch. sehrwohl bekannt war.
Nun sollte sich jeder Leser die Ausgangssituation bewusst machen und mit der Situation des Gustl Mollath vergleichen, dem damals u.a. angebliche „Reifenstechereien“ angelastet worden waren. Diese angeblichen Reifenstechereien haben bis heute [22.07.2013] dafür gesorgt, daß Gustl Mollath bis heute [22.07.2013] seit Februar 2006 in einer psychiatrischen Anstalt einsitzen muss, obwohl er die Reifenstechereien immer vehement und bis heute bestritten hatte. Update: Am 06.08.2013 wurde G. Mollath aus der Psychiatrie entlassen.
Im Fall des Solarkritikers wäre – anstelle der Reifenstecherreien – das angebliche Drohmail der juristische Vorwurf gewesen, was die NRW-Justizbehörden am 13.11.2012 dazu benutzt hätten, um den Solarkritiker am 13.11.2012 bei der Zwangsräumung in die „Klapse“ einzuliefern. Der Solarkritiker war seit 1996 bis heute mindestens neun (9) Anschuldigungen ausgesetzt gewesen, und der Marler Solarverkäufer und sein Recklinghäuser Anwalt Dr. G. waren „im Gegenzug“ seit 2002 von den NRW-Justizbehörden mit dem Richterprivileg STRAFFREI gestellt worden…
Mittlerweile konnte der Solarkritiker aus dem Exil heraus beweisen, daß die letzte Anschuldigung, nämlich das angebliche „Drohmail“ vom 08.09.2012 eine Fälschung gewesen ist:
Nachdem der Solarkritiker endlich mit Schreiben vom 19.02.1013 vom Amtsgericht Recklinghausen / Staatsanwaltschaft Bochum die angeblich der „Drohmail“ zugrundeliegenden Internet-Kopfzeilen (auch „Headerzeilen“ genannt) erhalten hatte, konnte der Solarkritiker anhand dieser Internetkopfzeilen detailliert beweisen, dass „Drohmail“, Internetkopfzeilen, Absender und Adressat nicht zusammenpassen und der gesamte „Drohmail“-Vorwurf eine Fälschung gewesen ist. Daraufhin wurde der „Drohmail“-Vorwurf nach § 154 Abs. 2 StPO mit Beschluss vom 08.04.2013angeblich eingestellt:
Der Solarkritiker schreibt „angeblich eingestellt“ deshalb, weil die „Ziffer 1“ auf den zwei Seiten der Anklageschrift vom 29.10.2012doppeldeutig ist und nicht eindeutig zuzuordnen ist, was Sie selbst feststellen werden, wenn Sie sich die zweiseitige Anklageschrift vom 29.10.2012 auf dieses Detail bezüglich der Verwendung der „Ziffer 1“ anschauen. Obwohl die Staatsanwaltschaft Bochum verpflichtet ist, nach § 207 Abs. 3 Satz 1 StPO nach angeblichen Wegfall eines Anklagepunktes eine neue, korrigierte Anklageschrift zu erstellen, wurde bis zum [27.04.2014] von der Staatsanwaltschaft Bochum bzw. durch die Richterin am Amtsgericht Schöne keine korrigierte Anklageschrift erstellt bzw. beauftragt, obwohl die Anklageschrift vom 29.10.2012 noch weitere Fehler und Ungereimtheiten enthält, die u.a. auch in diesem Blogtext bereits erwähnt wurden und über die die Richterin am Amtsgericht Schöne auch seit Wochen informiert ist.
Jedem halbwegs intelligenten Leser dürfte klar sein, dass einzig und allein nur der Dorstener Rechtsanwalt Rudolf Sch. ein Motiv hatte, diese Drohmail zu konstruieren bzw. zu fälschen bzw. fälschen zu lassen:
Denn der Solarkritiker hatte damals im Juli 2012 auf seiner SOLARKRITIK-Webseite öffentlich gemacht, dass dieser Dorstener Rechtsanwalt Rudolf Sch. bereits mit seinem Schreiben vom 22.10.2007 an den Recklinghäuser Richter am Amtsgericht Dirk Vogt (damals SPD) als Grundlage für das spätere Strafverfahren Az: 32 Js 599/07 einen Parteiverrat (§ 356 StGB) begangen hatte. Dieses Nachweisdokument über den mutmasslichen Parteiverrat des Dorstener/Marler RA Rudolf Sch. wurde von der Staatsanwaltschaft Bochum und den NRW-Justizbehörden jahrelang verschwiegen.
Gegen den damals noch unbekannten Fälscher der Drohmail hat der Solarkritiker bereits mit Schreiben vom 09.11.2012 Strafanzeige erstattet. Merkwürdiger Weise hat diese Strafanzeige aus November 2012 erst ein Aktenzeichen aus 2013 bei der Staatsanwaltschaft Bochum erhalten. Das nur am Rande.
Aber nun zum eigentlichen Thema dieses Blogtextes, nämlich, wie das Amtsgericht Recklinghausen dem Solarkritiker den gesetzlichen Richter nach Artikel 101 GG entzogen hatte:
Mit Schreiben vom 19.02.2013 der Recklinghäuser Richterin am Amtsgericht Schöne wurde dem Solarkritiker erstmalig der Namen der Richterin „präsentiert“, die als Richterin am Amtsgericht Recklinghausen mit dem besagten „Drohmail“-Strafverfahren und der Bearbeitung und Bewertung der Anklageschrift vom 29.10.2012 beauftragt worden ist.
Diese nun im Februar 2013 erstmalig namentlich genannte Richterin am Amtsgericht Schöne hätte also bereits spätestens am 05.11.2012 als gesetzliche Richterin nach Artikel 101 GG für diese Drohmail-Anklage vom 29.10.2012 als gesetzliche Richterin im Geschäftsverteilungsplan zuständig beauftragt sein müssen, auch wenn diese Richterin am Amtsgericht Schöne im Schreiben vom 05.11.2012 des Amtsgericht Recklinghausen nicht namentlich genannt und ausgewiesen wird.
Nun schauen Sie, welche Aufgaben der Richterin am Amtsgericht Schöne laut Geschäftsverteilungsplan (kurz: GVP) des Amtsgericht Recklinghausen vom 01.12.2012 zugewiesen waren:
Im GVP mit Stand 01.12.2012 weisen die Ziffern 1-4 und die Ziffer 6 Geschäftsbereiche der Richterin am Amtsgericht Schöne (Nr. 22) aus, die Jugendliche und Heranwachsene betreffen und somit für den damals im November 2012 48-jährigen angeschuldigten Solarkritiker nicht zutreffen. Die Ziffer 5 unter der Nr. 22 trifft ebenfalls nicht auf den Angeschuldigten zu, da
1. das Drohmail-Strafverfahren-Aktenzeichen 28 Ds-851 Js 118/12-495/12 nicht die Endziffer „2“ (sondern: …495, also = 5) trägt
und
2. die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 29.10.2012 nicht in der Zeit vom 01.07.2011 bis 13.11.2011 beim Amtsgericht Recklinghausen eingegangen ist.
Auch der Geschäftsverteilungsplan des Amtsgericht Recklinghausen mit Stand vom 01. Oktober 2012 – also einige Wochen vor der eingereichten Anklageschrift vom 29.10.2012 – weist die Richterin am Amtsgericht Schöne mit den gleichen Geschäftsbereichen aus, wie der Geschäftsverteilungsplan mit Stand vom 01.12.2012.
Es wurde also vom Solarkritiker der Nachweis erbracht, dass die Richterin am Amtsgericht Schöne als gesetzlicher Richter nach Artikel 101 GG im Oktober/November 2012 für das besagte „Drohmail“-Strafverfahren 28 Ds-851 Js 118/12-495/12 mit Eingang der Anklageschrift vom 29.10.2012 im GVP des Amtsgericht Recklinghausen als gesetzliche Richterin für den Solarkritiker nicht ausgewiesen war.
Und nun schauen Sie, wie der Geschäftsverteilungsplan des Amtsgericht Recklinghausen im Bezug auf den Geschäftsbereich der Richterin Schöne auf „wundersamer“ Weise mit Stand vom 11.03.2013 – also gut 4 Monate nach Einreichung der Anklageschrift vom 29.10. 2012 – mit der „neuen“ Ziffer 7 „erweitert“ worden ist:
Es liegt also der Verdacht nahe, daß das Schreiben des Amtsgerichts Recklinghausen vom 05.11.2012 zum Drohmail-Strafverfahren nicht durch den gesetzlichen Richter nach Artikel 101 GG bearbeitet bzw. veranlasst und beaufsichtigt worden ist. Denn die Recklinghäuser Richterin am Amtsgericht Schöne war nachweislich nicht für das Strafverfahren zuständig und somit keine gesetzliche Richterin nach Artikel 101 GG.
Im Fall des Gustl Mollath hatte der Rechtsanwalt Strate im Bezug auf die Zuweisung des dortigen Richters am Landgericht Brixner ähnliche Methoden der Justiz recherchiert, damit der Fall Mollath auf jeden Fall durch den „politisch-gewünschten“ (?) Richter Brixner bearbeitet wird.
Malen Sie sich also die Situation am 13.11.2012 für den Solarkritiker aus, wenn die NRW-Justizbehörden den Solarkritiker am 13.11.2012 bei der Zwangsräumung mit großen Polizeiaufgebot inhaftiert hätten: Der Solarkritiker musste sich zwangsläufig so schnell wie möglich im Ausland vor dieser grundgesetzwidrigen NRW-Justiz in Sicherheit bringen, sonst wäre ihm das Gleiche widerfahren wie Gustl Mollath.
So wird einer „dummen“ Öffentlichkeit durch eine vermeintlich politisch-motivierte Justiz und Richterschaft in NRW vorgegaukelt, der Angeschuldigte würde von dem angeblich gesetzlichen Richter nach Artikel 101 GG und unabhängigen Richter nach Artikel 97 GG abgeurteilt werden. Es ist zu vermuten, daß auch weitere Amtsgerichte in NRW und vermutlich auch in ganz Deutschland nach „diesem Prinzip“ politisch-lenkbare Richter in politisch-brisante Strafverfahren zuweisen, nach dem Prinzip:
„Erst den passenden Richter ausgucken, und dann den Geschäftsverteilungsplan nachträglich ändern“.
Und die grundgesetzwidrige Existenz von „Richtern auf Probe“ bzw. „Hilfsrichtern“ im Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Recklinghausen ist dabei noch gar nicht erwähnt und berücksichtigt…
Mit Schreiben vom 10.05.2013 liegt ein Befangenheitsantrag nach § 24 Abs. 2 StPO gegen die Richterin Schöne beim Amtsgericht Recklinghausen, der zum jetzigen Zeitpunkt [22.07.2013] noch nicht beschieden ist. Der Nachweis über den Entzug des gesetzlichen Richters ist dem Amtsgericht Recklinghausen mit Schreiben vom 17.07.2013 seit dem 18.07.2013 (Eingang bestätigt) nachträglich aktenkundig gemacht worden. Mittlerweile [Stand: 22.07.2013] sind drei Richter des Präsidiums des Amtsgerichts Recklinghausen in die Bearbeitung des Falles des Solarkrtikers involviert. Eine Verlinkung zu den oben erwähnten Schreiben erfolgt hier im Blog zu einem späteren Zeitpunkt.
Interessierten und vertrauenswürdigen Journalisten kann der konkrete Nachweis für die Drohmail-Fälschung separat zugänglich gemacht werden. Email mit persönlicher Identitäts-und Motivations-Beschreibung genügt.
Der Solarkritiker BEDANKT sich auf diesem Wege bei den beiden Unterstützern, die die Recherche und den Nachweis über den nachträglich geänderten Geschäftsverteilungsplan (GVP) des Amtsgericht Recklinghausen und der Richterin Schöne erst möglich gemacht haben.
