Asyl abgelehnt: Schweizer Bundesverwaltungsrichter verschweigen die Existenz von 198 geheimen Aktenseiten beim NRW-Justizministerium als Hauptasylgrund !!

Am gestrigen Donnerstag, 31.01.2019 habe ich den 13-seitigen Entscheid vom 28.01.2019 des Schweizer Bundesverwaltungericht St. Gallen erhalten, mit dem mein Asylantrag von den Schweizer Asylbehörden endgültig abgelehnt worden ist.

Auch die Schweizer Richter „glänzen“ – wie auch bundesdeutsche Richter – ebenfalls durch Weglassen „unbequemer Wahrheiten“ über die Justiz: So wurde die Existenz der 198 geheimen Aktenseiten beim NRW-Justizministerium im Entscheid mit keinem Wort erwähnt, somit auch nicht kommentiert und zwangsläufig meine Vorwürfe auch nicht entkräftet, die Existenz der 198 geheimen Aktenseiten – der Haupt-Asylgrund – wurde von den Schweizer Richtern einfach totgeschwiegen. Dabei hatten die ersten 5 Seiten meiner 76-seitigen Beschwerdeschrift bereits alles wichtige im Überblick erwähnt und erklärt. Aber das heisst dann also: Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht duldet also die von mir mehrfach angezeigten Straftaten deutscher Richter, die in 198 geheimen Aktenseiten vom NRW-Justizministerium nachweislich unter Verschluss gehalten werden. Die Schweizer Richter agieren also genauso, wie es bereits der EX-NAZI und Jurist Willi Geiger in seiner Promotion „Die Rechtsstellung des Schriftleiters“ im Buch über Journalisten formuliert hatte:

„Von einem pflichtbewussten Journalisten müsse im Interesse des Staates die Wahrheit im Konfliktfall zwar nicht verfälscht, aber totgeschwiegen werden.“

Genauso haben es die „pflichtbewussten“ Schweizer Richter also nun auch gemacht: Sie haben die 198 geheimen Aktenseiten beim NRW-Justizministerium im Urteil definitiv totgeschwiegen. Wenn der Titel des TV-Beitrags im  Schweizer Fernsehen nicht „DIE GEHEIMAKTE HOFFMANN“ gelautet hätte, wäre das wichtige Wort „geheim“ überhaupt nicht im St. Galler-Entscheid vom 28.01.2019 aufgetaucht:

Screenshot aus SRF“REPORTER“-Film „DIE GEHEIMAKTE HOFFMANN“ vom 16.12.2018 mit dem relevanten Ausschnitt aus dem 5-seitigen Verfügungs-Schreiben des NRW-Justizministerium vom 07.10.2009, durch das insgesamt 198 der ca. 550 Seiten der Akte 4121 E-III 372/98 beim NRW-Justizministerium als GEHEIM deklariert worden sind. Das NRW-Justizministerium hat mit dieser 5-seitigen GEHEIMHALTUNGS-Verfügung gg-widrig(!) den § 99 VwGO ÜBER(!) den Art. 19  Abs. 4 GG (Rechtmässigkeitskontrolle) gestellt, siehe FAQ#01. Auch dieses verfassungswidrige Verhalten des NRW-Justizministeriums (= Entmachtung des GG durch VwGO) wurde von den Schweizer Bundesverwaltungsrichtern komplett ignoriert.

Womit ich dann schon bei den „Verfälschungen“ im Entscheid bin, denn die Schweizer Richter habe mir aus den Dreharbeiten mit dem Schweizer Fernsehen auf deutschen Boden einen Strick gedreht:

So wurde auf Seite 8 im Entscheid von den Schweizer Richtern geschrieben:

dass der Beschwerdeführer auch aus dem Vorbringen, das Schweizer Fernsehen habe seine Recherchen ebenfalls geprüft und am 16. Dezember 2018 in der Sendung „Reporter“ eine erste Reportage unter dem Titel „Die Geheimakte Hoffmann“ ausgestrahlt, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass im Gegenteil festzuhalten ist, dass er im Rahmen der Produktion dieser Fernsehsendung am 1. Juni 2018 seinen Herkunftsort besuchte, obwohl er geltend macht, nicht nach Deutschland zurückkehren zu können, weil er dort bedroht sei und verfolgt werde,

Das ist zwar faktisch richtig, dass ich am 01.06.2018 in Deutschland war, aber aus zwei Gründen irrelevant und realitätsfremd, denn:

  1.  hatte ich am 01.06.2018 noch keinen Asylantrag gestellt, sondern erst am 13.11.2018 und ich habe seitdem 13.11. deutschen Boden nicht und bis heute nicht betreten, und
  2. ist es ein gravierender Unterschied, ob ich Deutschland für wenige Stunden (< 24 Stunden) in „Begleitschutz“ eines dokumentierenden ausländischen TV-Journalisten (defakto mit einem Zeugen) besuche, oder in Deutschland ständig anwesend bin und zwangsläufig auch bei  bundesdeutschen (Justiz-)Behörden in Erscheinung trete und ohne den Schutz der Öffentlichkeit vor der bundesdeutschen Justizwillkür bin.