Welcher Einwohner (nicht nur) von Recklinghausen wird nach dieser obigen Recherche noch unbefangen das Amtsgericht Recklinghausen aufsuchen und glauben, an diesem Ort beim Amtsgericht Recklinghausen würden sich angeblich „unabhängige Richter“ vorfinden lassen, wovon die Justizbehörden ja förmlich gebetsmühlenartig berichten?? Geschweige denn Richter, die nach Artikel 97 GG nicht nur angeblich „unabhängig“ sind, sondern auch verpflichtet sind, sich dem Gesetze zu unterwerfen?? Denn auch diese Verpflichtung steht in Artikel 97 GG und nicht nur die angebliche „Unabhängigkeit“. NRW-Justizminister Kutschaty ist nun nach § 26 Abs. 2 DRiG aufgefordert, beim Amtsgericht Recklinghausen einzuschreiten.
Die Dreistigkeit, mit der die NRW-Richter beim Amtsgericht Recklinghausen ihren eigenen Geschäftsverteilungsplan manipulieren und „anpassen“, ist wahrlich erschreckend. Allerdings konnte bislang nur selten ein solch klarer Nachweis für solche Machenschaften erbracht werden, obwohl der Verdacht schon länger existierte.
Update am 20.12.2013, 18Uhr31
Der Präsident des Landgericht Bochum stellt mit Bescheid vom 22.11.2013 den Sachverhalt wie folgt dar:
Bescheid Landgericht Bochum vom 22.11.2013
Der Sachverhalt wurde vom Präsidenten des LG Bochum logisch dargestellt und enthält keine logischen Widersprüche. Trotzdem müssen folgende zwei Fragen gestellt werden:
1. Warum wurde der Richter am Amtsgericht Warmbold zwei Monate vor seiner Pensionierung noch mit einem neuen, komplexen Fall betraut, anstatt den Fall sofort an den gesetzlichen Vertreter als Richter lt. GVP zu übergeben, der nicht in Kürze in Pension geht ?
Es wäre die Richterin Kasprzyk lt. GVP aus Oktober 2012 zuständig gewesen, die aber keine gesetzliche Richterin gewesen wäre, weil sie als „Richterin auf Probe“ nicht den grundgesetzlichen Anforderungen aus Artikel 97 GG (Unabhängigkeit) und nicht den Anforderungen der EMRK entsprochen hätte !
2. Warum waren die zuständigen Richter am Amtsgericht Recklinghausen im Rahmen der eingereichten Beschwerde seit Mai 2013 nicht in der Lage gewesen, den Sachverhalt zur richterlichen Zuständigkeit in gleicher vermeintlich plausiblen Weise zu erklären, wie es der Präsident des LG Bochum mit Bescheid vom 22.11.2013 erklären konnte?
Allerdings hat der Präsident des LG Bochum Kemner in seinem Bescheid vom 22.11.2013 nicht erklärt, wie der Anforderung aus Artikel 101 des „Gesetzlichen Richters“ Rechnung getragen worden ist, dass die Richterin am Amtsgericht Schöne bereits am 30.10.2012, also bei Eingang der Klageschrift beim Amtsgericht, als gesetzliche Richterin – bei Ruhestand des Richters am Amtsgericht Warmbold am 31.12.2012 – bereits am 30.10.2012 im GVP ausgewiesen war. Denn ohne zwingende Umsetzung dieser grundgesetzlichen Anforderung kann nach dem Ruhestand eines Richters jeder x-beliebige (politisch-gewollte) Richter einem Fall zugeteilt werden. Denn die ursprüngliche Vertretungsregelung ist ja bereits vom Amtsgerichts Recklinghausen umgangen worden und ab dem 01.01.2013 nicht mehr angewendet worden.
Mittlerweile hat der Solarkritiker recherchiert, dass seit dem 22.08.2012 die Geschäftsverteilungpläne beim Amtsgericht Recklinghausen mit Wirkung zum 01.09., 01.10., 01.11., und 01.12.2012 jedesmal geändert worden sind.
Ihnen dürfte hoffentlich aufgefallen sein, daß die Nr. 4 und die Nr. 5 weiterhin Geschäftsbereiche enthalten, die noch weiterhin für den 01.01.2014 relevante Strafverfahren aus der Vergangenheit beinhalten, da in diesen Geschäftsbereichen Nr. 4 und Nr. 5 noch die Eingangs-Datumswerte „…nach dem 31.03.2010 bis zum 31.05.2010…“ bzw. „…in der Zeit vom 01.07.2011 – 13.10.2011…“ zur Klarstellung der Zuständigkeit sinnvoller Weise erwähnt werden. Insofern ist merkwürdig, warum die Nr. 6 und insbesondere die relevanteNr. 7 aus dem Geschäftsbereich der Richterin am Amtsgericht Schöne aus Geschäftsverteilungsplan zum 01.01.2014 entfernt worden sind.
Der für die Dienstaufsicht über das Amtsgericht Recklinghausen verantwortliche Präsident beim Landgericht Bochum Hartwig Kemner antwortete nach Kenntniserhalt dieses Sachverhalts mit seinem Schreiben vom 07.03.2014 wie folgt:
Ihnen dürfte hoffentlich die bei „furchtbaren NRW-Juristen“ seit Jahren übliche und zur Genüge erfahrene Substanz- und Argumentationslosigkeit in seiner Antwort aufgefallen sein. Denn sein „altes“ Schreiben vom 22.11.2013 (!) konnte zwangsläufig noch keine stichhaltigen Begründungen zum neuen, zum 01.01.2014 relevanten Sachverhalt beinhalten, warum zum 01.01.2014 der relevante Geschäftsbereich Nr. 7 der Richterin am Amtsgericht Schöne aus dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgericht Recklinghausen zum 01.01.2014entfernt worden ist, die Zuständigkeit aus den Vorjahren in den Geschäftsbereichen Nr. 4 und Nr. 5 im GVP zum 01.01.2014 aber weiterhin erwähnt werden.
Der Direktor beim Amtsgericht Recklinghausen Dietmar Wilmsmann hatte bereits im Vorfeld mit seinem Schreiben vom 24.02.2014 zum Bearbeitungsstand des „Drohmail-Strafverfahrens“ gegen den Solarkritiker wie folgt ausweichend geantwortet:
Es ist auch wiedermal die Widerwärtigkeit eines NRW-Juristen festzustellen, wie dieser „furchtbare Jurist“ Dietmar Wilmsmann aus der beantragten „Mitteilung des Bearbeitungsstandes“ eine angeblich vom Solarkritiker beantragte „Akteneinsichtnahme“ uminterpretiert hatte, die der Solarkritiker aber nicht beantragt hatte. Denn der Solarkritiker hatte bewusst den Direktor am Amtsgericht Recklinghausen Dietmar Wilmsmann angeschrieben, weil die Richterin am Amtsgerichts Recklinghausen Schöne seit dem GVP zum 01.01.2014 für das „Drohmailstrafverfahren“ gegen den Solarkritiker nicht mehr als zuständig ausgewiesen war.
Es fehlt also bis heute [17.03.2014] u.a. die Mitteilung und der Nachweis der verantwortlichen Direktoren und Präsidenten beim Amtsgericht Recklinghausen bzw. Landgericht Bochum, welcher gesetzliche Richter nach Art. 101 GG zum 01.01.2014 für das Drohmailstrafverfahren gegen den Solarkritiker zuständig ist, und ob gemäss der (richterlichen?) „Androhung“ vom 30.10.2013 ein Haftbefehl gegen den Solarkritiker seit dem 17.12.2013 ausgestellt worden ist?
Denn auf dieser Ladung vom 30.10.2013 zum 17.12.2013 des Amtsgerichts Recklinghausen ist kein Nameeines Richters erkennbar, sondern diese Ladung wurde von der „Justizobersekretärin Stegemann“ ausgestellt.
Die Justizbehörden in Recklinghausen und NRW verweigern bis heute [17.03.2014] die Mitteilung des Bearbeitungsstandes und den Namen des gesetzlichen Richters nach Art. 101 GG in diesem dubiosen Drohmailstrafverfahren gegen den Solarkritiker.
Über diese ebenfalls nachgewiesene Tatsache verweigern die NRW-Justizbehörden und das NRW-Justizministerium ebenfalls bis heute die Aufklärung.
Update am 27.04.2014:
Der Direktor vom Amtsgericht Recklinghausen Wilmsmann antwortete mit Schreiben vom 11.04.2014 wie folgt:
Es ist eine an richterliche Willkür kaum zu überbietende Arroganz dieses Direktors beim Amtsgericht Recklinghausen, wenn er mit angeblichen „richterlichen Unabhängigkeit“ nach „Artikel 97 GG“ argumentiert, wenn parallel seit 2002 ein Recklinghäuser Rechtsanwalt und ein Marler Solarverkäufer mit genau dieser „richterlichen Unabhängigkeit“ seit 2002 straffrei gestellt worden sind. Im Übrigen lautet der Art. 97 Abs. 1 GG vollständig:
„(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.„
Den 2. Halbsatz „…und nur dem Gesetze unterworfen.“ vergessen solche Arten von deutschen Richtern nur allzugerne.
Seit Februar 2014 ist die Landesjustizverwaltung-NRW beim OLG Hamm auf Anweisung der Bundesrechtsanwaltskammer Berlin mit einer Beschwerde über die dubiosen Aktivitäten des Amtsgerichts Recklinghausen und die seit 2013 nachweisbare und grundgesetzwidrige „Straffreiheit per Richterprivileg seit 2002“ auf Grundlage der 198 geheimgehaltenen Aktenseiten der Akte 4121 E-III 372/98 beim NRW-Justizministerium für den Recklinghäuser Rechtsanwalt Dr. G und seines Marler Mandanten, den Solarverkäufer Hans Dieter G.-B., informiert.
Auch das Zitat des Direktors:
„Auch die in diesem Verfahren richterlichen Entscheidungen können mit einem Rechtsbehelf angefochten werden, soweit die Prozessordnung ein solches vorsieht.“
ist falsch und unwahr, da deutsche Richter bereits vor Einlegen eines Rechtsbehelfs an Gesetz und Recht und die Einhaltung der Grundrechte gebunden sind (Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG) und nicht erst, nachdem Jemand eine Beschwerde eingelegt hat.
Im Übrigen ist die „Sofortige Beschwerde“ des Solarkritikers vom 09.04.2009 nach § 311 StPO in V. mit § 81 Abs. 4 StPO zu AZ: 23 Ns 32 Js 569/04 II 130/07 vom Landgericht Bochum bis heute unbearbeitet, unbeantwortet und unbeschieden.
Update am 14.06.2014
Die Willkür des Amtsgerichts Recklinghausen beim Erstellen der richterlichen Geschäftsverteilungspläne geht weiter: So sieht nun „plötzlich“ am 15.05.2014 der Geschäftsbereich der Richterin am Amtsgericht Schöne aus:
Recherchieren Sie in diesem blog-Text von Anfang an, wie sich die „Willkür“ des Geschäftsbereich der Richterin am Amtsgericht Schöne seit November 2012 „entwickelt“ hat.
Der Direktor am Amtsgericht Recklinghausen schweigt auch seit dem 12.05.2014 zu diesen Vorwürfen:
Erstveröffentlichung des Blogtextes am 22.07.2013, 06Uhr00
Blogtext optimiert/ergänzt zuletzt am: 01.08.2014, 23Uhr42
SOLARKRITIK.DE wurde in den letzten Tagen und Wochen mehrfach mit dem Vorwurf konfrontiert, SOLARKRITIK.DE wurde als angeblicher sog. „Trittbrettfahrer“ den Fall von Gustl Mollath lediglich benutzen, um seinen eigenen Fall weiter nach Vorne zubringen.
SOLARKRITIK.DE hält es nun für zeitlich dringend notwendig, einige Fakten klarzustellen und öffentlich zu machen.
Einige dieser Kritiker sind immer noch voreingenommen bezüglich der Recherchen von SOLARKRITIK.DE, weil SOLARKRITIK.DE ohne Einverständnis von Gustl Mollath ein (angeblich) heimlich-aufgezeichnetes Telefonat vom 21.05.2013 mit Gustl Mollath bei Youtube hochgeladen und veröffentlicht hatte. SOLARKRITIK.DE hatte sehrwohl eine Zusage für die Veröffentlichung des Telefonats, aber Gustl Mollath wollte/konnte sich daran nicht mehr erinnern. Aber egal: SOLARKRITIK.DE hat den Anlass, die Motive und die beiden Gründen für das Veröffentlichen in einer 6-seitigen öffentlichen Erklärung dargelegt, und sich auch bei Gustl Mollath für die vermeintlich missverständliche Vorgehensweise trotzdem nachträglich telefonisch entschuldigt.
R. Hoffmann von SOLARKRITIK.DE kennt den Fall von Gustl Mollath bereits seit Sommer 2011 und seit Oktober 2012 hat SOLARKRITIK.DE auch telefonischen Kontakt zu Gustl Mollath. Die Schilderungen von Gustl Mollath in diesen Telefonaten hatten R. Hoffmann von SOLARKRITIK.DE im November 2012 veranlasst, Deutschland fluchtartig zu verlassen, damit dem Solarkritiker nicht das Gleiche Schicksal wie Gustl Mollath widerfährt, nämlich eine langanhaltende psychiatrische Unterbringung unter dem Vorwand dubioser Unterstellungen der NRW-Justizbehörden.
Die neueste Entwicklung im Fall Mollath am 12.06.2013, in der die verantwortlichen Vollstreckungsrichter beim Landgericht Bayreuth eine weitere Unterbringung von Mollath bis Juni 2014 angeordnet haben, belegt abermals, dass der Solarkritiker richtig gehandelt hatte, im November 2012 Deutschland fluchtartig zu verlassen, da ihm vor dem Hintergrund des „Drohmail“-Vorwurfs und der Anklageschrift vom 29.10.2012 das Gleiche wie Gustl Mollath widerfahren wäre.
Die nachfolgend verlinkte mehr als 30-seitige .pdf-Dokumentation mit einer Gegenüberstellung der Fakten und Tatsachen im Fall von R. Hoffmann und im Fall von G. Mollath soll aufzeigen und klarmachen, dass es jede Menge Parallelen zwischen dem Fall des Solarkritikers R. Hoffmann und dem Fall von Gustl Mollath gibt, aber auch große Unterschiede, obwohl erkennbar sein dürfte, dass die Methoden von Politik und Justiz in beiden Fällen ähnlichgeartet sind und rechtstaatlich als höchstbedenklich anzusehen sind, wenn Richter in Deutschland das angebliche „Ansehen der Justiz“ und nachweislich fehlerhafte juristische Tatsachenfeststellungen ÜBER die Freiheit des Einzelnen stellen:
Wenn Sie diese Dokumentation gelesen und studiert haben, kommen Sie womöglich zu einem Ergebnis, wozu der Solarkritiker bereits vor längerer Zeit gekommen ist:
Es soll auch mit dieser Gegenüberstellung der Fälle Hoffmann und Mollath deutlich gemacht werden, dass solche Fälle von Justizwillkür in Deutschland bei weitem keine Einzelfälle sind, weil die Arroganz und Selbstherrlichkeit von Richtern mittlerweile zu einem kaum noch zähmbaren Monster verkommen ist.
Die TV-Sendung im BR „QUER“ hat am 13.06.2013 auch – so einfach mal – die Bayerische Justizministerin Beate Merk nach Aktenlagepsychiatrisch begutachtet und bekommt dabei zu einem nicht ganz so überraschendem Ergebnis:
Eine Klasse-Satire, die schonungslos und unverblümt aufzeigt, wie die dubiose „Psychiatrisierung“ funktioniert !! Zur Erinnerung: Die Zitate von Sigmar Gabriel im April 2011 waren keine Satire !!
Update am 17.06.2013:
Und nun gibt es im Fall Mollath und SOLARKRITIK.DE noch eine Gemeinsamkeit: In beiden Fällen wurde an die Verantwortlichen in der Justiz Weisse Rosen verteilt, als historische Symbol für gewaltlosen Widerstand gegen Willkür und Machtmissbrauch, den vor ca. 70 Jahren in München die Geschwister Scholl praktiziert hatten und dafür im Anschluss von Roland Freissler verurteilt und hingerichtet worden sind:
Und am 25.05.2007 beim Prozess wegen „Übler Nachrede“ gegen den Solarkritiker wurden auch weiße Rosen verteilt:
Und die „dummen Journalisten“ von der WAZ schrieben damals auch unwahr, daß das Ziel des Solarkritikers angeblich eine öffentliche Ehrverletzung des Richters gewesen sei. Aber was will man von Journalisten erwarten, wenn selbst der PRESSERAT die „weisse Rose“ als Symbol gegen (Richter)-Willkür nicht zu kennen scheint.
Denn ein Zitat vom 06.05.1998 des Juristen und Direktors vom Amtsgericht Soltau Rundt, was dem Solarkritiker erst seit Mai 2008 bekannt ist, belegt:
„Vorliegend ist das Interesse der Öffentlichkeit an einem hohen Ansehen der Justiz höher zu bewerten, als Ihr Interesse der Justiz Fehler nachzuweisen und die Justiz und ihre Personen zu diffamieren.“
Es geht also um das „hohe Ansehen der Justiz“ und „der Nachweis von Fehlern in der Justiz bedeutet eine Diffamierung der Personen in der Justiz„, zwei dubiose Argumente ohne Rechtsgrundlage, die über das Freiheitsgrundrecht von Gustl Mollath gestellt werden und die auch dazu geführt haben, dass der Solarkritiker im November 2012 Deutschland fluchtartig verlassen musste, weil die Justiz in NRW seit Jahren nicht gewillt ist, den Urteilsfehler des OLG Hamm vom 04.07.2001 zur Aufklärung zu bringen, und stattdessen darüber eine „Geheimakte 4121 E-III 372/98“ mit einem dubiosen „Bescheid vom 27.12.2002„ angelegt hat, durch den der „Solaranwalt“ Dr. G. aus Recklinghausen womöglich durch das NRW-Justizministerium seit Jahren „straffrei“ gestellt worden ist.
Erstveröffentlichung des Blogtextes: 13.06.2013, 07Uhr30
Blogtext optimiert/ergänzt: 27.11.2018, 06Uhr55
Im Fall von Gustl Mollath sorgt seit 01.03.2013 ein „Verräterischer Aktenvermerk„, in dem Gustl Mollath als „Querulant“ bezeichnet worden ist, für Schlagzeilen. Am 03.03.2013 wurden von der SÜDDEUTSCHEN ZEITUNG Zitate der Bayrischen Justizbehörden veröffentlicht, die Gustl Mollath sogar als „M = Spinner“ bezeichnet haben.
Im Fall des Solarkritikers verhielten sich die Justizbehörden in NRW ähnlich, worüber bereits am 06.09.2010 in einem TV-Bericht im „BR“ berichtet worden ist. Ab Minute 05:25 in diesem TV-Bericht wird ein Aktenvermerk erwähnt, in dem es heisst:
Über dieses Zitat aus einem Aktenvermerk wurde der Solarkritiker und der TV-Journalist Günter Ederer während der Dreharbeiten zu oben genannten TV-Bericht am 27.04.2010 erstmalig vom NRW-Justizministerium per Mail informiert:
Bitte beachten Sie, dass das NRW-Justizministerium in der Mail vom 27.04.2010 an Günter Ederer nicht mitgeteilt hatte, von wem GENAU dieser Aktenvermerk vom 22.02.2008 stammte.
Bereits am 04.05.2010 hatte der Solarkritiker beim NRW-Justizministerium die Anfrage nach Zusendung der Kopie des Aktenvermerks vom 22.02.2008 gestellt, aber diese Kopie trotz mehrerer wiederholte Anfragen diese Kopie mit dem „Aktenvermerk vom 22.02.2008“ vom NRW-Justizministerium nie erhalten,…
…erst eine Akteneinsichtnahme am 30.11.2011 – also ca. 18 Monate später – offenbarte durch Zufall diesen Aktenvermerk vom 22.02.2008 des Richters am Landgericht Bock, der sogar vom Richter Bock persönlich unterschrieben ist:
Aber dieser Aktenvermerk vom 22.02.2008 des Richters Bock offenbart auch, dass dieser Richter am Landgericht Bock sich wohl zum Ziel gesetzt hat, die gesamte Familie des Solarkritikers in eine Art „Sippenhaft“ zu nehmen, da der Richter Bock die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Solarkritikers auf Grundlage des angeblich „merkwürdigen Verhaltens“ der Mutter des Solarkritikers durchführen will.
Dazu muss man wissen, dass das angeblich „merkwürdige Verhalten“ der Mutter des Solarkritikers ebenfalls in Fehlern von NRW-Juristen zugrundeliegt: So ist beim Amtsgericht Recklinghausen das hinterlegte Testament bereits 1974 (!) abhanden gekommen, und Recklinghäuser Rechtsanwälte haben einfach – bei Bekanntwerden des Verschwinden des Testaments Anfang der 1990er Jahre – ein neues Testament erstellt, wohl auch, um den Fehler des Amtsgericht Recklinghausen zu vertuschen und die „Krönung“ des Ganzen: Die Neuerstellung des Testaments musste die Mutter des Solarkritikers mit ca. 4.000 DM dann auch noch bezahlen.
Ebenfalls belegt der Aktenvermerk, daß auch der dubiose Oberstaatsanwalt Schneider von der STA Bochum diese abermalige Diffamierung des Solarkritikers im Februar 2008 „lanciert“ hatte, obwohl er nachweislich seit März 2005 über den Urteilsfehler des OLG Hamm und den daraufbasierenden mehrfachen Prozessbetrug des Recklinghäuser Rechtsanwalt Dr. G. informiert ist.
Bedenkliche rechtsstaatliche Zustände in Deutschland, die vor 80 Jahren in ähnlicher Weise begonnen hatten.
Denn dieser Richter am Landgericht Bochum Bock masst sich als Jurist und damit als medizinischer Laie an – wie dieser Aktenvermerk belegt – zu unterstellen, (angebliche) Querulanz könnte vererbbar sein.
Vielleicht beginnen die beiden Geschwister des Solarkritikers ja nun endlich damit, dem Justizministerium in NRW selbst ein paar Fragen zu stellen, denn auch die beiden Geschwister könnten ebenfalls irgendwann „Zielscheibe“ solcher „furchtbaren Juristen“ in NRW werden, aufgrund einer subjektiven Beurteilung eines Juristen über „menschliche Merkwürdigkeiten“.
Durch das bereits erwähnte Mail vom 27.04.2010 kann dem NRW-Justizministerium ausserdem nachgewiesen werden, dass das NRW-Justizministerium darüber informiert ist, dass dieser Richter am Landgericht Bochum Bock wissentlich – und damit vorsätzlich – höchstrichterliche Rechtsprechung über Freiheitsgrundrechte von Angeklagten ignoriert:
Über die erwähnte „Sofortige Beschwerde vom 09.04.2009“ bezüglich seines Beschluss vom 03.04.2009 hat der Richter am Landgericht Bochum Bock nie entschieden:
Auch das OLG Hamm hat in der eingereichten Revision, die Tatsache, dass bis heute eine Entscheidung über die „Sofortige Beschwerde vom 09.04.2009“ nicht getroffen worden ist, kommentarlos ignoriert.