Das gleiche gilt im Übrigen für meine gelegentlichen Einkäufe im Deutsch-Schweizer Grenzgebiet, die alle passiert sind, ohne dass ich einen Asylantrag gestellt hatte.

Die Argumentation der Richter ist ja genauso irrsinning, wie, wenn ein Mord am 13.11.2018 passiert und es wird ein Angeklagter nun als Mörder verurteilt, weil sich der Angeklagte am 01.06. ebenfalls am Tatort aufgehalten hat.

Im Übrigen ist es die Dummheit und Faulheit der (deutschen) Juristen, die es  für kritische deutsche Bürger in Deutschland so gefährlich macht, was sich erneut an diesem aktuellen Schreiben des NRW-Justizministeriums vom 22.01.2019 zeigt, was ein Unterstützer von mir in diesen Tagen erhalten hat:

Ausschnitt aus 2-seitigen Schreiben des NRW-Justizministeriums vom 22.01.2019 (schwarze Anonymisierungen, rote Pfeile, rote Unterstreichungen durch SOLARKRITIK.DE)

Nun heisse ich also angeblich „Rüdiger“ (anstatt korrekt: Rainer) und komme also aus „Gelsenkirchen“ (anstatt korrekt: Recklinghausen), und das alles passiert im Verantwortungsbereich von NRW-Ministerpräsident Armin Laschet (CDU), wie man oben lesen kann.  und auch dieses Schreiben hat wieder das Aktenzeichen der Geheimakte „4121 E-III 372/98“ erhalten. Und Armin Laschet ist also über „DIE GEHEIMAKTE HOFFMANN“ informiert, zusätzlich auch über Twitter.

Es ist eine seit Jahren nachweisbare perfide Dummheit und Schlampigkeit der NRW-Justizbehörden, die das normale Mass weit übersteigt, was ich in der Vergangenheit bereits in mehreren Blogtexten u.a. anhand von praktizierten Aktenzeichenfehlern der NRW-Justizbehörden thematisiert hatte:

Die unendliche Dummheit (?) der Staatsanwaltschaft Bochum

und:

Die Dummheit (!?) der Juristen ODER: Wie durch Kopieren von Textbausteinen eine politisch-gewollte „Wahrheit“ entsteht !!

Die „hohe Kunst“ der Verwendung von Textbausteinen beherrschen offenkundig auch Schweizer Richter, wie man an der Orgie an Textbausteinen im Entscheid vom 28.01.2019 unschwer erkennen kann, allerdings, soviele „…, dass„-Halbsätze in einem Richter-Entscheid würden auch in Deutschland zu einem Spitzenplatz in der Hitliste vermeintlich „lesenswerter“ Gerichtsurteile verhelfen.

Und das es den Richtern in St. Gallen nur darum ging, im Entscheid rüberzubringen, dass ich in Deutschland – nach Richter-Auffassung –  angeblich nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verurteilt worden bin, macht der folgende perfide Urteilstext der Schweizer Richter deutlich:

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,…
…dass das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ihn im Juni 2012 hinsichtlich seiner Vorbringen zu den ihm vorenthaltenen Akten als partiell prozessunfähig erklärt habe und er in dieser Zeit wegen Richterbeleidigung während einer Woche auch in Haft gewesen sei ,

Wertes Bundesverwaltungericht in St. Gallen,
es geht nicht um „vorenthaltene Akten“ (Mehrzahl?), sondern um 198 als GEHEIM deklariert Aktenseiten der Akte 4121 E-III 372/98 beim NRW-Justizministerium, von der mir 5 Seiten bekannt sind. Die 5 mir bekannten Aktenseiten sind es, die mich in Deutschland für die NRW-Justiz  „so gefährlich“ machen.

Die St.-Galler Richter entlarven sich bei Ihrer „Feststellung“ auf dieser Seite 3 ihres Urteils in ihrer praktizierten Befangenheit unfreiwillig selbst durch die Verwendung des Begriffs „Richterbeleidigung„, den es nämlich als Straftatbestand definitiv nicht gibt. Die Richter stellen also etwas fest, was es aber in der juristischen Wirklichkeit nicht gibt. Denn es gibt den Straftatbestand der „Richterbeleidigung“ nicht. Es gibt nur den Straftatbestand der „Beleidigung“, unabhängig von der Person. Durch die Verwendung des Begriffs „Richterbeleidigung“ als Feststellung in Ihrem Urteil entlarven sich die Richter selbst mit ihrer Befangenheit gegenüber mich als Asylsuchenden. Denn ich konnte mich nämlich nicht daran erinnern, dass ich in meiner 76-seitigen Beschwerde den Begriff „Richterbeleidigung“ verwendet haben soll, denn mir ist bekannt, dass es den Straftatbestand der „Richterbeleidigung“ definitiv nicht gibt.