„Nachdem dieser Forderung nicht entsprochen worden war…“
Das vermeintliche Motiv der Richter beim OLG Hamm, die „Sofortige Beschwerde vom 09.04.2009“ zu ignorieren, wurde in diesem Blog schon ausgiebig thematisiert, nämlich der nachweisbare Urteilsfehler des OLG Hamm vom 04.07.2001, durch den der „solare 60%-Schwindel“ in Deutschland begünstigt worden ist.
Denn ein Zitat vom 06.05.1998 des Juristen und Direktors vom Amtsgericht Soltau Rundt, was dem Solarkritiker erst seit Mai 2008 bekannt ist, belegt:
„Vorliegend ist das Interesse der Öffentlichkeit an einem hohen Ansehen der Justiz höher zu bewerten, als Ihr Interesse der Justiz Fehler nachzuweisen und die Justiz und ihre Personen zu diffamieren.“
Es geht also um das „hohe Ansehen der Justiz“ und „der Nachweis von Fehlern in der Justiz bedeutet eine Diffamierung der Personen in der Justiz„, zwei dubiose Argumente ohne Rechtsgrundlage, die über das Freiheitsgrundrecht von Gustl Mollath gestellt werden und die auch dazu geführt haben, dass der Solarkritiker im November 2012 Deutschland fluchtartig verlassen musste, weil die Justiz in NRW seit Jahren nicht gewillt ist, den Urteilsfehler des OLG Hamm vom 04.07.2001 zur Aufklärung zu bringen, und stattdessen darüber eine „Geheimakte 4121 E-III 372/98“ mit einem dubiosen „Bescheid vom 27.12.2002„ angelegt hat, durch den der „Solaranwalt“ Dr. G. aus Recklinghausen womöglich durch das NRW-Justizministerium seit Jahren „straffrei“ gestellt worden ist.
Das NRW-Justizministerium blockiert seit Jahren die Aufklärung dieser Angelegenheit!
…und da wirkt das Zitat von Bundesjustizminsterin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger vom 07.03.2013 auf TELEPOLIS der reinste Hohn und Volksverdummung:
“Die Korrektur von Fehlern der Justiz ist eben im Sinne der Unabhängigkeit auch ausschließlich der Justiz selbst vorbehalten”
…wo das Zitat des Direktors von Soltau vom 06.05.1998 belegt, dass der Nachweis von Fehlern der Justiz und deren Personen eine angebliche „Diffamierung“ bedeutet.
Lesen Sie auch den 140-seitigen Wiederaufnahmeantrag Rechtsanwalts Gerhard Strate im Fall Mollath vom 19.02.2013. Auf Seite 130 wird auch die gleiche Bundesverfassungsgerichtsentscheidung aus dem Jahr 2001 erwähnt, die eine Zwangspsychiatrisierung gegen den Willen des Angeklagten untersagt, die auch der Solarkritiker bei seiner bis heute von NRW-Richtern nicht-entschiedenen „Sofortigen Beschwerde am 09.04.2009“ ebenfalls argumentativ vorgebracht hatte.
Aber dieses rechtsfehlerhafte Strafverfahren AZ: 23 Ns 32 Js 569/04 II 130/07 , was der Richter am Landgericht Bochum Bock als verantwortlicher Berufungsrichter zu verantworten hatte, beinhaltet noch weitere dubiose Fehler, Weglassungen und sogar auch eine perfide Sachverhaltsfälschung, die vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt noch aufgearbeitet werden.
Nur so viel noch zum Abschluss: In der Hauptverhandlung am 20.04.2009 wurde ein Prozessbeobachter, der wegen Kinderlähmung körperbehindert ist, von Sicherheitsbeamten des Amtsgerichts Recklinghausen durch Tritte misshandelt.
Es sollte deshalb reichen.
Auch die NRW-Ministerpräsidentin Hannelore Kraft ist – nicht erst jetzt – informiert, dass in NRW ebenfalls ein „FALL MOLLATH“ existiert:
Update am 08.04.2013:
Dieses Fax vom 21.10.2002 des Solarkritikers an das NRW-Justizministerium belegt, dass im Oktober 2002 die „psychiatrischen Gutachten“ als Waffe gegen „kritische Bürger“ bekannt gewesen sind.
Und bereits im Januar 2003 erwähnte der Richter am Amtsgericht Recklinghausen Dirk Vogt erstmalig „diese Waffe“ am Ende der Gerichtsverhandlung am 22.01.2003. Es sollten bis zum Jahr 2012 noch fünf weitere Psychiatrisierungs(versuche) der NRW-Justizbehörden auf dubioser Grundlage der „Geheimakte 4121 E-III 372/98“ folgen, bevor der Solarkritiker im November 2012 aus reinem Selbstschutz Deutschland fluchtartig verlassen hat.
Wie Sie feststellen werden, ist auch Frau Auchter-Mainz als Person beim NRW-Justizministerium für den dubiosen „Bescheid vom 27.12.2002“ verantwortlich gewesen, auf dessen Grundlage jedwede Strafverfolgung seit 2002 u.a. gegen den Rechtsanwalt Dr. G. aus Recklinghausen verhindert und und zum Schaden des Solarkritikers unterbunden worden ist.
Update am 20.06.2013:
Und angebliche „Querulanten“ dürfen nicht „rechtlos“ gestellt werden, wie es aber deutsche Richter leider sehr häufig in Deutschland praktizieren, wenn der vermeintliche „Querulant“ über Recherchen verfügt, die das „Ansehen der Justiz“ mehr als in Frage stellen könnten:
Update am 29.06.2013:
Auch ein Gesprächsangebot, um das der Solarkritiker damals die Präsidentin des LG Bochum gebeten hatte, um den „solaren Schwindel“ persönlich zu erklären, wurde damals im Febr. 2004 vom Landgericht Bochum mit Hinweis/Argumentation auf Art. 97 GG („richterliche Unabhängigkeit„) unterbunden:
Hinweis am 10.04.2013: Der folgende Blogtext wurde erstmalig am 06. Februar 2013 veröffentlicht. Bis zum 10. April 2013 wurde „die dreiste Lüge seit 2002 der NRW-Juristen“ durch das NRW-Justizministerium faktisch bestätigt. Also lesen Sie ab hier von Anfang an. Sie erfahren die ergänzenden Bestätigungen während Sie lesen…bis zum Ende des Blog…(Wer allzu neugierig ist, kann auch sofort zur „Kurzversion“ klicken):
Nach den vermeintlichen Dummheiten der Staatsanwaltschaft Bochum und den weiteren Dummheiten anderer Juristen wird SOLARKRITIK.DE im Folgenden in diesem 3. Teil der Blog-Trilogie nun die dreiste Lüge offenlegen, die federführend das NRW-Justizministerium mit einem geheimgehaltenen „Bescheid vom 27.12.2002″ praktiziert hatte, um den Recklinghäuser Rechtsanwalt Dr. Hans Jochen G. (Foto rechts) womöglich mit dem Richterprivileg (!) nach Artikel 97 GG in den folgenden Jahren straffrei zu stellen, wohl mit dem vermeintlichen Ziel, damit dieser Rechtsanwalt zusammen mit dem Marler Solarverkäufer juristisch „ungestört“ seinen regelrechten Vernichtigungsfeldzug gegen den Solarkritiker zugunsten der Solarthermiewirtschaft durchführen konnte. Eine weitere bedenkliche Motivation der NRW-Juristen lag wohl auch darin, den von dem Solarkritiker im Jahr 2002 aufgedeckten Urteilsfehler des OLG Hamm vom 04.07.2001 nicht zur Aufklärung zu bringen, um dadurch das hohe „Ansehen der Justiz“ weiterhin zu bewahren. Denn der Rechtsanwalt Dr. G. hatte auf Grundlage dieses – angeblich niemals nachweisbaren – Urteilsfehlers des OLG Hamm mehrfach wissentlich Prozessbetrug begangen. Es muss – glaube ich – nicht besonders erwähnt werden, dass es ein grundgesetzwidriger Vorgang wäre und ist, einen Rechtsanwalt mit dem „Richterprivileg“ nach Artikel 97 GG auszustatten, dem Privileg der richterlichen Unabhängigkeit, was nur Richtern nach Artikel 97 GG zuteil wird. Das Perfide und Dubiose an dem angeblichen „Bescheid vom 27.12.2002vom NRW-Justizministerium“ ist allerdings, dass von den Justizbehörden seit nunmehr 10 Jahren behauptet worden ist, der „Bescheid vom 27.12.2002“ – der diese grundgesetzwidrige Argumentation des NRW-Justizministeriums womöglich beinhaltet – wäre dem Solarkritiker angeblich bekannt gemacht worden, obwohl der Solarkritiker diesen „Bescheid vom 27.12.2002“ in seinen Unterlagen jahrelang nicht finden konnte:
Wie ging das Ganze nun genau im Jahr 2002 bis heute vor sich ?
Am 6. März 2003 erhielt SOLARKRITIK.DE ein Schreiben von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm mit Datum vom 25.02.2003, in dem ein angeblicher „Bescheid vom 27.12.2002 vom NRW-Justizministerium“ erstmalig erwähnt worden ist.
Zu diesem Zeitpunkt wurde von der Generalstaatsanwaltschaft noch nicht behauptet, daß der Solarkritiker den „Bescheid vom 27.12.2002 vom NRW-Justizministerium“ angeblich bereits erhalten hätte. Dazu muss man berücksichtigen, daß damals dem Solarkritiker bereits ein Schreiben des NRW-Justizministeriums vom 27.02.2002, also 27. Februar 2002, vorlag, in dem das NRW-Justizministerium bei vermeintlichen Rechtsbeugungs-Straftaten von Richtern mit der richterlichen Unabhängigkeit aus Artikel 97 GG argumentierte:
Aus heutiger Sicht fällt allerdings auch auf, dass im Schreiben vom 25.02.2003 ein „Bescheid des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.12.2002, 4121 E-III B 372/98“ [1] erwähnt worden ist, das obige Schreiben aber neben dem abweichenden Datum vom „27.02.2002″ auch ein anderes Aktenzeichen hat, nämlich „7005 E-IIB. 1/02“.
Obwohl es sich bei dem Schreiben vom 27.02.2002 also nicht um den gemeinten Bescheid vom 27.12.2002 handeln konnte, stellte der Solarkritiker leider zu diesem Zeitpunkt Anfang des Jahres 2003 keine ernsthaften Nachforschungen an, um den Inhalt der Argumentation des erwähnten „Bescheids vom 27.12.2002, 4121 E-III B 372/98″[1] beim NRW-Justizministerium im Detail zu erfragen.
Am 30.09.2004 erhielt der Solarkritiker einen Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Bochum mit Datum vom „07.09.2004“ über die vermeintlichen Straftaten des Rechtsanwaltes Dr. G., in dem der Oberstaatsanwalt Schneider schreibt und argumentiert:
„Im übrigen nehme ich auf die Ihnen zugesandten Entscheidungen des Justizministeriums des Landes NW sowie der Generalstaatsanwaltschaft Hamm Bezug.“
Zu diesem Zeitpunkt deutet sich womöglich bereits zum 1. Mal an, dass das „Richterprivileg“ aus Artikel 97 GG, was bei dem Richter Dr. Michael Krökel angewendet worden ist,…
…nun auch bei dem „Nicht-Richter“ und Rechtsanwalt Dr. G. angewendet worden ist, um damit den Rechtsanwalt Dr. G (und womöglich auch seinen Mandanten, den Marler Solarverkäufer) straffrei zu stellen.
Beachtenswert in diesem Zusammenhang ist auch, dass das Schreiben der Staatsanwaltschaft Bochum über die Aktenzeichenmitteilung vom 07.09.2004 der Strafanzeige das gleiche Datum „07.09.2004“ wie das spätere Einstellungsschreiben trägt, die beiden Schreiben aber zu unterschiedlichen Zeiten beim Solarkritiker per Post eingegangen sind, nämlich am „09.09.2004“ und am „30.09.2004“, was die handschriftlichen Eingangsvermerke des Solarkritikers belegen:
Es liegt also der Verdacht nahe, dass der Oberstaatsanwalt Schneider beide Schriftstücke bereits am 07.09.2004 hat anfertigen lassen, aber in einem Abstand von 21 Tagen (= 3 Wochen) hat verschicken lassen, damit der Eindruck vermittelt (wohl besser: vorgegaukelt) wird, als ob der Staatsanwalt 3 Wochen lang strafrechtlich gegen den Anwalt ermittelt hätte, was in Wahrheit und Wirklichkeit wohl gar nicht der Fall war.
Der Solarkritiker schickte am 01.10.2004 ein Beschwerde-Fax an den Oberstaatsanwalt Schneider, in dem der OSTA Schneider auch vom Solarkritiker zum Ende des Beschwerde-Schreibens aufgefordert worden ist, den Bezug der angeblich „zugesandten Entscheidungen“ zu konkretisieren:
Eine Antwort von der STA Bochum mit der konkreten Angabe der Schriftsätze, auf die der OSTA Schneider in seinem Einstellungsbescheid vom 07.09.2004 Bezug nahm, erfolgte „bis zum 08.10.2004“ NICHT und auch bis heute (06.02.2013) NICHT.
Warum damals im Oktober 2004 von der Staatsanwaltschaft Bochum keine konkrete Antwort kam, werden Sie gleich erfahren, wenn nun in diesem Blogtext wieder zum eigentlichen Kern dieser Blog-Recherche zurückgekehrt wird, nämlich zum „dubiosen“ Bescheid des NRW-Justizministeriums vom 27.12.2002.
Mit Schreiben vom 30.01.2006 stellte der Oberstaatsanwalt Schneider eine erneute Strafanzeige gegen den Richter Dr. Michael Krökel und gegen den Rechtsanwalt Dr. G abermals ein und abermals mit der bereits gleichlautenden Formulierung aus September 2004:
Bemerkenswert ist, dass der Solarkritiker mindestens eines der beiden Schreiben vom 30.01.2006 über die Einstellung des Strafverfahrens auch als „Seite 471″ in der „Geheimakte“ 4121 E-III 372/98 [1] des NRW-Justizministeriums bei der „eingeschränkten“ Akteneinsichtnahme am 17.08.2010 als eine an das NRW-Justizministerium wohl zusätzlich verschickte „Info-Kopie-Ausfertigung“ wiederfand. Daran dürfte die Weisungsverpflichtung der Staatsanwaltschaft Bochum an das NRW-Justizministerium in dieser Angelegenheit bezüglich der vermeintlichen Straftaten des „Richters Dr. Krökel und des Rechtsanwalts Dr. G“ erkennbar und dokumentiert sein:
Und am 18.10.2006 erhielt der Solarkritiker ein erneutes Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 16.10.2006, in dem die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Richter Dr. Michael Krökel und gegen den Rechtsanwalt Dr. G. von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm abgelehnt worden ist, aber diesesmal wird von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm in Verbindung mit der Staatsanwaltschaft Bochum behauptet:
„Der Leitende Oberstaatsanwalt in Bochum hat mir dazu ergänzend mitgeteilt, mit der Bezugnahme in dem Bescheid vom 30.01.2006 seien das Ihnen bekannte Schreiben des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.12.2002 – 4121 E-IIIB. 372/98 – und mein Ihnen ebenfalls bekannter Bescheid vom 25.02.2003 (2 Zs 221/03) gemeint.“ [1]
Es wird also von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm am 16.10.2006 sowohl wegen der vermeintlichen Straftaten des Richters Dr. Krökel als auch wegen der vermeintlichen Straftaten des Rechtsanwalts Dr. G. behauptet, es gäbe einen angeblich „bekannten Schreiben“ (!) des NRW-Justizministeriums vom 27.12.2002.
Es ist also an dieser Stelle zwingend festzuhalten und festzustellen, dass vom NRW-Justizministerium für einen schlichten und einfachen Rechtsanwalt (Dr. G) die gleichen Maßstäbe angesetzt worden sind, die auch für einen Richter (Dr. Krökel) gelten. Denn für Beide – sowohl Richter als auch Rechtsanwalt – wurde eine Strafverfolgung auf Grundlage des Bescheids vom 27.12.2002 vom NRW-Justizministerium abgelehnt.
Aber diese aufgestellte Behauptung der Staatsanwaltschaft Bochum, der Generalstaatsanwaltschaft Hamm und des NRW-Justizministeriums vom 16.10.2006 über einen angeblich „bekannten Bescheid vom 27.12.2002des NRW-Justizministeriums“ war nachweislich „halbwahr“, was der Solarkritiker auf den nächsten Blog-Zeilen beweisen wird.
Denn der Solarkritiker hat den Bescheid vom 27.12.2002 des NRW-Justizministerium nachweislich seit 2004 nicht (mehr) erhalten, denn der Bescheid vom 27.12.2002 wurde nämlich mit Schreiben vom 07.10.2009 des NRW-Justizministeriums nachweislich als „GEHEIM“ deklariert !
Und wie kann der Solarkritiker diese Lüge der NRW-Juristen aus dem Bescheid vom 27.12.2002 nun beweisen ? Das erfahren Sie jetzt nachfolgend…:
Bei der eingeschränkten Akteneinsichtnahme in die Akte 4121 E-III 372/98 am 17.08.2010 fiel dem Solarkritiker die Seite 381 der Akte 4121 E-III 372/98 auf, auf der sich ein handschriftlicher Vermerk zwischen den relevanten Textzeilen des in der Akte abgelegten Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft vom 25.02.2003 befand:
Der handschriftliche Text „Bl. 119 ff d.V“ bedeutet konkret: „Blatt 119 fortfolgende der Verfahrensakte“ [4121 E-III B. 372/98][1]
Es ist also durch diesen handschriftlichen Vermerk des NRW-Justizministeriums auf der Seite 381 der Akte 4121 E-III 372/98 [1] einwandfrei dokumentiert und belegbar, dass die Seite 119ff. der Akte 4121 E-III 372/98 [1] den „Bescheid vom 27.12.2002 des NRW-Justizministeriums“ beinhaltet, den der Solarkritiker angeblich seit 2002 vom NRW-Justizministerium erhalten haben soll.
Merkwürdig nur, dass von dem Ministerialdirigenten Prof. Dr. Reinhard Klenke (CDU) (Foto rechts) – und jetzigen Regierungspräsidenten von Münster – diese 5 Seiten 119 bis 123 in seinem 5-seitigen Schreiben vom 07.10.2009 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im IFG-Verfahren AZ: 17 K 3614/06 angeblich – so wörtlich – als GEHEIM deklariert worden sind, also 5 Seiten, die der Solarkritiker angeblich schon längst seit dem Jahr 2002 erhalten haben soll, aber spätestens dann nicht mehr aufklärerisch erhalten hatte, als es um die Legitimation der vermeintlichen Straftaten des Anwalts Dr. G und seines Mandanten ging und das NRW-Justizministerium deswegen die 5 Seiten als „geheim“ deklariert hatte.
Es stellt sich also die Frage, warum der ehemalige Ministerialdirigent und jetzige Regierungspräsident von Münster Prof. Dr. Reinhard Klenke insgesamt 5 Seiten, die ein Bürger angeblich seit dem Jahr 2002 erhalten haben soll, im Jahr 2009 als „geheim“ deklariert hatte.
Haben NRW-Justizministerium, Generalstaatsanwaltschaft in Hamm und Staatsanwaltschaft in Bochum den Solarkritiker vorsätzlich über den Bescheid vom 27.12.2002 belogen, um politisch-motivierte Justizkriminalität zu Gunsten der Solarthermiewirtschaft zu vertuschen und um in zweifelhafter Manier ein „hohes Ansehen der Justiz“ zu bewahren?
Eine weitere Frage, die nicht nur von Prof. Dr. Reinhard Klenke, sondern auch von dem jetzigen NRW-Justizminister Thomas Kutschaty umgehend beantwortet werden sollte, in dem umgehend dem Solarkritiker der Bescheid vom 27.12.2002 des NRW-Justizministerium zugänglich gemacht wird, den der Solarkritiker angeblich schon seit dem Jahr 2002 erhalten haben müsste. Der „Bescheid vom 27.12.2002“ des NRW-Justizministeriums enthält hoffentlich eine rechtsstaatlich nachvollziehbare Antwort auf die Frage, warum gegen den Rechtsanwalt Dr. G aus Recklinghausen bis heute nicht wegen des Verdachts auf Prozessbetrugs in mehreren Fällen strafrechtlich ermittelt worden ist.
Der NRW-Justizminister Thomas Kutschaty wird hiermit aufgefordert, bis zum 15.02.2013 den seit Dezember 2002 angeblich zur Kenntnis erhaltenen „Bescheid vom 27.12.2002 des NRW-Justizministeriums“ (Seite 119 bis 123 der Akte 4121 E-III 372/98 beim NRW-Justizministerium) dem Solarkritiker nach 10 Jahren nachträglich zu zuleiten.
Es ist schon bemerkenswert, festzustellen, dass durch mindestens zwei von 198 Seiten, nämlich durch die Seite 119 und durch die Seite 226 – zwei Seiten, die beide eigentlich vom NRW-Justizministerium geheimgehalten werden sollen, der Nachweis vom Solarkritiker geführt werden konnte, dass von Juristen bei den NRW-Justizbehörden gelogen worden ist.
Was ist wohl auf den anderen, bisher fehlenden 196 Seiten der „Geheimakte“ 4121 E-III 372/98 noch zu finden?
Update am 14.03.2013:
Mittlerweile hat der Solarkritiker den „Bescheid vom 27.12.2002“ vom NRW-Justizministerium am 13.03.2013 nachträglich erhalten:
Dazu muss man wissen, dass der im Bescheid vom 27.12.2002 erwähnte Richter am OLG Hamm Fischalek derjenige Richter gewesen ist, der für den Urteilsfehler vom 04.07.2001 verantwortlich gewesen ist. Es bestätigt sich also durch diesen Bescheid vom 27.12.2002 der Verdacht des Solarkritikers, dass man die mehrfachen Prozessbetrügereien des Anwalts Dr. G. deshalb nicht aufklärt, weil damit auch der „Fehler“ des Richters am OLG Fischalek und die mögliche Rechtsbeugung vom 04.07.2001 des Richters Fischalek zur Aufklärung gebracht werden würde. Unwahre Parteivorträge und damit Prozessbetrügereien eines Rechtsanwalts werden offenkundig deshalb straffrei gestellt, weil der Fehler eines Richters am OLG Fischalek nach Artikel 97 GG, auf dem die Prozessbetrügerreien des Anwalts Dr. G basieren, ebenfalls straffrei sei.
So funktioniert wohl offenkundig „die Denke“ der NRW-Juristen, die in folgendem Satz zusammenfasst werden könnte: Straftaten von Rechtsanwälten auf Grundlage eines Richterfehlers sind straffrei !!