Und deshalb habe ich auch noch zusätzlich in den Asyl-Anhörungsprotokollen recherchiert und dort bin ich dann fündig geworden:

Die St.-Galler-Richter haben einfach eine wortwörtliche Passage aus meiner Anhörung vom 03.12.2018 – wo ich salopp den Ausdruck „Richterbeleidigung“ gebraucht hatte (in rot unterstrichen) – als angebliche „Feststellung“ in ihrem Urteil verwendet und den gesamten, vorher von mir berichteten, wichtigen Sachverhalt (in blau unterstrichen) haben die St.-Galler-Richter im Urteil einfach weggelassen:

Ausschnitt aus Seite 5 der 2. Anhörung vom 03.12.2018 (rote und blaue Unterstreichungen nachträglich durch SOLARKRITIK.DE)

Die St. Galler-Richter haben die gesamte wichtige Vorgeschichte (Stichtworte: Scientology-Psychiater, Richterin-auf-Probe, gg-widriger Strafbefehl, Geheimakte 4121 E-III 372/98, Postannahmeverweigerung), die von mir dann zur Verwendung des Begriffs „Richterbeleidigung“ geführt hat, weggelassen, und die St.-Galler-Richter haben meine saloppe Laien-Bezeichnung „Richterbeleidigung“ für sich selbst als Feststellung in ihrem Urteil vom 28.01.2019 verwendet, was es aber in Wahrheit nicht ist.

So wurde mir durch die Richter in St. Gallen aus dem Wort „Richterbeleidigung“ einen Strick gedreht und dass der zugrundeliegende Strafbefehl nachweislich gg-widrig und menschenrechtswidrig zustandekam, haben die St.-Galler Richter ignoriert, obwohl auch die gg-widrigen und menschenrechtswidrigen Strafbefehle in Deutschland ein von mir formulierter und vorgetragener Asylgrund ist.

Ein weiterer wichtiger Punkt, der von den St.-Galler Richtern als wichtiger Asylgrund weggelassen und ignoriert worden ist, ist die Bedrohung, dass ich mit einer zwangsweise Verabreichung von Psychopharmaka in Deutschland mundtot gemacht werde. Ich habe diese Gefahr sowohl im TV bei „DIE GEHEIMAKTE HOFFMANN“ unmittelbar vor Einreichung des Asyls am 13.11.2018 formuliert:

und auch auf Seite 74 meiner 76-seitigen Asyl-Beschwerde:

Das St. Galler Bundesverwaltungsgericht entkräftete die Psychopharmaka-Bedrohung im Entscheid nicht, sondern schrieb auf Seite 7 des Enscheids vom 28.01.2019 lediglich:

dass er auch gegen allfällige künftig psychiatrische Massnahmen oder Unterbringungen ein Rechtsmittel einlegen könne und seine Furcht vor einer Zwangseinweisung in eine psychiatrische Klinik keine asyl rechtlich relevante Verfolgung darstelle,

NEIN, das stimmt nicht, denn das NRW-Justizministerium hatte dem TV-Journalisten Günter Ederer bezüglich seiner Recherchen zu meinem Fall im April 2010 mitgeteilt:

Es ist also nach Auffassung der Bochumer Justiz (angeblich) kein Rechtsmittel bei Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung möglich, obwohl: die Formulierung „nicht statthaft“ ist rechtlich irrelevant, aber deutsche Richter interpretieren das „nicht statthaft“ nach eigener Vorstellung, genauer: nach eigener Richter-Willkür. Auch das Rechtsmittel „Sofortige Beschwerde nach § 311 STPO“, was ich am 09.04.2009 gegen die richterliche Androhung einer psychiatrischen Unterbringung eingereicht hatte,

Sofortige Beschwerde vom 09.04.2009

wurde bis heute von dem Bochumer Landgericht nicht beschieden.

Und das NRW-Justizministerium sondern schrieb in der Mail an TV-Journalist Günter Ederer am 27.04.2010 einfach:

Aussschnitt aus Email des NRW-Justizministeriums vom 27.04.2010 an den TV-Journalisten Günter Ederer (rot Markierung durch SOLARKRITIK.DE)

Die Formulierung des NRW-Justizministeriums „Nachdem dieser Forderung nicht entsprochen worden war,…“ ist faktisch unwahr. Denn in Wahrheit hat der damals verantwortliche Bochumer Richter am Landgericht Bock meine Beschwerde vom 09.04.2009 einfach ignoriert und bis heute nicht beschieden. RiLG Bock hat dabei sogar auch die höchste deutsche Rechtsprechung beim Bundesverfassungsgericht ignoriert, die ich in meiner Beschwerde vom 09.04.2009 als dezidierte Beschwerdebegründung vorgetragen hatte. Diese wichtige BVerfG-Entscheidung, AZ: 2 BvR 1523/01 vom 09.10.2001 hat dann auch im Jahr 2014 zur Freilassung von Gustl Mollath aus der psychiatrischen Unterbringung beigetragen.