Denn ein Zitat vom 06.05.1998 des Juristen und Direktors vom Amtsgericht Soltau Rundt, was dem Solarkritiker erst seit Mai 2008 bekannt ist, belegt:
„Vorliegend ist das Interesse der Öffentlichkeit an einem hohen Ansehen der Justiz höher zu bewerten, als Ihr Interesse der Justiz Fehler nachzuweisen und die Justiz und ihre Personen zu diffamieren.“
Es geht also um das „hohe Ansehen der Justiz“ und „der Nachweis von Fehlern in der Justiz bedeutet eine Diffamierung der Personen in der Justiz„, zwei dubiose Argumente ohne Rechtsgrundlage, die über das Freiheitsgrundrecht von Gustl Mollath gestellt werden und die auch dazu geführt haben, dass der Solarkritiker im November 2012 Deutschland fluchtartig verlassen musste, weil die Justiz in NRW seit Jahren nicht gewillt ist, den Urteilsfehler des OLG Hamm vom 04.07.2001 zur Aufklärung zu bringen, und stattdessen darüber eine „Geheimakte 4121 E-III 372/98“ mit einem dubiosen „Bescheid vom 27.12.2002„ angelegt hat, durch den der „Solaranwalt“ Dr. G. aus Recklinghausen womöglich durch das NRW-Justizministerium seit Jahren „straffrei“ gestellt worden ist.
So sehen die rechtsstaatlich zweifelhaften Fakten in Kurzform aus und so wird ein krimineller Rechtsanwalt mit Hilfe des Richterprivilegs straffrei gestellt:
Erinnern Sie sich bitte auch noch daran, dass der Solarkritiker weiter oben im Blog-Text bereits dokumentiert hatte, dass der Recklinghäuser Rechtsanwalt Dr. G. nicht nur auf Grundlage des Richterprivilegs des Hammer Richters am OLG Fischalek straffrei gestellt worden war, sondern auch auf Grundlage des Richterprivilegs des Bochumer Richters am LG Dr. Michael Krökel; nachfolgend noch einmal die Wiederholung der beiden relevanten Schriftsätze:
Das NRW-Justizministerium blockiert seit Jahren die Aufklärung dieser Angelegenheit!
…und da wirkt das Zitat von Bundesjustizminsterin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger vom 07.03.2013 auf TELEPOLIS der reinste Hohn und Volksverdummung:
“Die Korrektur von Fehlern der Justiz ist eben im Sinne der Unabhängigkeit auch ausschließlich der Justiz selbst vorbehalten”
…wo das Zitat des Direktors von Soltau vom 06.05.1998 belegt, dass der Nachweis von Fehlern der Justiz und deren Personen eine angebliche „Diffamierung“ bedeutet.
Auch das am 13.03.2013 erhaltene Begleitschreiben vom NRW-Justizministerium vom 11.03.2013 macht deutlich, dass die Richterschaft in Deutschland kein Interesse hat, ihre eigenen Fehler aufzudecken:
Denn man muss wissen, dass es sich bei „Wolstynski“ um einen – angeblich – unabhängigen Richteram Finanzgericht (Judikative) handelt, der beim NRW-Justizministerium (Exekutive) Anfragen von Bürgern beantwortet:
Übrigens, Herr Richter am Finanzgericht Wolstynski:
Das Urteil vom 21.06.2012 (AZ: 17 K 3614/06) ist nichtrechtskräftig, sondern nichtig, weil die Richterin „auf Probe“ Dr. Karatas, die am Urteil vom 21.06.2012 mitgewirkt hatte, keine gesetzliche und keine unabhängige Richterin nach Artikel 97 und Artikel 101 GG i.V.m. Artikel 6 EMRK gewesen ist.
Und? Ist Ihnen aufgefallen, dass der beim NRW-Justizministerium tätige Richter am Finanzgericht Wolstynski in seinem obigen Bescheid vom 11.03.2013 mit den Aktenzeichen der Geheimakte erneut zweimal den gleichen Aktenzeichen-Fehler fabriziert hat?
Richtig lautet das Aktenzeichen: 4121 E-III 372/98
Aber wie soll DAS ein angeblich unabhängiger Richter am Finanzgericht Wolstynski begreifen, der Dienst als angeblich unabhängiges Mitglied der Judikative bei der Exekutive (NRW-Justizministerium) verrichtet. Denn dieser Richter am Finanzgericht Wolstynski verrät das GG mit jeder Minute, die er beim NRW-Justizministerium Dienst verrichtet.
Soweit Juristen und Richter in den obigen Bescheiden behaupten, die Beurteilung würde der „Sach- und Rechtslage entsprechen„, wird „vergessen“, dass die Ausnutzung unrichtiger Urteile nach einer BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1951 (!) nach § 826 BGB sittenwidrig sein kann:
Und die wissentliche Ausnutzung des unrichtigen Urteils 12 U 27/00 des OLG Hamm vom 04.07.2001 ist von dem Rechtsanwalt Dr. G und seinem Marler Solarverkäufer in mehreren Gerichtsverfahren vorsätzlich praktiziert worden, und die Juristen bei der Staatsanwaltschaft Bochum, bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm, beim OLG Hamm und beim NRW-Justizministerium haben diese „sittenwidrige Schädigung“ des Solarkritikers seit über 10 Jahren vorsätzlich geduldet.
Update am 08.04.2013:
Dieses Fax vom 21.10.2002 des Solarkritikers an das NRW-Justizministerium belegt, dass im Oktober 2002 die „psychiatrischen Gutachten“ als Waffe gegen „kritische Bürger“ bekannt gewesen sind.
Und bereits im Januar 2003 erwähnte der Richter am Amtsgericht Recklinghausen Dirk Vogt erstmalig „diese Waffe“ am Ende der Gerichtsverhandlung am 22.01.2003. Es sollten bis zum Jahr 2012 noch fünf weitere Psychiatrisierungs(versuche) der NRW-Justizbehörden auf dubioser Grundlage der „Geheimakte 4121 E-III 372/98“ folgen, bevor der Solarkritiker im November 2012 aus reinem Selbstschutz Deutschland fluchtartig verlassen hat.
Wie Sie feststellen werden, ist auch Frau Elisabeth Auchter-Mainz die verantwortliche Person beim NRW-Justizministerium für den dubiosen „Bescheid vom 27.12.2002“ verantwortlich gewesen, auf dessen Grundlage jedwede Strafverfolgung seit 2002 u.a. gegen den Rechtsanwalt Dr. G. aus Recklinghausen verhindert und und zum Schaden des Solarkritikers unterbunden worden ist. Seit Anfang Februar 2014 ist dem Solarkritiker bekannt, daß Elisabeth Auchter-Mainz bereits seit April 2013 zur Generalstaatsanwältin von Kölnbefördert worden war, just 4 Wochen, nachdem durch die geheim-gehaltene Seite 121 bekannt war, wie durch einen Bescheid von Elisabeth Auchter-Mainz Solarverkäufer und Anwälte – politisch gewollt – straffrei gestellt werden können.
Update am 09.04.2013:
Mittlerweile hat das NRW-Justizministerium „Die dreiste Lüge seit 2002 der NRW-Juristen“ in diesem Blogtext faktisch als Lüge bestätigt. Der Oberamtsrat beim NRW-Justizministerium Manfred Jansen bestätigte am 08.04.2013 um 11Uhr40 per Mail:
Mit dieser Mail vom 08.04.2013 bestätigt Manfred Jansen faktisch, daß der Ministerialdirigent Prof. Dr. Reinhard Klenke mit seinem Schreiben vom 07.10.2009 den „Bescheid vom 27.12.2002“ als „geheim“ deklariert hatte, obwohl sowohl die Staatsanwaltschaft Bochum, als auch die Generalstaatsanwaltschaft Hamm und auch das NRW-Justizministerium seit 2003 mehrfach und penetrant behauptet haben, der Solarkritiker hätte diesen „Bescheid vom 27.12.2002“ erhalten.
Richtig ist stattdessen (mit Stand 31.05.2013), dass der Solarkritker den „Bescheid vom 27.12.2002“ zu dem Zeitpunkt dann nicht mehr nachträglich erhalten hatte, als dieser Bescheid vom 27.12.2002 dazu benutzt worden ist, die Straftaten des Rechtsanwalts Dr. G. und seines Marler Mandanten zu Gunsten des „60%-Schwindels“ der Solarthermiewirtschaft straffrei zu stellen.
Denn der Status als „geheim“ der Seiten 120 und 121 = „Bescheid vom 27.12.2002“ bestätigt nun faktisch, dass die Straffreiheit der beiden Privatpersonen („Nicht-Richter“) auf Grundlage des „Richterprivilegs“ vom NRW-Justizministerium vertuscht worden ist.
Mit der nachträglichen Zusendung am 13.03.2013 des geheim-gehaltenen und vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit angeblich rechtskräftigen Urteil vom 21.06.2012 als „geheim“ bestätigten Bescheids vom 27.12.2002 , wirkt die mit Bescheid vom 11.03.2013 geäusserte Behauptung des Richters beim Finanzgericht (besser: beim NRW-Justizministerium) Wolstynski geradezu irre und schizophren, ganz zu schweigen von dem erneuten Aktenzeichenfehler, der in diesem Bescheid vom 11.03.2013 erneut vom NRW-Justizministerium fabriziert worden ist:
Denn der Richter Wolsztynski hat dem Solarkritiker den „Bescheid vom 27.12.2002“ zugeschickt, den er eigentlich laut rechtskräftiger Gerichtsentscheidung vom 21.06.2012 nicht hätte zuschicken dürfen. Denn dieser „Bescheid vom 27.12.2002“ war als „geheim“ deklariert worden und deshalb eine Zusendung rechtskräftig richterlich am 21.06.2012 abgelehnt worden!
Sie, Herr Richter Wolstynski, haben ja durch die Zusendung des eigentlich geheimen „Bescheids vom 27.12.2002“ (Seite 120 und 121 der Akte 4121 E-III 372/98) bereits mindestens einmal gegen die angeblich rechtskräftige, richterliche Entscheidung vom 21.06.2012 verstossen, mit der Sie ja selbst in Ihrem Schreiben vom 11.03.2013 argumentiert hatten.
Eigentlich, Herr Richter Wolstynski, können Sie nun doch nun auch ALLE dem Solarkritiker noch fehlenden Seiten aus der Akte 4121 E-III 372/98 zuschicken, oder?
Nun, da der „Bescheid vom 27.12.2002“ als Seite 120 und 121 der Akte 4121 E-III 372/98 bestätigt worden ist, hat der Solarkritiker eine weiteren Anfrage an den Oberamtsrat Manfred Jansen gestellt:
Diese Anfrage soll nun die Frage klären, auf welcher konkreten Rechtsgrundlage die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Rechtsanwalt Dr. G aus Recklinghausen seit 2003 auf Grundlage des „Bescheids vom 27.12.2002“ von den NRW-Justizbehörden unterbunden worden sind.
Jeder kann die Bedeutung dieser Fragestellung anhand dieses obigen Blogtextes im Detail recherchieren. Denn es ist durch den „Bescheid vom 27.12.2002“, der nur den Richter am OLG Hamm Fischalek betraf, ersichtlich, dass rechtlich NICHT begründet werden kann, warum eine Strafverfolgung gegen den Rechtsanwalt Dr. G aus Recklinghausen seit 2003 jahrelang von den NRW-Justizbehörden verweigert worden ist.
Denn ein Rechtsanwalt ist bekanntlich KEIN nach Artikel 97 GG unabhängiger Richter und ein Rechtsanwalt kann sich bekanntlich nicht auf die richterliche Unabhängigkeit aus Artikel 97 GG berufen. Der „Bescheid vom 27.12.2002“ betraf aber nur einen Richter, und eben keinen Rechtsanwalt.
Womöglich war die jahrelang von den NRW-Justizbehörden „praktizierte Straffreiheit für einen Rechtsanwalt Dr. G. auf Grundlage des Richterstatus“ das dubiose Motiv (nicht nur) des Ministerialdirigenten Prof. Dr. Reinhard Klenke, den Bescheid vom 27.12.2002 in seinem Schreiben vom 07.10.2009 wohl besser als „geheim“ zu deklarieren. Denn man muss sich wohl bei den NRW-Justizbehörden bewusst gewesen sein, dass man mit der Straffreiheit des Anwalt Dr. G. – auf Grundlage des Richterstatus – rechts- und grundgesetzwidrig agierte.
Also auch sogar der Marler Solarverkäufer – weder Richter noch Jurist – wurde im Jahr 2003 von den NRW-Justizbehörden auf Grundlage des „Richterprivilegs“ grundgesetzwidrig seit über 10 Jahren straffrei gestellt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm ignorierte damals in dem Bescheid vom 22.05.2003, AZ: 2 Zs 1113/03 den Prozessbetrug unter anderem im Zivilverfahren Landgericht Bochum AZ: 1 O 343/02, in dem der Marler Solarverkäufer und sein Recklinghäuser Anwalt Dr. G mit der falschen 2. Werbeanzeige und dem Urteilsfehler des OLG Hamm vom 04.07.2001 in der Klageschrift vom 10.05.2002 zu AZ: 1 O 343/02 vorsätzlich unwahre Sachverhalte vortrugen (Verstoss gegen § 138 ZPO – Wahrheitspflicht) , was auch von dem Bochumer Zivilrichter Dr. Michael Krökel durch das durch „Nötigung mit Knastandrohung“ erspresste Anerkenntnisurteil zu AZ: 1 O 343/02 vom 25.06.2002 vertuscht worden ist, der mit dieser „Nötigung“ das Motiv hatte, die Aufdeckung des Urteilsfehlers des OLG Hamm im Berufungsurteil AZ: 12 U 27/00 vom 04.07.2001 zu Gunsten seiner Richterkollegen in Hamm zu verhindern. Der Richter Dr. Michael Krökel hat die damalige Knastandrohung vom 25.06.2002 in seiner dienstlichen Äusserung vom 04.04.2006 schriftlich bestätigt.
Update am 09.06.2013:
Bei Recherchen über die Staatsanwaltschaft Bochum fiel dem Solarkritiker am 09.06.2013 der Haftbefehl vom 04.06.2012 – also ziemlich genau 1 Jahr alt – erneut in die Hände, in dem die Staatsanwaltschaft Bochum, von der nun nachweisbar ist, dass diese wohl wahrlich „unendlich dumme“ Staatsanwaltschaft Bochum Rechtsanwälte und Solarverkäufer mit dem Richterprivileg straffrei stellt, über den Solarkritiker R. Hoffmann im Haftbefehl folgendes behauptet:
„Achtung! Herr Hoffmann fühlt sich zutiefst ungerecht behandelt, seine Reaktionen auf Zwangsmassnahmen gegen sich und andere sind nicht vorhersehbar.“
Der Haftbefehl wurde am 19.06.2012 von einem „Polizeiaufgebot“ vollstreckt und die eigentlich mittellose Mutter des Solarkritikers hatte ein Darlehn über 12.000 Euro aufnehmen können, um ihren Sohn am 21.06.2012 wieder freizubekommen………
Update am 28.06.2013:
Mit Bescheid vom 07.10.2009 zeichnet sich der damalige Ministerialdirigent Prof. Dr. Reinhard Klenke für die Geheimhaltung des Sachverhalts „Straffreiheit für Solarverkäufer und Anwalt durch Richterprivileg“ verantwortlich. Prof. Dr. Reinhard Klenke war zudem auch jahrelang als Honorarprofessor an der Düsseldorfer Heinrich-Heine-Universität für die Ausbildung von Juristen verantwortlich:
In diesem Zusammenhang wurde die Universität in Düsseldorf bereits im Januar 2010 über die offenkundig grundgesetzwidrigen „Interpretationen“ dieses Jura-Professors informiert, insbesondere, weil Prof. Dr. Klenke mit seinem Bescheid vom 07.10.2009 und der einfachgesetzlichen Anwendung des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO den effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Abs. 4 GG suspendierte und den grundgesetzlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Abs. 4 GG aus dem richterlichen Bescheid vom 16.07.2009 auf diese Art und Weise mit § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eliminierte.
Sowohl mit der Antwort vom 02.02.2010 als auch mit der nahezu gleichlautenden Antwort vom 27.06.2013, als die Uni Düsseldorf über die seit April 2013 nachweisbare Straffreiheit von Solarverkäufer und Anwalt per „Richterprivileg“ informiert worden war, kann man den Eindruck gewinnen, daß die Uni Düsseldorf die grundgesetzwidrigen juristischen „Interpretationen“ des Prof. Dr. Reinhard Klenke über die eliminierte Wirksamkeit von Grundrechten und dessen Geheimhaltung duldet und gutheisst, Grundrechte, die im Ursprung dafür bestimmt gewesen sind, Abwehrrechte eines jeden einzelnen Grundrechteträgers in Deutschland zu manifestieren:
Denn die Universität in Düsseldorf wurde darüber informiert, dass die „zuständigen Behörden“ – mindestens seit 2002 – über die Machenschaften des Marler Solarverkäufers und seines Anwalts informiert worden waren..
Fazit: Der jahrelange Vernichtungsfeldzug seit 2002 gegen den Solarkritiker zu Gunsten des 60%-Schwindels der Solarthermiewirtschaft basierte auf dem dubiosen Bescheid des NRW-Justizministeriums vom 27.12.2002, wodurch das NRW-Justizministerium, Generalstaatsanwaltschaft Hamm und die Staatsanwaltschaft Bochum den Rechtsanwalt Dr. G aus Recklinghausen und den Marler Solarverkäufer grundgesetzwidrig mit dem Richterprivileg nach Artikel 97 GG ausgestattet haben, wodurch der Rechtsanwalt Dr. G und sein Mandant grundgesetzwidrig straffrei gestellt worden sind. Die Juristen haben sich aus purer Eitelkeit mindestens seit 2002 ihr eigenes Recht geschaffen, was die „Erosion des Rechtsstaates“ bedeutet.
Update am 29.06.2013:
Auch ein Gesprächsangebot, um das der Solarkritiker damals die Präsidentin des LG Bochum gebeten hatte, um den „solaren Schwindel“ persönlich zu erklären, wurde damals im Febr. 2004 vom Landgericht Bochum mit Hinweis/Argumentation auf Art. 97 GG („richterliche Unabhängigkeit„) unterbunden:
Wer noch daran glaubt, dass Juristen in Deutschland wirklich gewillt sind, ihre eigenen Fehler zu korrigieren, der sollte sich diese Zitate von Rolf Bossi über das „Richterprivileg“ und die „Rechtsbeugung“ von Richtern aus der „Maischberger“-Sendung aus dem Jahr 2005 anschauen:
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[1] Das „B“ im Aktenzeichen „4121 E-IIIB 372/98″ bedeutet lediglich, daß es sich um einen 2. Vorgang innerhalb der Akte 4121 E-III 372/98 handelt, der durch diese Akte seit 1998 bearbeitet worden ist. Der Solarkritiker hatte im Jahre 1998 das NRW-Justizministerium über einen anderen Fall von (politischer) Korruption in Oer-Erkenschwick informiert, was auch bis heute unaufgeklärt geblieben ist. Der Justizskandal über den „solaren Schwindel“ war dann bereits Fall „B“, über das das NRW-Justizministerium informiert worden ist.
Erstveröffentlichung des Blogtextes am 06.02.2013, 09Uhr21
Blogtext zuletzt optimiert/ergänzt/aktualisiert am: 29.10.2014, 10Uhr04
SOLARKRITIK.DE hatte schon bei der „unendlichen Dummheit (?) der Staatsanwaltschaft Bochum“ angedeutet, dass diese mögliche „Dummheit“ auch bis zu den Juristen beim NRW-Justizministerium durchschlägt. Diese Andeutung und Fragestellung wird in dem nun folgenden Blog-Artikel noch begründend vertieft.
Der Solarkritiker wurde im Jahre 1996 durch eine Werbeanzeige vom 19.01.1996 über die solare Effizienz getäuscht, in dem u.a. mit den Slogans…:
„Lassen Sie sich nicht erzählen, Solaranlagen für Brauchwasser seien technisch nicht ausgereift oder zu teuer…„
„Wärme direkt ab Sonne“
auch die „solare Wärmeeffizienz von 60%“ auch für die Erwärmung des Raumheizungswassers versprochen, angeboten und verkauft worden ist. Denn „Brauchwasser“ bedeutet nachweislich „Nicht-Trinkwasser„. Dem Solarkritiker wurden von dem Marler Solarverkäufer per Kaufvertrag vom 01.10.1996 auf Basis des Angebotes vom 05.03.1996nachweislich alle Solarkomponenten für eine solare Raumheizungswassererwärmung verkauft, sowohl Solarkollektoren für die solare Raumheizungswassererwärmung, als auch die notwendigen Steuerungsmodule für eine solare Raumheizungswassererwärmung. Es wird deshalb an dieser Stelle so betont, weil der Marler Solarverkäufer in der Öffentlichkeit behauptet, er hätte dem Solarkritiker nur eine solare Trinkwassererwärmung verkauft, was nachweislich falsch und unwahr ist. Denn Sie werden feststellen, dass in dem Angebot vom 05.03.1996 kein einziges Mal der Begriff „Trinkwasser“ auftaucht, sondern immer nur der Begriff „Brauchwasser“. Auch die Prospekte des Herstellers „PARADIGMA“ aus dem Jahr 1996 erwähnen und benutzen nur den Begriff „Brauchwasser“ und eben NICHT den Begriff Trinkwasser.
Zu beachten ist, dass über die relevante Werbeanzeige ja ein gerichtlich veranlasstes Gutachten erstellt werden sollte und erstellt worden ist, in dem aber der oben erwähnte Slogan mit dem Begriff „Brauchwasser“ seltsamer Weise keine Beachtung fand.
Stattdessen redet der gerichtliche Gutachter in seinem Gutachten vom 10.11.1998 davon, dass der Begriff „Warmwasserbedarf“ angeblich „Trinkwasser“ bedeuten würde was angeblich „für die Warmwasserversorgung einesGebäudes (?!) benötigt werden würde„:
Präzise und korrekt hätte es eigentlich im Gutachten heissen müssen: „…Trinkwasser, was für die Warmwasserversorgung von Personen in einem Gebäude benötigt werden würde.„
Aber um „Wasser“ geht es bekanntlich bei thermischen Solaranlagen eigentlich nicht, sondern eigentlich um „Wärme„, die mit Hilfe einer thermischen Solaranlage anstelle von Öl oder Gas erzeugt werden soll.
Dazu muss man nämlich auch wissen, dass der Gutachtenantrag vom 03.02.1998 als auch der richterliche Beweisbeschluss vom 03.11.1997 den Antrag an den Gutachter stellte, dass der Gutachter die Effizienz der thermischen Solaranlage bezüglich des „Wärmebedarfs“ und der „(Raum-)Heizung“ begutachten sollte.
Diesen beiden wichtigen Fragestellungen in den Anträgen ist der gerichtliche Gutachter bis heute (01.02.2013) nicht nachgekommen !!
Obwohl in den gesamten solaren Verkaufsunterlagen aus dem Jahr 1996 niemals und nirgends der Begriff „Trinkwasser“ auftauchte und auch argumentativ von dem Solarverkäufer niemals verwendet worden war, schrieb auch der Bochumer Richter Dr. Michael Krökel in seinem Urteil 1 O 302/97 vom 07.12.1999 in der Urteilsbegründung folgendes:
Die Bewertung der oben erwähnten Werbeslogans und die Fragestellung aus dem Gutachtenantrag vom 03.02.1998 und dem richterlichen Beweisbeschluss vom 03.11.1997 wurde von dem Bochumer Richter Dr. Michael Krökel vollends „vergessen“, denn bei einer reinen solaren Trinkwassererwärmung, die angeblich verkauft worden sei, hätte der obige Werbeslogan von dem Bochumer Richter eigentlich als falsch, unwahr und womöglich sogar als betrügerisch bewertet werden müssen.