Deshalb mein Erfahrungs-Fazit auch in meiner Asylbeschwerde: Die deutschen Richter verweigern einfach lapidar die Bearbeitung solcher Psychiatrie-Androhungs-Beschwerden und handeln dann nach eigener Willkür, wenn dadurch ein vermeintlicher „Image-Schaden“ für das Ansehen der deutschen Justiz verhindert werden kann.

Aber ich bin immer noch nicht fertig, denn das St. Galler-Gericht behauptete zusätzlich auf Seite 7 oben, unwahr:

dass die Einweisung des Beschwerdeführers in eine psychiatrische Klinik im Jahr 2010 sich gemäss seinen Aussagen an der Anhörung (vgl. act. A 12 S. 8) auf eine gesetzliche Grundlage gestützt habe und die Festlegung der Dauer des Aufenthaltes auf richterliche Anordnung nach Konsultation eines Psychiaters erfolgt sei, …

Die von mir rot-markierte Textstelle ist eine besonders perfide Sachverhaltsfälschung durch das St.-Galler-Gericht. Denn im Wort-Protokoll in der Anhörung vom 03.12.2018 zu „(vgl. act. A 12 S. 8)“ und der „gesetzlichen Grundlage„, mit der „§ 14 PsychKG NRW“ gemeint ist, steht vollständig und in Wahrheit auf Seite 8 das folgende:

Auszug aus der Seite 8 des Wortprotokolls der Asyl-Anhörung vom 03.12.2018, gelb-Markierung durch SOLARKRITIK.DE

Der „§ 14 Psych KG NRW“ darf nur angewendet werden, wenn „Gefahr in Verzug“ droht. Diese „Gefahr in Verzug“ existierte aber nicht und die verantwortlichen NRW-Institutionen weigern sich bis heute, zu dem Missbrauch des „§ 14 Psych KG NRW“ Stellung zu nehmen. Lesen Sie auch das FAQ#15, was sich damals am 26.11.2010 unter dem behördlichen Vorwand des „§ 14 Psych KG NRW“ auf meinem Grundstück für eine rechtsstaatlich-bedenkliche „Nummer“ abgespielt hatte.

Falls Sie fragen, wie es nun weitergeht:
Kurze Antwort: Ich weiss es nicht.

Es hängt auch davon ab, in wieweit Sie, werter Leser dieses Blogtextes, den Wahnsinn und die Vertuschungs-Machenschaften der Gilde der „furchtbaren Juristen“ weiterhin dulden. Denn es ist ja eindeutig erkennbar, dass die Schweizer Richter in ihrem Entscheid vom 28.01.2018 nicht nach Schweizer Asylrecht geurteilt haben, sondern aus „juristischem Standesrecht“, um ihre standesrechtlichen deutschen Kollegen vor einer „Peinlichkeit“ zu bewahren.

Denn ich hatte ja im SRF-TV-Beitrag „DIE GEHEIMAKTE HOFFMANN“ vor laufender Kamera gesagt, dass Juristen hauptsächlich von ihrer Eitelkeit und ihrem juristischen Korpsgeist getrieben sind und diese beiden Prinzipien stellen Juristen (egal ob in D oder CH) über jedes geltende Recht und Gesetz und es wird in Urteilen so kaschiert, damit es nicht (sofort) auffällt und alles noch nach angeblichem „Rechtsstaat“ riecht und aussieht.

Aber die perfiden Methoden der Juristen darf niemand wissen. Wer dahinter kommt oder versucht dahinter zu kommen und/oder versucht darüber aufzuklären, wird rigoros von den „furchtbaren Juristen“ vernichtet.

Deshalb habe ich eine bestimmte und sehr deutliche Bezeichnung für die angeblichen Menschen, die sich Juristen nennen, die ich aber hier öffentlich nicht erwähne.

Zum Schluss noch ein TV-Hinweis: „DIE GEHEIMAKTE HOFFMANN“ am 20.02.2019, 00:05Uhr auf 3SAT:

Erstveröffentlichung am 01.02.2019, 15Uhr00
optimiert/aktualisiert am: 04.02.2019, 07Uhr10

Letztmalig optimiert/ergänzt am Montag, 4. Februar 2019, 07:07

Schreibe einen Kommentar