Denn wie hätte der Marler Solarverkäufer bei einem solaren Ertrag nur für die solare Trinkwassererwärmung von bestenfalls 150 DM im Jahr (= ca. 75 Euro) im Jahr 1996 „das Lohnen“ d.h die Wirtschaftlichkeit einer thermischen Solaranlage von 15.000 DM (= ca. 7.500 Euro Anschaffungskosten in seinem provokanten Werbeslogan
„Lassen Sie sich nicht erzählen, Solaranlagen für Brauchwasser seien technisch nicht ausgereift oder zu teuer…“
begründen können, wenn er seinen oben erwähnten solaren Werbeslogan aus der Werbeanzeige vom 19.01.1996 nicht auch auf die solare Raumheizungswassererwärmung bezogen hätte?
Diese wichtige Frage hat bis heute kein Jurist und Richter beantwortet !!
Denn: Die Amortisationszeit der thermischen Solaranlage mit Anschaffungskosten von 7.500 Euro bei einer jährlichen Heizkostenenergieersparnis von 75 Euro dauert zwangsläufig 100 Jahre !!
Diese Bewertung ersparte sich dann aber der Bochumer Richter in seinem Urteil vom 07.12.1999, womöglich auch deshalb, weil er sonst den „solaren 60%-Effizienz-Schwindel“ bereits zu diesem Zeitpunkt im Jahr 1999 entlarvt und im Keim erstickt hätte, was aber wohl politisch nicht gewollt war.
Das Berufungsgericht beim OLG Hamm umging im Juli 2001 „das Problem“ der beantragten Bewertung ebenfalls, aber mit einem anderen „Trick“: Das OLG Hamm bewertete „ganz einfach“ in seinem Urteil vom 04.07.2001, AZ: 12 U 27/00 eine andere Werbeanzeige, bei der die beiden oben im Blog genannten Werbeslogans aus der Werbeanzeige vom 19.01.1996 entfernt worden waren.
Im Rahmen von Petitionen machte der SOLARKRITIKER die Kontrollinstitutionen beim NRW-Landtag auf die dubiosen Machenschaften von Justiz und Solarwirtschaft aufmerksam, insbesondere auch deshalb, weil der Marler Solarverkäufer und sein Anwalt nun im Jahr 2002 in weiteren Gerichtsverfahren damit begonnen hatten, diesen nachweisbaren „juristischen Fehler“ auch noch für einen nun eigens praktizierten Prozessbetrug zu benutzen und als angeblich faktische Wahrheit hinzustellen, wissentlich, dass diese Gerichts-Urteile aus Bochum und Hamm in diesem wichtigen Punkt falsch waren.
Denn zu beachten ist, dass das Marler Amtsgericht in der Urteilsbegründung zu Urteil AZ: 16 C 676/01 am 15.02.2002 rechtskräftig bestätigte, dass „mit Brauchwasser das weitgehend konstant verbleibende Wasser im (Raum-)Heizungskreislauf“ gemeint sei.
Dieses Urteil vom 15.02.2002 mit diesem Urteilstext über die Bedeutung des Begriffs „Brauchwasser“ in Verbindung mit dem Datums-Nachweis über die relevante Werbeanzeige (vom 19.01.1996), hatte eigentlich zu diesem Zeitpunkt die verantwortlichen Richter und Juristen bei deren Bewertungs- und Urteilsfehler überführt.
Aber anstatt ihre eigenen Fehler zu korrigieren und für Aufklärung zu sorgen, wurde der Solarkritiker von den Juristen in NRW durch dieses Wissen und diesen Urteilsfehler-Nachweis zum regelrechten „Staatsfeind Nr. 1“ gemacht.
Die NRW-Juristen unterstützten den Recklinghäuser „Solaranwalt“ Dr. Hans Jochen G. „nach Kräften“ bei dessen Feldzug gegen den Solarkritiker, damit niemals die „Peinlichkeit des Urteilsfehlers“ des OLG Hamm vom 04.07.2001 mit der falschen Werbeanzeige juristisch in einem juristischen Verfahren und richterlichen Urteil aufgerollt und bewiesen werden würde. Der Solarkritiker durfte niemals nachträglich Recht bekommen, und ihm durfte „KEIN Recht“ und KEINE Gerechtigkeit zu Teil werden, denn dann wäre parallel und gleichzeitig das Ansehen der NRW-Justiz beschädigt worden. Nach dieser Prämisse schienen die Juristen in NRW von nun an (ab 2002) gegen den Solarkritiker zu agieren. !!
Und das NRW-Justizministerium zeigte nun in den Folgemonaten und Jahren – u.a. auch auf Grundlage einer GEHEIMEN (!) Verfügung vom 27.12.2002 – wie „die Justiz“ eine juristische – politische gewollte Wahrheit – „zusammenbaut“:
Der verantwortliche Ministerialrat Walther Müggenburg informierte den Petitionsausschuss des NRW-Landtages in einer Art und Weise mit falschen Fakten, dass er abermals den Urteils-Fehler mit dem „Trinkwasser“ kopierte und am 15.12.2004 in einer Mitteilung an den NRW-Landtag folgendes behauptete:
Erkennen Sie die juristische Dreistigkeit des Ministerialrats beim NRW-Justizministeriums Walther Müggenburg?
Denn Walther Müggenburg argumentiert in seinem Schreiben vom 15.12.2004 an den NRW-Landtag mit „der Werbeanzeige, in der der Begriff Trinkwasser“ angeblich auftauchen würde, wohlwissend, dass die korrekte Werbeanzeige vom 19.01.1996 nicht „Trinkwasser“ ausweist, sondern in Wirklichkeit den Begriff „Brauchwasser“.
Über diese Unwahrheit des Walther Müggenburg im Schreiben vom 15.12.2004 an den Petitionsausschuss des NRW-Landtages ist der Solarkritiker aber erst seit Mai 2012 informiert, da er nur durch Zufall bei einer Akteneinsichtnahme im August 2010 und im November 2011 diesen Inhalt der bis heute geheimgehaltenen Seite 226 der Akte 4121 E-III 372/98 erfahren hatte.
Aber damit noch nicht genug, denn nun wird offengelegt, wie bei deutschen Juristen aus dem Kopieren von Textbausteinen eine Wahrheit entsteht… nämlich eine politisch-gewollte Wahrheit entsteht…, die mit der faktischen Realität nichts gemeinsam hat!
eine Anfrage über den Fall des Solarkritikers ein, um Aufklärung über den Fall des Solarkritikers zu erhalten. Nun schauen Sie mal, welchen „Textbaustein“ der Landtagsabgeordnete Ellerbrock von dem Staatssekretär Jan Söffing mit Schreiben vom 29.01.2007 erhalten hatte:
Es ist unzweifelhaft zu erkennen: Es handelt sich wortwörtlich um den gleichen (faktisch-falschen) Text, genau wie damals im Schreiben vom 15.12.2004 des Walther Müggenburg an den NRW-Petitionsausschuss. Es wurde sogar dieser Schreibfehler übernommen:
Es ist also zwingend zu vermuten, dass der damalige Staatssekretär Jan Söffing „Unterstütung“ von dem Ministerialrat Walther Müggenburg beim NRW-Justizministerium angefordert hatte, der dann die notwendigen Textbausteine lieferte, um die Angelegenheit über „den nervenden Solarkritiker wegzubügeln„, wie es unter Juristen wohl so üblich ist. Für jeden Zweck (und Wahrheit) die passenden Textbausteine. Selbstdenken bei Juristen = Null !
Auch von diesem Schreiben des Jan Söffing an Holger Ellerbrock hat der Solarkritiker erst am 30.11.2011 bei der abermaligen Akteneinsichtnahme in die Fragmente der Akte 4121 E-III 372/98 Kenntnis erhalten. Trotz schriftlich bestätigter Zusicherung hatte der Landtagsabgeordnete Holger Ellerbrock den Solarkritiker damals nicht über dieses Schreiben vom 29.01.2007 von Jan Söffing zeitnah informiert gehabt.
Aber damit noch nicht genug.
Seit November 2006 hatte der Solarkritiker beim Verwaltungsgericht eine IFG-Klage eingereicht, um die Akte 4121 E-III 372/98 beim NRW-Justizministerium vollständig einsehen zu dürfen. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens 17 K 3614/06 beim VG Gelsenkirchen antwortete das NRW-Justizministerium mit einem 4-seitigen Schreiben vom 11.09.2008 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Und schauen Sie, was auch in diesem Schreiben auf Seite 2 zu lesen steht:
Sie sehen: Wieder wortwörtlich der gleiche Text – der Schreibfehler wurde allerdings mittlerweile erkannt und korrigiert – aber trotzdem das wichtige Wort wieder falsch: „Trinkwasser“ (anstatt korrekt: Brauchwasser), wieder der gleiche, falsche Textbaustein, lediglich den Namen des Solarverkäufers „Firma Grosse-Büning“ hatte der Verfasser des Schreibens, ein Herr/Frau Keders (Bearbeiter: Herr Beuter) vom NRW-Justizministerium, in „Firma in Marl“ abgeändert. Wie löblich, aber letztlich ohne Relevanz.
Was lernen wir daraus ?
1.
Einige Juristen von der Regierung in NRW können nicht selbst denken, sondern nur kopieren !
2.
Menschen, die diese „dumme“ Juristen beim Kopieren erwischt haben, werden von anderen „dummen“ (?) Juristen (ohne Arzt und in Abwesenheit) psychiatrisiert und für prozessunfähig erklärt !
3.
Menschen, die diese „dumme“ Juristen beim Kopieren erwischt haben und daraufhin von deutschen Juristen psychiatrisiert worden sind, sollten möglichst schnell – aus reinem Selbstschutz – Deutschland verlassen.
(Nicht nur) der Fall des Solarkritikers und der Fall von Gustl Mollath zeigen wohl nur zu deutlich die unendliche Dummheit (?) deutscher Juristen. Denn, wenn es nicht Dummheit der Juristen ist, ist es dann womöglich doch Vorsatz?
Lesen Sie auch die zahlreichen Fehler im Fall von Gustl Mollath und wie Juristen versuchen, die Journalisten bei der Aufklärung dieser juristischen Fehler „zu bremsen“ ?
Der Solarkritiker glaubt nicht mehr daran, dass solche „Fehler der Justiz“ zufällig und aus Dummheit passieren…
Update am 26.03.2013:
Mollath-Anwalt Gerhard Strate beschreibt über den Fall Mollath in einer BR5-Hörfungsendung am 24.03.2013 ähnlich-geartete „Abschreibe“-Verhaltensweisen von Juristen, Richtern und Psychiatern:
Die Erfahrungen und die Recherchen des Solarkritikers sind also wohl kein Zufall, sondern scheinen unter Juristen und Psychiatern „Methode“ zu haben.
Update am 29.03.2013:
In dem Artikel in der SZ „Man fühlt sich wie der letzte Dreck“ vom 28.03.2013 beschreibt Gustl Mollath sehr zutreffend seine Situation, wie Juristen agieren. Der Solarkritiker kann diese von Gustl Molalth geschilderten Erfahrungen ebenfalls voll bestätigen:
Update am 21.04.2013:
Hören Sie auch, welche Erfahrungen Journalisten bei der Recherche im Fall Mollath mit Juristen und Richtern gemacht haben:
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